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Registrierung für eine (Sozial-)Wohnung / SOWON: Registrierungsdauer

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Reiter,

lt Bescheid beträgt die Registrierungsdauer wie folgt:
Die Registrierung gilt längstens für die auer eines Jahres ab Erlass des Bescheides (Ziffer 5.9 (-> richtig 5.10) der VVWoBindR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG und Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayWoFG)."
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVWoBindR/true
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoBindG-4
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoFG-14
Meist wird willkürlich die Laufzeit festgelegt, zB Antrag vom 05.08.2015, Bescheid vom 07.12.2015, Laufzeit bis 17.09.2016; somit eine max. Laufzeit von 9 Monaten, um eine Wohnung angeboten zu bekommen. In unserem Fall wurde nur aufgrund einer Klage vor dem Verwaltungsgericht München eine Laufzeit von einem vollen Jahr ab Bescheidausstellung durchgesetzt.
Somit müßte man mit Erhalt des aktuellen Bescheides sofort wieder einen neuen Antrag stellen aufgrund der extrem langen Beaarbeitungszeit (kein Verlängerungsantrag möglich):
http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1073964/
"Bearbeitungszeit bis zu 6 Monate (Durchschnittswert, die tatsächliche Dauer kann je nach Fallgestaltung kürzer oder länger sein)"
Eine genaue Überprüfung der obigen Paragraphen ergibt, dass es keine konkrete Verpflichtung zu einer Befristung von maximal einem Jahr besteht: Kann- und keine Sollbestimmung.
Weiterhin wird neu seit 2016 eine "Gebühr für Wohnungszuteilung" in Höhe von Euro 10,00 berechnet. Allerdings handelt es sich irreführend um keine "Zuteilung", sondern um eine "Registrierung".
Meines Erachtens ist der LH München somit aus folgenden Gründen eine längere Laufzeit im Registrierungsbescheid möglich:
1. Lage Bearbeitsdauer für einen Registrierungsbescheid von über 6 Monaten = Überlastung der Behörde.
2. Diese lange Bearbeitungsphase ohne Registrierungsbescheid für die Antragstellung, welche dringend eine Wohnung benötigen (zB Kündigung, Überbelegung, Wohnungs- und Obdachlosigkeit) nicht zugemutet werden kann, da in dieser Zeit keine Bewerbungen unter SOWON möglich sind.
3. Die Antragsteller meist weiterhin Antragsberechtigt sind aufgrund Ihres Einkommens und persönlichen Verhältnisse.
4. Mit einem Wohnungsangebot innerhalb von ein paar Monaten aufgrund der vielen registierten Haushalte nicht zu rechnen ist, in unserem Fall erfolglos registriert seit 7 Jahren in Rangstufe 1.
5. Die LH München und Lkr München der angespannteste Wohnungsmarkt in ganz Deutschland ist und somit eine Außnahmestellung einnimmt.
6. Die Verwaltungs- und Personalkosten im Amt für Wohnen und in der Stadtkämmerei sich bei der LH München extrem minimieren lassen würden; damit auch keine Übernahme durch Sozialreferat und Jobcenter München (§22 Abs. 6 SGB II) im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten (siehe separate Anfrage).
7. Die Antragsteller umgehend verpflichtet sind jegliche Veränderungen von sich aus zu melden.
8. Die regelmäßigen Gebühren für die Registrierung von €10 entfallen.
9. Gemäß § 75 VwGO sind Anträge innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. Antragsteller können dann eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht München erheben, was für die LH München zusätzliche Kosten verursacht, da sie die diese verliert und ihr die Kosten auferlegt werden.
Im Rahmen der IFG etc. wird um Auskunft der Rechtsgrundlage gebeten,
1. warum KEINE Befristung der Registrierungsbescheide von 3-5 Jahren erfolgt, evtl. sogar bis auf weiteres.
2. eine Gebühr in 2016 eingeführt wurde, wenn Kostenschuldner zu fasst 100% letztendlich die LH München selbst wieder ist.
3. eine Gebühr für die "Wohnungszuteilung" verlangt wird, obwohl sie keine ist.
4. wird bei tatsächlicher "Wohnungszuteilung" nochmals eine Gebühr i.H.v. Euro 10,00 verlangt.
5. werden durch das oben geschilderte Prozedere berechtigte Antragsteller von einer Antragstellung, insbesondere wiederholte Antragstellung, abgehalten, sogar von Mitarbeiterin im Amt für Wohnen abgewimmelt wie Betroffene und die Presse oftmals schildern.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. November 2017
  • Frist
    5. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Registrierung für eine (Sozial-)Wohnung / SOWON: Registrierungsdauer [#25131]
Datum
2. November 2017 07:30
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> lt Bescheid beträgt die Registrierungsdauer wie folgt: Die Registrierung gilt längstens für die auer eines Jahres ab Erlass des Bescheides (Ziffer 5.9 (-> richtig 5.10) der VVWoBindR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG und Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayWoFG)." http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVWoBindR/true http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoBindG-4 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoFG-14 Meist wird willkürlich die Laufzeit festgelegt, zB Antrag vom 05.08.2015, Bescheid vom 07.12.2015, Laufzeit bis 17.09.2016; somit eine max. Laufzeit von 9 Monaten, um eine Wohnung angeboten zu bekommen. In unserem Fall wurde nur aufgrund einer Klage vor dem Verwaltungsgericht München eine Laufzeit von einem vollen Jahr ab Bescheidausstellung durchgesetzt. Somit müßte man mit Erhalt des aktuellen Bescheides sofort wieder einen neuen Antrag stellen aufgrund der extrem langen Beaarbeitungszeit (kein Verlängerungsantrag möglich): http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1073964/ "Bearbeitungszeit bis zu 6 Monate (Durchschnittswert, die tatsächliche Dauer kann je nach Fallgestaltung kürzer oder länger sein)" Eine genaue Überprüfung der obigen Paragraphen ergibt, dass es keine konkrete Verpflichtung zu einer Befristung von maximal einem Jahr besteht: Kann- und keine Sollbestimmung. Weiterhin wird neu seit 2016 eine "Gebühr für Wohnungszuteilung" in Höhe von Euro 10,00 berechnet. Allerdings handelt es sich irreführend um keine "Zuteilung", sondern um eine "Registrierung". Meines Erachtens ist der LH München somit aus folgenden Gründen eine längere Laufzeit im Registrierungsbescheid möglich: 1. Lage Bearbeitsdauer für einen Registrierungsbescheid von über 6 Monaten = Überlastung der Behörde. 2. Diese lange Bearbeitungsphase ohne Registrierungsbescheid für die Antragstellung, welche dringend eine Wohnung benötigen (zB Kündigung, Überbelegung, Wohnungs- und Obdachlosigkeit) nicht zugemutet werden kann, da in dieser Zeit keine Bewerbungen unter SOWON möglich sind. 3. Die Antragsteller meist weiterhin Antragsberechtigt sind aufgrund Ihres Einkommens und persönlichen Verhältnisse. 4. Mit einem Wohnungsangebot innerhalb von ein paar Monaten aufgrund der vielen registierten Haushalte nicht zu rechnen ist, in unserem Fall erfolglos registriert seit 7 Jahren in Rangstufe 1. 5. Die LH München und Lkr München der angespannteste Wohnungsmarkt in ganz Deutschland ist und somit eine Außnahmestellung einnimmt. 6. Die Verwaltungs- und Personalkosten im Amt für Wohnen und in der Stadtkämmerei sich bei der LH München extrem minimieren lassen würden; damit auch keine Übernahme durch Sozialreferat und Jobcenter München (§22 Abs. 6 SGB II) im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten (siehe separate Anfrage). 7. Die Antragsteller umgehend verpflichtet sind jegliche Veränderungen von sich aus zu melden. 8. Die regelmäßigen Gebühren für die Registrierung von €10 entfallen. 9. Gemäß § 75 VwGO sind Anträge innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. Antragsteller können dann eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht München erheben, was für die LH München zusätzliche Kosten verursacht, da sie die diese verliert und ihr die Kosten auferlegt werden. Im Rahmen der IFG etc. wird um Auskunft der Rechtsgrundlage gebeten, 1. warum KEINE Befristung der Registrierungsbescheide von 3-5 Jahren erfolgt, evtl. sogar bis auf weiteres. 2. eine Gebühr in 2016 eingeführt wurde, wenn Kostenschuldner zu fasst 100% letztendlich die LH München selbst wieder ist. 3. eine Gebühr für die "Wohnungszuteilung" verlangt wird, obwohl sie keine ist. 4. wird bei tatsächlicher "Wohnungszuteilung" nochmals eine Gebühr i.H.v. Euro 10,00 verlangt. 5. werden durch das oben geschilderte Prozedere berechtigte Antragsteller von einer Antragstellung, insbesondere wiederholte Antragstellung, abgehalten, sogar von Mitarbeiterin im Amt für Wohnen abgewimmelt wie Betroffene und die Presse oftmals schildern. Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiter…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Registrierung für eine (Sozial-)Wohnung / SOWON: Registrierungsdauer [#25131]
Datum
2. November 2017 13:21
Status
Warte auf Antwort
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4,8 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaftengemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte Sehr geehrtAntragsteller/in anlie…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte
Datum
6. November 2017 14:18
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
384,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben übersenden wir zur Kenntnisnahme. Landeshauptstadt München Direktorium Bürgerberatung des Oberbürgermeisters Rathaus, 2. Stock, Zimmer 272 80331 München Tel: 089 / 233 9 25 27 Fax: 089 / 233 2 52 41 Internet: www.muenchen.de Elektronische Kommunikation mit der Stadtverwaltung: www.muenchen.de/ekomm Diese E-Mail wurde von einem LiMux-Arbeitsplatz verschickt.
Stadtverwaltung München
SOWON Registrierungskosten und Registrierungsdauer Sehr geehrte Damen und Herren, meine IFG-Anfrage würde mit Ih…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
SOWON Registrierungskosten und Registrierungsdauer
Datum
30. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine IFG-Anfrage würde mit Ihrem Schreiben vom 30.11.2017 leider nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte [#25131] Sehr geehrte Damen un…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte [#25131]
Datum
11. Dezember 2017 11:23
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Registrierung für eine (Sozial-)Wohnung / SOWON: Registrierungsdauer“ vom 02.11.2017 (#25131) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadtverwaltung München
AW: Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte [#25131] Sehr geehrte Damen un…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Informationsfreiheitssatzung hier: Nutzung leerstehender Flüchtlingsunterkünfte [#25131]
Datum
11. Dezember 2017 14:43
Status
OutlookEmoji-1512386234615_115_Logo_farbig.jpg
44,3 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.