Unser Az. 3070-333-007-32/2021
(Bitte stets angeben)
Sehr
Antragsteller/in
im Nachgang zu unserer ergänzenden Mitteilung vom 20.12.2021 nehmen wir zu
Ihrem Begehren abschließend Stellung.
Bevor wir hierauf jedoch näher eingehen, möchten wir uns für die aufgrund
eines bedauerlichen Büroversehens entstandene Verzögerung ausdrücklich bei
Ihnen entschuldigen.
Voranzustellen ist im vorliegenden Fall, dass die Deutsche
Rentenversicherung Bund, wie die übrigen Rentenversicherungsträger auch,
sämtliche Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit einer medizinischen
Leistung zur Rehabilitation entstehen. Mit den einzelnen
Rehabilitationseinrichtungen wird ein täglicher Vergütungssatz vereinbart,
mit dem sämtliche Kosten grundsätzlich abgegolten sind. Daneben können nur
noch anfallende Fahrtkosten im Rahmen der geltenden Reisekostenrichtlinien
und unter bestimmten Voraussetzungen auch Medikamentenkosten abgerechnet
werden.
Die täglichen Vergütungssätze werden individuell mit den Einrichtungen
verhandelt und vertraglich vereinbart. Die DRV Bund ist grundsätzlich nicht
Federführer von Einrichtungen zur Rehabilitation psychisch Kranker und
somit nicht an der Verhandlung der Vergütungssätze beteiligt. Vielmehr
werden die vereinbarten Vergütungssätze aufgrund des Federführungsprinzips
übernommen.
Sowohl der Vertragsinhalt als auch die konkrete Höhe der täglichen
Vergütungssätze stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen
Vertragspartner im Sinne des § 1 Nr. lit. a bis c des Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) dar und unterfallen damit dem
Ausnahmetatbestand von § 6 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des
Bundes (IFG). Als Folge dessen besteht derzeit kein Anspruch auf
Informationszugang.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein
Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die
er bestimmt ist. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens,
insbesondere dann, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abschlägig zu
bescheiden ist, haben wir zu gewährleisten, dass die Identität der
Beteiligten, hier also auch die Ihre als Antragstellerin und
Bescheidempfängerin, zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der
Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Dies kann
jedoch bei der Beantwortung Ihres Informationsersuchens unter Verwendung
einer über das Portal
FragDenStaat.de generierten E-Mail-Anschrift nicht
sichergestellt werden.
Sofern Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund weiterverfolgen möchten,
bitten wir Sie, uns unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens Ihre
zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen, damit wir Ihr Anliegen
ordnungsgemäß bescheiden können. Sollten wir bis zum 07.04.2022 keine
Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass sich die Angelegenheit für
Sie erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen