Regelungen zum Gendern an Schulen

- Alle Erlasse, Schreiben oder ähnliches die sich mit der Reglung bezüglich der Benutzung von gegenderter Sparche befassen und den aktuellen Stand wiedergeben.
- Welche Regelungen bestehen in Bezug auf Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen.
- Welche Reglungen gelten an Schulen für den Schriftverkehr mit Eltern?
- Darf Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen als Rechtschreibfehler oder sonstigen Fehler jeglicher Art bei Leistungserhebungen/Leistungsbewertungen bewertet werden und somit zu einer schlechteren Bewertung führen?
- Darf fehlendes Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen als Rechtschreibfehler oder sonstigen Fehler jeglicher Art bei Leistungserhebungen/Leistungsbewertungen bewertet werden und somit zu einer schlechteren Bewertung führen?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    13. April 2024
  • Frist
    17. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen zum Gendern an Schulen [#305952]
Datum
13. April 2024 16:25
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Erlasse, Schreiben oder ähnliches die sich mit der Reglung bezüglich der Benutzung von gegenderter Sparche befassen und den aktuellen Stand wiedergeben. - Welche Regelungen bestehen in Bezug auf Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen. - Welche Reglungen gelten an Schulen für den Schriftverkehr mit Eltern? - Darf Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen als Rechtschreibfehler oder sonstigen Fehler jeglicher Art bei Leistungserhebungen/Leistungsbewertungen bewertet werden und somit zu einer schlechteren Bewertung führen? - Darf fehlendes Gendern mit Sonderzeichen (z. B. Asterisk und Doppelpunkt) an staatlichen Schulen als Rechtschreibfehler oder sonstigen Fehler jeglicher Art bei Leistungserhebungen/Leistungsbewertungen bewertet werden und somit zu einer schlechteren Bewertung führen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305952/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksregierung Arnsberg
Sehr << Antragsteller:in >> für Schulen gilt die Vorgabe des § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes&l…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Regelungen zum Gendern an Schulen; Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
30. April 2024 08:57
Status
Sehr << Antragsteller:in >> für Schulen gilt die Vorgabe des § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=220071121100436242>, wonach grundsätzlich eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden ist. Für die Amts- und Rechtssprache wurde diese Vorgabe durch einen Gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums, des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 24. März 1993<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=320080523084731623> schon früh konkretisiert. Er besagt, dass möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen oder ausgeschriebene Paarformeln (weiblich und männlich) zu verwenden sind. Nach Beschlusslage der Kultusministerkonferenz sind Schulen an das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung gebunden, welches vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegeben wird. Das aktuelle Amtliche Regelwerk beinhaltet keinerlei Regelungen zu Fragen einer geschlechtergerechten Sprache. Eine Festlegung dazu hat der Rat für deutsche Rechtschreibung auch mit seinem jüngsten Beschluss vom 14.07.2023<https://www.rechtschreibrat.com/amtliches-regelwerk-der-deutschen-rechtschreibung-ergaenzungspassus-sonderzeichen/> nicht getroffen. Sofern die Debatte über gendergerechte Sprech- und Schreibweisen auch Eingang in den Unterricht findet, so ist sie in Anlehnung an den Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot und Kontroversitätsgebot) als gesellschaftlich kontrovers einzuordnen. Mit einer solchen Kontroverse im Schulalltag insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters- und Entwicklungsstands der Schülerinnen und Schüler verantwortungsvoll umzugehen, gehört zur pädagogischen Kompetenz der Lehrerinnen und Lehrer. Gleiches gilt für das Zusammenwirken von Lehrkräften und Schulleitungen mit den Eltern. Weiter verweise ich auf die Pressemitteilung des Rates für deutsche Rechtschreibung vom 12.12.2023: https://www.rechtschreibrat.com/geschlechtergerechte-schreibung-erlaeuterungen-begruendung-und-kriterien-vom-15-12-2023/ Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Ministerium für Schule und Bildung NRW. Mit freundlichen Grüßen