Regelungen zum Coming out von Schüler*innen

1. Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Empfehlungen, o.ä. seitens Ihrer Behörde zum Umgang und der Zeit nach einem Coming out von Schüler*innen. Hierbei beziehe ich mich unter anderem auf folgende Fragen:
- Wann/Wo darf ein neuer Name von transidenten Schüler*innen genutzt bzw. nicht genutzt werden?
- Wann/Weshalb muss eine Rücksprache mit Erziehungsberechtigten stattfinden?
- Umgang mit transidenten Schüler\*innen bei nach Geschlecht getrennten Punkten (z.B. Sportunterricht, Umkleiden, Toiletten)

2. Wenn es keine Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Empfehlungen, o.ä. seitens Ihrer Behörde zum Umgang und der Zeit nach einem Coming out von Schüler*innen gibt, wie und anhand welcher Informationen werden Anfragen von Schulen zu den in Punkt 1 genannten Themen beantwortet?

3. Welchen Handlungsspielraum haben Schulen bei der Beantwortung der in Punkt 1 genannten Fragen? Hierbei beziehe ich mich unter anderem auf folgende (fiktive) Beispiele:
- Erziehungsberechtigte müssen über ein Coming Out informiert werden
- Bevor ein neuer Name genutzt werden darf, benötigt es die Erlaubnis von Erziehungsberechtigten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Regeln, Ric…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen zum Coming out von Schüler*innen [#258807]
Datum
11. September 2022 12:07
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Empfehlungen, o.ä. seitens Ihrer Behörde zum Umgang und der Zeit nach einem Coming out von Schüler*innen. Hierbei beziehe ich mich unter anderem auf folgende Fragen: - Wann/Wo darf ein neuer Name von transidenten Schüler*innen genutzt bzw. nicht genutzt werden? - Wann/Weshalb muss eine Rücksprache mit Erziehungsberechtigten stattfinden? - Umgang mit transidenten Schüler\*innen bei nach Geschlecht getrennten Punkten (z.B. Sportunterricht, Umkleiden, Toiletten) 2. Wenn es keine Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Empfehlungen, o.ä. seitens Ihrer Behörde zum Umgang und der Zeit nach einem Coming out von Schüler*innen gibt, wie und anhand welcher Informationen werden Anfragen von Schulen zu den in Punkt 1 genannten Themen beantwortet? 3. Welchen Handlungsspielraum haben Schulen bei der Beantwortung der in Punkt 1 genannten Fragen? Hierbei beziehe ich mich unter anderem auf folgende (fiktive) Beispiele: - Erziehungsberechtigte müssen über ein Coming Out informiert werden - Bevor ein neuer Name genutzt werden darf, benötigt es die Erlaubnis von Erziehungsberechtigten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 258807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258807/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelungen zum Coming out von Schüler*innen“ v…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regelungen zum Coming out von Schüler*innen [#258807]
Datum
19. Oktober 2022 15:27
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelungen zum Coming out von Schüler*innen“ vom 11.09.2022 (#258807) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> leider hat sich die Bearbeitung Ihres unten stehenden Antrags verzögert. …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Regelungen zum Coming out von Schüler*innen [#258807]
Datum
8. November 2022 10:22
Status
Warte auf Antwort
image001.png
6,3 KB
image002.png
7,6 KB
image003.jpg
8,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> leider hat sich die Bearbeitung Ihres unten stehenden Antrags verzögert. Sie werden über die Entscheidung über Ihren Antrag nunmehr zeitnah benachrichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelungen zum Coming out von Schüler*innen“ v…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regelungen zum Coming out von Schüler*innen [#258807]
Datum
1. Dezember 2022 16:13
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelungen zum Coming out von Schüler*innen“ vom 11.09.2022 (#258807) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 49 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit o.g. Anfrage bitten Sie um Übersendung von Regeln, Richtlinien, Handl…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage zu: Regelungen zum Coming out von Schüler*innen
Datum
19. Dezember 2022 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
image005.png
6,3 KB
image006.png
7,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit o.g. Anfrage bitten Sie um Übersendung von Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Empfehlungen, o.ä. zum Umgang und der Zeit nach einem Coming-out von Schülerinnen und Schülern und stellen außerdem Fragen in diesem Zusammenhang. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: I. Zweck des LIFG ist es, "durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen" zu gewährleisten. § 3 LIFG definiert "amtliche Informationen" wie folgt: "jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen." Schriftlich fixierte Regeln, Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Empfehlungen, die unter diese Definition subsumiert werden könnten, existieren nicht. Bei Ihren eingereichten Fragen handelt es sich angesichts o.g. Definition nicht um Anfragen nach dem LIFG. II. Gerne beantworten wir dennoch Ihre Fragen wie folgt: Spezifische rechtliche Vorgaben zum Umgang mit Transgenderpersonen in der Schule gibt es in Baden-Württemberg nicht. Solche Regelungen können somit auch nicht übersandt werden. Im Übrigen weist das Kultusministerium im Zusammenhang mit den Fragen unter Ziffer 1 bis 3 des Antrags auf Folgendes hin: In einer pluralistischen Gesellschaft zählen Akzeptanz und Wertschätzung von Unterschiedlichkeit und die Gleichberechtigung der Mitmenschen zu unverzichtbaren Werten für ein friedliches Miteinander. Schule muss ein sicherer Ort sein, an dem alle ohne Angst und Furcht leben, lernen und arbeiten können. Solange keine formale Namens- bzw. Personenstandsänderung erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung der Lehrkräfte, transidente Kinder und Jugendlichen mit dem Wunschnamen anzusprechen, es stehen dem aber auch keine Rechtsvorschriften entgegen. Sofern dieser Wunsch von den betroffenen Kindern und Jugendlichen geäußert wird, wird die Schule die Eltern in der Regel im Rahmen der nach § 55 Abs. 1 SchG gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit hierüber informieren und ihnen sowie den betroffenen Kindern und Jugendlichen unterstützend und beratend zur Seite stehen. Die Verwendung eines neuen Vornamens durch die Schule berührt allerdings das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, welches die Schule nach § 1 Abs. 3 SchG bei der Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu achten hat. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die Rechtstellung, die den Eltern als gesetzliche Vertreter nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (PStG) eingeräumt wird. Nach § 45b PStG können von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten neue Vornamen in einem deutschen Personenstandseintrag bestimmt werden. Die Erklärung kann nach § 45b Abs. 2 PStG für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, nur sein gesetzlicher Vertreter abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung zwar nur selbst abgeben; es bedarf hierzu jedoch der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung der Angabe zum Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Sollten Eltern der Verwendung eines neuen Vornamens ablehnend gegenüberstehen, steht es der Schule somit auch im Hinblick auf das Personenstandsrecht nicht zu, sich einseitig darüber hinwegzusetzen. Das Kultusministerium hat die oberen Schulaufsichtsbehörden in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass bei einer Namensänderung wegen Adoption oder Geschlechtsumwandlung im Interesse des Offenbarungs- und Ausforschungsverbotes eine Neuausstellung auf den neuen Namen vorzunehmen ist. Diese Hinweise haben auch weiterhin Gültigkeit. Im Übrigen ist wie bei Ausstellung eines Ersatzzeugnisses für ein verloren gegangenes Zeugnis zu verfahren. Das Originalzeugnis ist einzuziehen. Auf ihm ist der Grund für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses zu vermerken. Nach Einschätzung des Kultusministeriums muss für die Schulen aus Gründen der Rechtssicherheit die Identität des Urkundeninhabers feststehen, also eine rechtskräftige Entscheidung über die Personenstandsänderung (Namensänderung) vorliegen. Vorher ist eine Neuausstellung eines Zeugnisses auf den neuen Namen nicht möglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für amtliche Dokumente, die nach einem Coming-out von der Schule ausgestellt werden, insbesondere bei Zeugnissen und Abschlussprüfungen. Bezüglich der Umkleide- und Toilettensituation wird den Schulen i. d. R. geraten, eine für die betroffene Person möglichst einfache und alltagstaugliche Situation zu schaffen. Diese Lösung hängt sehr von den baulichen Möglichkeiten an der jeweiligen Schule ab. Wenn es räumlich möglich ist, wird geraten, eine eigene Umkleide und genderneutrale Toiletten einzurichten. Wenn sich dies als baulich schwierig erweisen sollte, sind häufig Übergangslösungen zu finden. Oft werden die Umkleiden oder Toiletten der Lehrkräfte für die betroffenen Schülerinnen und Schüler genutzt, in einzelnen Fällen auch die Toiletten für Personen mit einer Behinderung. Zur Orientierung im Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die einen LSBTTIQ+ Hintergrund haben, gibt es eine Handreichung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) mit dem Titel "Alle Farben im Blick?!?!" (Download unter: https://zsl-bw.de/publikationen-dl). Diese Handreichung richtet sich zunächst an Schulpsychologinnen/Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte, ist aber auch für alle anderen Akteure im Kontext Schule geeignet und vermittelt Orientierung zu Fragen im Umgang mit Personen, die ein Coming-out in der Schule haben oder hatten. So werden u. a. Fallbeispiele mit Handlungsempfehlungen verbunden. Die Schulpsychologischen Beratungsstellen selbst bieten eine Beratung von Betroffenen, Eltern und Lehrkräften an. Ergänzend dazu gibt es externe Beratungsstellen, die über die Seite des Landesnetzwerkes LSBTTIQ Baden-Württemberg aufzufinden sind. Mit freundlichen Grüßen