Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 des SV-Erlasses

Sämtliche vorliegenden Informationen zur Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 S. 2 des SV-Erlasses ("Deshalb sollen Lehrkräfte, Eltern und Schulaufsichtsbehörden sie bei ihrer Tätigkeit unterstützen."). Insbesondere Kommunikation mit den Bezirksregierungen und Schulleitungen ist von Interesse. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
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Moritz Bayerl
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Moritz Bayerl
Betreff
Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 des SV-Erlasses [#263247]
Datum
14. November 2022 21:47
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche vorliegenden Informationen zur Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 S. 2 des SV-Erlasses ("Deshalb sollen Lehrkräfte, Eltern und Schulaufsichtsbehörden sie bei ihrer Tätigkeit unterstützen."). Insbesondere Kommunikation mit den Bezirksregierungen und Schulleitungen ist von Interesse. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl Anfragenr: 263247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263247/ Postanschrift Moritz Bayerl << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
14. November 2022 21:47
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Dorothee Feller oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Moritz Bayerl
AW: Empfangsbestätigung [#263247] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Reichweite des Anspruchs aus Nr.…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Moritz Bayerl
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#263247]
Datum
16. Dezember 2022 01:01
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 des SV-Erlasses“ vom 14.11.2022 (#263247) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl
Moritz Bayerl
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Moritz Bayerl
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 des SV-Erlasses“ [#263247]
Datum
16. Dezember 2022 01:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/263247/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gesetzliche Frist zur Beantwortung meiner Anfrage überschritten wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl Anhänge: - 263247.pdf Anfragenr: 263247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263247/
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Bayerl, hiermit komme ich auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-West…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 des SV-Erlasses [#263247]
Datum
16. Dezember 2022 09:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,6 KB


Sehr geehrter Herr Bayerl, hiermit komme ich auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 14. November dieses Jahres zurück. Ich bedanke mich an dieser Stelle für die von Ihnen gezeigte Geduld. In Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung sämtlicher vorliegenden Informationen zur Reichweite des Anspruchs aus Nr. 1.3 S. 2 des SV-Erlasses, besonderes Interesse haben Sie auch an der Übersendung der Kommunikation mit den Bezirksregierungen und Schulleitungen. Der SV-Erlass ist seit 1979 unverändert in Kraft. Aufgrund dieser Tatsache und der damit abgelaufenen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen sind hierzu Dokumente, Überlegung und Kommunikationen zur Reichweite der Ansprüche nicht mehr greifbar. Derzeit existieren keine schriftlich fixierten Überlegungen oder Beschlüsse zu dem SV-Erlass. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass sich aus Punkt 1.3 Satz 2 des SV-Erlasses kein Anspruch ableiten lässt. Es fehlt sowohl an einem Tatbestand, als auch an der begehrten Rechtsfolge. Punkt 1.3 Satz 2 des SV-Erlasses stellt somit keine Anspruchsgrundlage dar. Diese Ausführungen betrachte ich als einfache schriftliche Auskunft, die nach § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW in Verbindung mit Ziff. 1.1 des der Verordnung anliegenden Gebührentarifs gebührenfrei ergeht. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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