geschütztes Original
406,0 KB
Unser Az. 3070-333-007-21/2021
(Bitte stets angeben)
Sehr Antragsteller/in
Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 05.08.2021 wurde zur
Erledigung dem Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung
Bund zugeleitet.
Bevor wir auf Ihr Anliegen näher eingehen, möchten wir uns für die auf die
angepannte Arbeitssituation im Zusammenhang mit den pandemiebedingten
Einschränkungen zurückzuführende Verzögerung ausdrücklich bei Ihnen
entschuldigen.
Wir bestätigen Ihnen zunächst wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und
sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir
Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren
und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und
Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet.
Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt.
(See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf)
Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl.
Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine
Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt.
Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem
Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden
wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren entstehen könnten. Sollte
sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht
unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und
Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu
präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren
Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die
Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung
der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV).
Mit freundlichen Grüßen