Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Antrag vom 11.03.2016 über
www.fragdenstaat.de bitten Sie um Übersendung einer
Auflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer
Form.
Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c
i.V.m. § 3 Nr. 2 und§ 7 Abs. 2 IFG wie folgt entschieden:
1. Der begehrt Zugang wird durch Übersendung einer Auflistung gewährt
(a); im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (b).
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1.:
Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen
nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form
erfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S~ 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen
gemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Die Zu-
gangsverweigerung bezieht sich hierbei auf einen Teilbereich der vom Bundeskriminalamt
registrierten Domains.
(a)
www.bka.de
www.bundeskriminalamt.de
www.bundeskriminalamt.eu
www.bundeskriminalamt.org
www.bundeskriminalamt.net
www.bundeskriminalamt.info
www.bundescriminalamt.de
www.polizei.de
www.polizei-info.de
www.polizei-deutschland.de
www.polizei-deutschland.eu
www.deutsche-polizei.eu
www.bka-bund.de
www.european-enet.org
www.innerersicherheitsfonds.de
(b)
Nach§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auflnformationszugang nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit
haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Orga-
ne f ies erfordert, ist 1ie Apordnung der Geheimha1~ng zulässig und sogar gebeten
(Fluck/Theuer, Großkorn entar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 49). Hierbei sind vor
allem Informationen übe die Tätigkeiten der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten
Sicherheitsbehörden des undes, einschließlich des Bundeskriminalamtes, dem zugangsrecl!t
entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Groß-
kommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicher-
heit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter
der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch
auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer,
Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch
"sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ . . . ] vor einem Bekanntwerden zu
schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit
ist ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Aufrechter-
haltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem auch
eine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig.
Die Offenlegung der nicht beauskunfteten Informationen ist geeignet, einen Angriff auf die
Informationstechnik des Bundes, hier speziell diejenige des Bundeskriminalamtes, erheblich
zu erleichtern. Zudem würde eine Offenlegung der Informationen den Erfolg polizeilicher
Maßnahmen erheblich gefährden, was zu einer eingeschränkten Wirksamkeit dieser polizeili-
chen Maßnahmen führt.
zu2.:
Gemäß § I 0 Abs. I IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich
Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften,
der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen
(vgl. Nr. 9lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz- Bek. d. BMI v
21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfs belehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider-
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bun-
deskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen