Registrierte Domains des Bundeskriminalamts

Anfrage an: Bundeskriminalamt

- Eine Auflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung

Ich verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. März 2016
  • Frist
    12. April 2016
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Auflistun…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Registrierte Domains des Bundeskriminalamts [#15967]
Datum
11. März 2016 10:59
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Auflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung Ich verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundeskriminalamt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 11.03.2016 über ww…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. April 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,4 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 11.03.2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie um Übersendung einer Auflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer Form. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 und§ 7 Abs. 2 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrt Zugang wird durch Übersendung einer Auflistung gewährt (a); im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (b). 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1.: Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S~ 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Die Zu- gangsverweigerung bezieht sich hierbei auf einen Teilbereich der vom Bundeskriminalamt registrierten Domains. (a) www.bka.de www.bundeskriminalamt.de www.bundeskriminalamt.eu www.bundeskriminalamt.org www.bundeskriminalamt.net www.bundeskriminalamt.info www.bundescriminalamt.de www.polizei.de www.polizei-info.de www.polizei-deutschland.de www.polizei-deutschland.eu www.deutsche-polizei.eu www.bka-bund.de www.european-enet.org www.innerersicherheitsfonds.de (b) Nach§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auflnformationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Orga- ne f ies erfordert, ist 1ie Apordnung der Geheimha1~ng zulässig und sogar gebeten (Fluck/Theuer, Großkorn entar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen übe die Tätigkeiten der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des undes, einschließlich des Bundeskriminalamtes, dem zugangsrecl!t entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Groß- kommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicher- heit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ . . . ] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit ist ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Aufrechter- haltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem auch eine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig. Die Offenlegung der nicht beauskunfteten Informationen ist geeignet, einen Angriff auf die Informationstechnik des Bundes, hier speziell diejenige des Bundeskriminalamtes, erheblich zu erleichtern. Zudem würde eine Offenlegung der Informationen den Erfolg polizeilicher Maßnahmen erheblich gefährden, was zu einer eingeschränkten Wirksamkeit dieser polizeili- chen Maßnahmen führt. zu2.: Gemäß § I 0 Abs. I IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz- Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfs belehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bun- deskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen