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Reisewarnung Spanien bzw. Kanarische Inseln

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Warum gibt es keine offizielle Reisewarnung für Spanien und die Kanaren? Wir haben Urlaub gebucht, der Abflug ist für den 21.03.2020 geplant. Nachdem für ganz Spanien eine Ausgangssperre herscht und auch bereits Urlauber von der Lufthansa zurückgeholt werden ist es ja nicht zumutbar diese Reise anzutreten. Der Reiseveranstalter ist der Meinung, dass die Reise nach wie vor durchführbar ist, da es keine Reisewarnung gibt. Er besteht auf die vollen Stornokosten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. März 2020
  • Frist
    18. April 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum g…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reisewarnung Spanien bzw. Kanarische Inseln [#182702]
Datum
16. März 2020 08:03
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum gibt es keine offizielle Reisewarnung für Spanien und die Kanaren? Wir haben Urlaub gebucht, der Abflug ist für den 21.03.2020 geplant. Nachdem für ganz Spanien eine Ausgangssperre herscht und auch bereits Urlauber von der Lufthansa zurückgeholt werden ist es ja nicht zumutbar diese Reise anzutreten. Der Reiseveranstalter ist der Meinung, dass die Reise nach wie vor durchführbar ist, da es keine Reisewarnung gibt. Er besteht auf die vollen Stornokosten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182702 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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