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Restgehwegbreite bei Parken von KFZ auf Bürgersteigen

um auf dem Gehweg parken zu dürfen gibt es keine (bundes)einheitliche Restgehwegbreite welche für Füßgänger zur Verfügung bleiben muss.

Vielmehr haben die einzelnen Kommunen eigene Richtwerte definiert.

Bitte teilen Sie mir mit welchen Wert die hiesige Stadtverwaltung definiert hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Oberhausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Restgehwegbreite bei Parken von KFZ auf Bürgersteigen [#253473]
Datum
17. Juli 2022 21:28
An
Kommunalverwaltung Oberhausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
um auf dem Gehweg parken zu dürfen gibt es keine (bundes)einheitliche Restgehwegbreite welche für Füßgänger zur Verfügung bleiben muss. Vielmehr haben die einzelnen Kommunen eigene Richtwerte definiert. Bitte teilen Sie mir mit welchen Wert die hiesige Stadtverwaltung definiert hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253473 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253473/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Oberhausen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende E-Mail habe ich zuständigkeitshalber an den Fachbereic…
Von
Kommunalverwaltung Oberhausen
Betreff
AW: Restgehwegbreite bei Parken von KFZ auf Bürgersteigen [#253473]
Datum
27. Juli 2022 11:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende E-Mail habe ich zuständigkeitshalber an den Fachbereich 5-6-20 Verkehrs- und Baustellenmanagement, Herrn Kemper, <<E-Mail-Adresse>>, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Oberhausen
Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen 315 StVO Sehr [geschwärzt], Sie hatten sich mit folgendem Anliegen an d…
Von
Kommunalverwaltung Oberhausen
Betreff
Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen 315 StVO
Datum
3. August 2022 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,6 KB
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Sehr [geschwärzt], Sie hatten sich mit folgendem Anliegen an die Stadt Oberhausen gewandt : ________________________________ Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: um auf dem Gehweg parken zu dürfen gibt es keine (bundes)einheitliche Restgehwegbreite welche für Füßgänger zur Verfügung bleiben muss. Vielmehr haben die einzelnen Kommunen eigene Richtwerte definiert. Bitte teilen Sie mir mit welchen Wert die hiesige Stadtverwaltung definiert hat. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ________________________________ Dazu erteile ich Ihnen folgende Rechtsauskunft Die Anordnung des Verkehrszeichens durch die Straßenverkehrsbehörde richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 315 StVO. Dort heißt es [geschwärzt] VwV zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. II. Im Übrigen vgl. II zu Parkflächenmarkierungen (lfd. Nummer 74 der Anlage 2). Konkrete Aussagen zur Bemessung der Breite von Gehwegen enthält die StVO selber nicht, jedoch sind diese den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" - EAE 85/95 -, die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt hat bzw. den diese ersetzenden "Richtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen" - RASt 06 -, die das Verkehrsministerium NRW zur Anwendung empfiehlt, zu entnehmen. Es handelt sich bei diesem Regelwerk um die sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus (BVerwGE, U.v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102/111). Die Sachverständigenaussagen enthalten auf der Grundlage standardisierter Vorgaben Maßstäbe dafür, wie Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend ihrer Funktion auszuführen und zu gestalten sind. Den in den Richtlinien enthaltenen Maßangaben kommt keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu. Die darin empfohlenen Breiten für die einzelnen Entwurfselemente stellen im Kern Orientierungswerte dar, die als Hilfe bei Planung und Entwurf nicht starr angewandt zu werden brauchen. Die Gemeinden können bei der Entwurfsplanung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 22 f.). Die Stadt Oberhausen orientiert sich dabei an diesem vorgegebenen Mindestmaß. Bei Ermittlung der funktionsgerechten Breite eines Gehwegs ist zu beachten, dass Gehwege, auf den auch Fahrzeuge abgestellt sind, eine Fläche benötigen, die sich aus dem Verkehrs- oder Bewegungsraum für Fußgänger (sog. Gehraum) und dem zugehörigen Sicherheitsraum zum angrenzenden Parkraum zusammensetzt. Demnach soll auf der Grundlage der RAST 06 die (idealtypische) Mindestbreite des Gehraums 1,50 m betragen, wobei dieser auf kurzen Streckenabschnitten auch geringfügig unterschritten werden kann. Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]" [[geschwärzt]]
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.