Regelwerk zum TV-Duell vom 1.9.2013

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Frau Merkel und dem Veranstalter des TV-Duells bzgl. Themenauswahl, Fragestellungen, Sprechzeiten, Reihenfolge der Antwortenden und Ähnlichem. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass hiermit keine Informationen gemeint sind, die das wirtschaftliche Handeln des Veranstalters betreffen, eine Ablehnung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse also nicht statthaft ist.
Falls die Art der angeforderten Informationen unklar ist bitte ich eine Erläuterung welche (nichtwirtschaftlichen) Informationen zu dem TV-Duell vorliegen.
Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form an die angegebene Mailadresse.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. September 2013
  • Frist
    4. Oktober 2013
  • Ein:e Follower:in
Michael Küster
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Verein…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Michael Küster
Betreff
Regelwerk zum TV-Duell vom 1.9.2013
Datum
2. September 2013 20:31
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Frau Merkel und dem Veranstalter des TV-Duells bzgl. Themenauswahl, Fragestellungen, Sprechzeiten, Reihenfolge der Antwortenden und Ähnlichem. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass hiermit keine Informationen gemeint sind, die das wirtschaftliche Handeln des Veranstalters betreffen, eine Ablehnung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse also nicht statthaft ist. Falls die Art der angeforderten Informationen unklar ist bitte ich eine Erläuterung welche (nichtwirtschaftlichen) Informationen zu dem TV-Duell vorliegen. Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form an die angegebene Mailadresse.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Michael Küster
Mit freundlichen Grüßen Michael Küster
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt AZ.: 13IFG-02814-In 2013/NA 57 Sehr geehrter Herr Küster, ich habe Ihre E-Mail vom 2. September…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
Ihre Anfrage vom 2. September 2013 (Regelwerk zum TV-Duell vom 1.9.2013)
Datum
3. September 2013 11:56
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt AZ.: 13IFG-02814-In 2013/NA 57 Sehr geehrter Herr Küster, ich habe Ihre E-Mail vom 2. September 2013 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die das TV-Duell am Sonntag, 1. September 2013, zwischen der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, und dem Spitzenkandidaten der SPD, Peer Steinbrück, betreffen. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinaus gehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches und sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss. Zur Ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.jurids.de/ifggebv/index.html einsehen können. Bitte übermitteln Sie mir, für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) Ihres Verfahrens, eine zustellungsfähige Anschrift. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Robert Vietz ************************** Bundeskanzleramt Referat 131 - Angelegenheiten des Bundesministerium der Justiz, Justiziariat, IFG-Koordination Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin Tel.: 030/18 400-2162 Fax: 030/18 400-1819 Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Michael Küster
Sehr geehrter Herr Vietz, in meiner Anfrage bitte ich um Zusendung der Informationen an die angegebene Mailadress…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Michael Küster
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 2. September 2013 (Regelwerk zum TV-Duell vom 1.9.2013)
Datum
3. September 2013 16:35
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrter Herr Vietz, in meiner Anfrage bitte ich um Zusendung der Informationen an die angegebene Mailadresse. Nach §1,(2) IFG darf die Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund von Ihnen geändert werden. Ein solcher liegt hier meines Erachtens nicht vor. Ich bitte daher erneut um die Zusendung der erbetenen Informationen. Mit freundlichen Grüßen Michael Küster

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Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt AZ.: 13IFG-02814-In 2013/Na 57 Sehr geehrter Herr Küster, die Art des Informationszugangs gem. …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 2. September 2013 (Regelwerk zum TV-Duell vom 1.9.2013)
Datum
4. September 2013 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt AZ.: 13IFG-02814-In 2013/Na 57 Sehr geehrter Herr Küster, die Art des Informationszugangs gem. § 1 Abs. 2 S. 2 IFG bezieht sich ausschließlich auf den Zugang der beantragten Informationen selbst. Für eine Bescheidung des Verfahrens ist eine zustellungsfähige Anschrift Voraussetzung. Für die weitere Bearbeitung Ihres Verfahrens bitte ich Sie daher erneut um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Robert Vietz ************************** Bundeskanzleramt Referat 131 - Angelegenheiten des Bundesministerium der Justiz, Justiziariat, IFG-Koordination Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin Tel.: 030/18 400-2162 Fax: 030/18 400-1819 Mail: <<E-Mail-Adresse>>