Reinigungsintervalle der öffentlichen Fahrradwege

Dokumente und/oder Pläne der Stadtreinigung aus denen sich die Reinigungsintervalle der öffentlichen Fahrradwege/Fahrradstreifen ergeben. Insbesondere für die Nordbrücke in Mainz-Amöneburg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente und…
An Landeshauptstadt Wiesbaden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reinigungsintervalle der öffentlichen Fahrradwege [#250519]
Datum
3. Juni 2022 13:02
An
Landeshauptstadt Wiesbaden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente und/oder Pläne der Stadtreinigung aus denen sich die Reinigungsintervalle der öffentlichen Fahrradwege/Fahrradstreifen ergeben. Insbesondere für die Nordbrücke in Mainz-Amöneburg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250519/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Wiesbaden
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der Reinigungsintervalle im Ber…
Von
Landeshauptstadt Wiesbaden
Betreff
AW: Reinigungsintervalle der öffentlichen Fahrradwege [#250519]
Datum
10. Juni 2022 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der Reinigungsintervalle im Bereich der öffentlichen Fahrradwege der Landeshauptstadt Wiesbaden. Grundsätzlich werden die Bereiche für den Radfahrverkehr, in Abhängigkeit der jeweilig baulich festgelegten Streckenführung, gemäß der innerhalb der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung festgelegten Reinigungsklassen betreut. Die Beschreibung der Reinigungsklassen finden Sie in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Innerhalb der Reinigungsklasse A reinigt die Stadtreinigung der ELW alle Fahrradstrecken, unabhängig Ihrer baulichen Streckenführung (Fahrbahn/Gehweg), in der entsprechend festgelegten Häufigkeit (z.B. RKL A3 = Reinigung dreimal wöchentlich). Innerhalb der Reinigungsklasse B reinigt die Stadtreinigung der ELW nur Radfahrstrecken die sich im Bereich der Fahrbahnen für Kraftfahrzeuge befinden und die Radfahrstrecken die im Bereich öffentlicher Gehwege als getrennte Radwege gem. StVO §41 Abs. 2 ausgezeichnet sind. Gemeinsame Geh- und Radwege die in Bereichen der Reinigungsklasse B ausgezeichnet sind müssen von den jeweiligen Grundstückseigentümer in Verbindung mit der Gehwegreinigung in der entsprechenden Häufigkeit betreut (z.B. RKL B2 = Reinigung zweimal) wöchentlich werden. Innerhalb der Reinigungsklasse C reinigt die Stadtreinigung der ELW keine Fahrradstrecken, unabhängig Ihrer baulichen Streckenführung (Fahrbahn/Gehweg), hier ist die Pflicht zur Durchführung der Straßenreinigung vollumfänglich an die entsprechenden Grundstückseigentümer übertragen worden. Für den Bereich der Nordbrücke besteht seitens der Deutschen Bahn keine gesonderte Beauftragung hinsichtlich der Reinigung der Radfahrstrecke gegenüber der Stadtreinigung ELW. Wir hoffen, dass wir Ihre Anfrage ausreichend beantworten konnten und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen