Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben?

in dem Artikel "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern"
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html
steht unter Fall 1a), dass es für Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung zulässig ist, den Reifen eines anderen Herstellers zu fahren, als in CoC oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist, sofern der neue Reifen ein typgenehmigter Reifen ist und in Bauart und Dimensionen exakt mit den Eintragungen in der CoC übereinstimmt und die Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Bedeutet dies, dass die früher bei Motorrädern üblichen Reifenbindungen an bestimmte Reifenmodelle, bestimmte Reifenhersteller bzw bestimmte Kombinationen (z.B. "Reifenpaarung nur von einem Hersteller zulässig") seit der Neuregelung entfallen sind? Ist es zulässig, trotz Reifenbindung an ein bestimmtes Reifenmodell, ohne Eintragung in die Papiere einen typgenehmigten Reifen eines anderen Herstellers bzw ein anderes Reifenmodell zu verwenden, sofern die "harten" Parameter (Dimension, Bauart, Geschwindigkeit, Tragfähigkeit) übereinstimmen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
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Alexander Genz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: in dem Arti…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Alexander Genz
Betreff
Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben? [#193743]
Datum
29. Juli 2020 12:10
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in dem Artikel "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html steht unter Fall 1a), dass es für Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung zulässig ist, den Reifen eines anderen Herstellers zu fahren, als in CoC oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist, sofern der neue Reifen ein typgenehmigter Reifen ist und in Bauart und Dimensionen exakt mit den Eintragungen in der CoC übereinstimmt und die Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind. Bedeutet dies, dass die früher bei Motorrädern üblichen Reifenbindungen an bestimmte Reifenmodelle, bestimmte Reifenhersteller bzw bestimmte Kombinationen (z.B. "Reifenpaarung nur von einem Hersteller zulässig") seit der Neuregelung entfallen sind? Ist es zulässig, trotz Reifenbindung an ein bestimmtes Reifenmodell, ohne Eintragung in die Papiere einen typgenehmigten Reifen eines anderen Herstellers bzw ein anderes Reifenmodell zu verwenden, sofern die "harten" Parameter (Dimension, Bauart, Geschwindigkeit, Tragfähigkeit) übereinstimmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz Anfragenr: 193743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193743/ Postanschrift Alexander Genz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Anfragender, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.07.2020. Bund und Länder haben gemeinsam über…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben? [#193743]
Datum
31. August 2020 17:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anfragender, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.07.2020. Bund und Länder haben gemeinsam über die Beurteilung von abweichenden Reifenkombinationen an Krafträdern beraten und sich diesbezüglich auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigt, welche am 15.08.2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, S. 530) veröffentlich wurde (siehe Internetseite des BMVI: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html). Mit der Verlautbarung wird klargestellt, in welchen Fällen eine Änderung der Bereifung möglich ist, ohne dass die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt, und in welchen Fällen ein entsprechender Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich ist. Bei den darin geschilderten Fällen handelt es sich um Fallbeispiele. Der von Ihnen genannte Fall 1a bezieht sich auf Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung. Im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern wird die Montage der Bereifung gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers - auch unter dem Gesichtspunkt der geschwindigkeitsbedingten Ausdehnung - nicht behindert wird. Die Prüfungen werden dabei nicht mit dem eigentlichen Reifen durchgeführt, sondern mit einer Hüllkurve, die die größtmöglichen Reifenabmessungen der jeweiligen Reifengröße repräsentiert; d.h. inkl. aller gemäß Typgenehmigung nach UN R-75 (Reifentypgenehmigung) zulässiger Toleranzen. Da Diagonal-reifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse grundsätzlich ei-ne größere dynamische Ausdehnung haben als Radialreifen ist in dieser Hüllkurve auch deren größter dynamischer Ausdehnungsfaktur zu berücksichtigen. Dadurch wird bei unveränderten EU-typgenehmigten Krafträdern sichergestellt, dass alle nach der UN Regelung Nr. 75 typgenehmigten Reifen in der für das Kraftrad freigegebenen Größe mit den freigegebenen Parametern verwendet werden können. Demnach ist eine sogenannte "Reifenfabrikatsbindung" in dem von Ihnen angesprochen Fallbeispiel 1a nicht vorgesehen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass dem BMVI die Beurteilung von Einzelfällen grundsätzlich nicht möglich ist. Für eine Beurteilung des Einzelfalls wird empfohlen, sich an eine Technische Prüfstelle oder einen technischen Dienst zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Genz
Sehr geehrte<< Anrede >> leider ist meine Anfrage damit noch nicht beantwortet. Dass eine Reifenbindu…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Alexander Genz
Betreff
AW: WG: Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben? [#193743]
Datum
9. September 2020 22:13
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> leider ist meine Anfrage damit noch nicht beantwortet. Dass eine Reifenbindung seit der Neuregelung nicht mehr vorgesehen ist, ist für sich genommen schon eine interessante Information, aber meine eigentliche Frage ist damit noch nicht beantwortet: Darf ich an einem "älteren" Motorrad (älter als 2 Jahre), das eine eingetragene Reifenbindung hat, jetzt auch einen Reifen fahren, der die Reifenbindung verletzt? Also wenn in den Papieren des Motorrades steht, dass ich nur den Metzeler Tourance fahren darf (bei BMW Motorrädern gegen 2003 üblich), darf ich dann auch einen anderen Reifen fahren, ohne ihn eintragen zu müssen? Oder wenn ich eine Reifenbindung "Nur Reifenpaarung von einem Hersteller zulässig" eingetragen habe, darf ich dann ohne weitere Eintragung oder Abnahme einfach vorne und hinten unterschiedliche Reifen fahren? Beides natürlich nur unter der Voraussetzung, dass das Motorrad selbst eine EU-Typgenehmigung (CoC) hat und, dass die aufgezogenen Reifen für sich eine Typgenehmigung nach UN R-75 haben. Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz Anfragenr: 193743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193743/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Genz, hiermit wird festgestellt, dass zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage im Bundesministeriu…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: WG: Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben? [#193743]
Datum
6. Oktober 2020 16:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Genz, hiermit wird festgestellt, dass zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) keine amtlichen Informationen vorliegen. Im Rahmen einer bürgerfreundlichen Auskunft wurden Ihnen die Informationen zu dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt vollständig mitgeteilt. Für eine Beurteilung eines Einzelfalls, wie dem Ihren, wird empfohlen, sich an eine Technische Prüfstelle oder einen technischen Dienst zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Alexander Genz
Sehr geehrte<< Anrede >> das stimmt einfach nicht. Meine Anfrage ist kein Einzelfall, meine Anfrage w…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Alexander Genz
Betreff
AW: WG: Reifenbindung an Krafträdern aufgehoben? [#193743]
Datum
26. Oktober 2020 10:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> das stimmt einfach nicht. Meine Anfrage ist kein Einzelfall, meine Anfrage war bewusst allgemein formuliert. Wenn in meinen Papieren eine Reifenbindung eingetragen ist, darf ich diese Reifenbindung "verletzen", sofern das Motorrad eine EU-Typgenehmigung hat und der Reifen eine Typgenehmigung nach UN R-75 hat? Ich habe bereits mit GTÜ, TÜV und Dekra Kontakt aufgenommen und alle 3 konnten mir diese Antwort nicht geben, da das nunmal in ihrem Informationsblatt nicht eindeutig geklärt wurde. Deshalb erwarte ich ja gerade eine Klärung zur Auslegung. Dass keine Reifenbindung mehr vorgesehen ist, ist für bereits bestehende Typgenehmigungen nicht relevant. Daher meine ganz einfache Frage: Darf ich auf mein Motorrad mit CoC jeden nach UN-R 75 hergestellten Reifen aufziehen, sofern die Dimension, Speedindex, Bauart und Lastindex mit den Werten in den Papieren übereinstimmen? Auch, wenn in der CoC oder der Zulassungsbescheinigung eine wie auch immer geartete Reifenbindung eingetragen ist? Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz Anfragenr: 193743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193743/