Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern

a) Werden bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

b) Werden bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern PVB als Rettungssanitäter ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
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Nils Reinhold
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Nils Reinhold
Betreff
Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern [#232761]
Datum
11. November 2021 12:13
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Werden bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? b) Werden bei der Polizei Mecklenburg- Vorpommern PVB als Rettungssanitäter ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold Anfragenr: 232761 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232761/ Postanschrift Nils Reinhold << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold

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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
IFG Antrag - Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Mecklenburg-Vorpommern [#232761] Sehr geehrter Herr Reinhold…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
IFG Antrag - Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Mecklenburg-Vorpommern [#232761]
Datum
18. November 2021 09:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Reinhold, ich nehme Bezug auf Ihr per elektronischer Post am 11. November 2021 eingegangenes und als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V (IFG M-V) bezeichnetes Schreiben und teile Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Ein Antragsschreiben per E-Mail genügt nur dann der Schriftform, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann Ihre E-Mail aus rechtlichen Gründen nicht als wirksamer Antrag ausgelegt werden. Ich muss Sie daher bitten, falls Ihr Informationsanliegen weiterbetrieben werden soll, einen Antrag noch einmal in schriftlicher Form (versehen mit einer Unterschrift entweder postalisch oder per Fax) zu stellen. Mit freundlichen Grüßen