Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form BSI

Eine Auflistung aller vom BSI registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. August 2015
  • Frist
    12. September 2015
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Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form [#11021] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
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Betreff
Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form [#11021]
Datum
11. August 2015 18:02
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller vom BSI registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Auskunft nach dem IFG Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 11.08.2015 auf Informationszugang nach dem…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem IFG
Datum
11. September 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 11.08.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: In Ihrer o.g. Anfrage bitten Sie um die Zusendung von einer Auflistung aller vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierten Domains in maschinenlesbarer Form. Ihr Antrag wird gemäß § 3 Nr. 1 c) IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Dies ist hier der Fall. Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit ist auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem eine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig. Bei einer Veröffentlichung aller vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierten Domains ist zu befürchten, dass diese Informationen für Angriffe auf die Informationstechnik des Bundes in Form von „DNS-Hijacking" und „DDoS" missbraucht werden. Zudem würde so die systematische Suche nach Schwachstellen bezogen auf die Informationstechnik des Bundes erleichtert. Insgesamt ist bei Bekanntwerden der o.g. Informationen deshalb von nachteiligen Auswirkungen auf die effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes und somit auf die Belange der inneren oder äußeren Sicherheit auszugehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden. Ich bedauere, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach dem IFG [#11021] Betreff: Auskunft nach dem IFG:
 Registrierte Domains in maschinenlesbarer Fo…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach dem IFG [#11021]
Datum
9. Oktober 2015 18:00
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Betreff: Auskunft nach dem IFG:
 Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form
 Bezug: Ihr Bescheid vom 11. September 2015
Aktenzeichen: B21-010 03 05/001 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11. August 2015 und begründe diesen wie folgt: 1. Andere Ministerien wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Deutsche Wetterdienst, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesverwaltungsamt konnten mir ohne Probleme ihre Domainlisten bereitstellen: https://fragdenstaat.de/a/10176 (BMVI), https://fragdenstaat.de/a/10540 (DWD), https://fragdenstaat.de/a/10539 (BMAS), https://fragdenstaat.de/a/11298 (BVA) 2. Das Domain Name System ist an sich ein öffentliches System. Dass das Bekanntwerden von allen vom BSI registrierten Domains plötzlich einlädt, DNS-Hijacking zu betreiben, halte ich für einen vorgeschobenen Grund. DNS-Hijacking und DDoS-Attacken sind bereits jetzt für die Domains möglich, die ihr Ministerium schon öffentlich bewirbt. Somit bitte ich Sie, Ihren Bescheid noch einmal zu überdenken und verbleibe mit freundlichen Grüßen
 
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11021 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz, hier: Widerspruchsbescheid Betreff: Auskunft nach dem Informationsf…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz, hier: Widerspruchsbescheid
Datum
23. November 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Widerspruchsbescheid Bezug: 1. Ihre Antrag vom 11.08.2015 2. Bescheid des BSI vom 11.09.2015, Az.: B21 - 010 03 05/001 3. Ihr Schreiben vom 09.10.2015 Aktenzeichen: B21 - 010 03 05/001 Datum: 23.11.2015 Anlage: - Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihr Schreiben vom 09.10.2015 (Bezug 3) ergeht folgender Bescheid 1. Ihren Widerspruch vom 09.10.2015 gegen den Bescheid des BSI vom 11.09.2015 (Bezug 2) weise ich zurück. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 € erhoben. Begründung I. Am 11.08.2015 stellten Sie einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf eine "Auflistung aller vom BSI registrierten Domains in maschinenlesbarer Form". Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich im übrigen auf den Inhalt Ihrer Anfrage (Bezug 1). Mit Bescheid vom 11.09.2015 (Bezug 2) hat das BSI Ihren Antrag vollumfänglich abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Inhalt des Bescheides. Mit Ihrem Schreiben vom 09.10.2015 - hier als FAX eingegangen am selben Tag - bitten Sie um erneute Prüfung des Bescheides und teilen mit, dass Sie 1. von anderen Behörden bereits ohne Probleme gleichartige Informationen erhalten hätten und 2. das Domain Name System ein öffentliches System sei und Sie die vom BSI vorgebrachte Begründung, dass das Bekanntwerden der registrierten Domains dazu einlade, DNS-Hijacking und DDoS-Attacken zu betreiben, als vorgeschoben erachten. Darüber hinaus seien diese Angriffe bereits jetzt hinsichtlich der vom BSI beworbenen öffentlichen Domains möglich. II. 1. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Das Bekanntwerden der von Ihnen begehrten Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf die innere und äußere Sicherheit haben. Mit einer vollständigen Liste der durch die Bundesverwaltung genutzten Domains wäre es möglich, gezielt und systematisch Angriffe auf diese Domains zu planen und umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere die bereits im Bescheid vom 11.09.2015 genannten Angriffe durch "DNS-Hijacking" und "DDoS". Darüber hinaus würde es eine solche Liste einem Angreifer ermöglichen, systematisch über eine Vielzahl verschiedener Domains (die zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden und einem unterschiedlichen Sicherheitsniveau unterfallen) nach Schwachstellen zu suchen. Schließlich könnten hierdurch erfolgreiche Angriffe auf die Informationstechnik des Bundes ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Auch unter Berücksichtigung Ihrer ergänzenden Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 09.10.2015 komme ich zu keinem anderen Ergebnis. Wie Sie zwar zutreffend ausführen, sind die Registerinformationen für Domains grundsätzlich öffentlich einsehbar - für die Top Level Domain ".de" etwa über das Internetangebot der DENIC eG. Allerdings sind diese Informationen nur anhand von Domains abrufbar, welche der Nutzer bereits kennt, d.h. eine Suche nach einer konkreten natürlichen oder juristischen Person ist auf diesen Internetseiten nicht vorgesehen. Darüber hinaus sind die Abfragemöglichkeiten der Datenbank für automatisierte Abfragen gesperrt. Auch Ihr Hinweis darauf, dass andere Behörden auf Ihren Antrag hin Zugang zu den angefragten Informationen eingeräumt haben, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Weder entfalten die Entscheidungen der von Ihnen genannten anderen Behörden eine BindungsWirkung für das BSI, noch führen die anderen positiven Bescheide zu einer anderen Bewertung der Gefährdungslage. Vielmehr steigt das Risiko des Erfolges der oben genannten Angriffe stetig mit der Anzahl der für einen Angreifer bekannten Domains der Bundesverwaltung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Hinsichtlich der Zahlung der Gebühr ergeht ein gesondertes Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des BSI vom 11.09.2015 können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 50667 Köln, erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Mit freundlichen Grüßen