Regelungen und Vereinbarungen zu Erstattung von Strafanträgen

Sämtliche Regelungen und Vereinbarungen zur Erstattung von Strafanträgen in Fällen der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB), insbes. auch Vereinbarungen mit der Justizverwaltung bzw. Staatsanwaltschaft

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sä…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Regelungen und Vereinbarungen zu Erstattung von Strafanträgen [#285294]
Datum
2. August 2023 09:01
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Regelungen und Vereinbarungen zur Erstattung von Strafanträgen in Fällen der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB), insbes. auch Vereinbarungen mit der Justizverwaltung bzw. Staatsanwaltschaft
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 285294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285294/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kölner Verkehrs-Betriebe
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. August 2023 09:11
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kölner Verkehrs-Betriebe
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten. Bei der KVB wird jeder…
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
AW: Regelungen und Vereinbarungen zu Erstattung von Strafanträgen [#285294]
Datum
6. September 2023 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten. Bei der KVB wird jeder einzelne Fall der Beförderungserschleichung hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz eingehend geprüft. Ob bei Antragsdelikten jeweils ein Strafantrag gestellt wird, steht ausschließlich im Ermessen der KVB. Das Ermessen wird nicht schematisch ausgeübt. Vielmehr werden in der Regel verschiedene ermessensleitende Kriterien berücksichtigt. Hier ist insbesondere die Anzahl der Einzeltaten einer Person relevant, wobei gesetzliche Verjährungsfristen beachtet werden. Ein weiteres Kriterium ist, ob weitere Straftaten hinzukommen; dies können insbesondere Betrug, Urkundenfälschung, Beleidigung oder Körperverletzung sein. Sofern nach einem Strafantrag ein erneuter Vorgang hinzukommt, wird auch dieser „Einzelfall“, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Strafantrag geführt. Das Erschleichen von Leistungen ist nur dann ein vollständiges Antragsdelikt, wenn der Geschädigte „ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer“ ist oder „der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft“ lebt. Dies ist bei Verkehrsunternehmen in Gestalt einer juristischen Person regelmäßig auszuschließen. Ansonsten ist der Straftatbestand des § 265a StGB nur ein „relatives Antragsdelikt“, da die Norm über die Verweisung in Abs. 3 auf § 248a StGB ebenfalls die Strafverfolgungsbehörde ermächtigt, ohne Strafantrag die Tat zu verfolgen, wenn sie „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“. Es liegt also nicht allein in der Entscheidungsgewalt der KVB, ob Beförderungserschleichungen strafrechtlich verfolgt werden. Regelungen oder Vereinbarungen mit der Justizverwaltung bzw. Staatsanwaltschaft gibt es nicht. Hierfür besteht aufgrund der feststehenden strafgesetzlichen und strafprozessualen Regeln auch kein Raum. Viele Grüße