Rettungskonzept im Brandfall für Haus Uhlstraße 12

Anfrage an: Stadt Brühl

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

An die Stadt Brühl, Abteilung Bauordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Brandschutzexperte der Feuerwehr Köln Claus Romahn erklärt im Magazin des Kölner Stadt-Anzeiger vom Mittwoch, 4. August 2021: „Wenn es in der eigenen Wohnung brennt, sollte man das Haus schnellstmöglich über eine Treppe verlassen"

In dem Artikel „Alltagsrisiko Lithium-Ionen-Akkus“ von H. Zeyen im Regional.report v. 05.Juni 2022 wird der Stadtbrandmeister der Brühler Feuerwehr Peter Berg folgendermaßen zitiert:
„Wenn ein Rauchmelder Alarm schlägt, bleiben in der Regel nur 120 Sekunden, um sich und andere in Sicherheit zu bringen. Bei Rauchgasen in der Wohnung reichen bereits wenige Atemzüge, um bewusstlos zu werden und innerhalb weniger Minuten zu sterben“
Quelle: https://regional.report/2022/06/05/alltagsrisiko-lithium-ionen-akkus/

In den einschlägigen Verhaltensregeln im Brandfall heißt es:
Flüchten Sie nie über ein verrauchtes Treppenhaus!
Quelle: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/verhalten-im-brandfall_alt/was-tun-wenn-es-brennt/

In der PDF-Datei Basiswissen-Brandschutz wird auf S.26 eine entsprechende Grafik kommentiert:
„Die Abbildung zeigt, dass die Hilfsfrist, in der die Feuerwehr die Einsatzstelle erreicht haben soll, zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen hat. Für die Bewohner der brennenden Wohnung bleibt demnach nur die ‚Selbstrettung‘“.
Quelle: https://120sek.de/wp-content/uploads/2019/08/Basiswissen-Brandschutz.pdf

Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Grundlage Sie angesichts der oben zitierten Aussagen die Eigentümer des Hauses Uhlstraße 12 nötigen, einen 2. Rettungsweg durch die Vergrößerung eines Fensters auf der Frontseite des Hauses herzustellen, der

1. die Bewohner im Brandfall dazu zwingt, unter akuter Lebensgefahr durch ein verrauchtes Treppenhaus in die Räume des Vorderhauses zu gelangen, um an diesem Fenster das Anrücken der Feuerwehr durch die oft überfüllte Fußgängerzone sowie den zeitraubenden Anleiterungsvorgang abzuwarten,

2. Leib und Leben von Einsatzkräften der Feuerwehr gefährdet, da diese sich durch brennende Räume im Vorderhaus, bzw. ein verqualmtes bzw. brennendes Treppenhaus kämpfen müssen, um Personen, die sich möglicherweise im Hinterhaus befinden, zu finden und zu bergen,
obwohl eine Selbstrettung dieser Personen innerhalb von Sekunden aus genügend großen Fenstern des Hinterhauses sowie rückwärtigen Fenstern des Vorderhauses mittels Nottreppen nach DIN 14094-2 über angrenzende Flachdächer möglich wäre.
Der Einwand ihres ehemaligen Mitarbeiters Herrn L. „da müsse der Bewohner ja im Brandfall vor Betreten dieser Flachdächer die Eigentümer um Erlaubnis fragen“ ist unzutreffend.
Das Betreten dieser Dächer ist im Notfall nach § 904 BGB (Notstand) sowie § 44 BHKG (Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer) unschädlich und durch einschlägige Rechtsprechung (Passage 44 aus dem Beschluß 7 B 508/01 OVG NRW v. 10.07.2002, einsehbar unter: https://openjur.de/u/93165.html gedeckt.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Juli 2022
  • Frist
    10. August 2022
  • Ein:e Follower:in
Dagmar Pütz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW An die Stadt Brühl, Abteilung Bauordnung Sehr geehrte Damen und …
An Stadt Brühl Details
Von
Dagmar Pütz
Betreff
Rettungskonzept im Brandfall für Haus Uhlstraße 12 [#252908]
Datum
8. Juli 2022 14:54
An
Stadt Brühl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW An die Stadt Brühl, Abteilung Bauordnung Sehr geehrte Damen und Herren, Der Brandschutzexperte der Feuerwehr Köln Claus Romahn erklärt im Magazin des Kölner Stadt-Anzeiger vom Mittwoch, 4. August 2021: „Wenn es in der eigenen Wohnung brennt, sollte man das Haus schnellstmöglich über eine Treppe verlassen" In dem Artikel „Alltagsrisiko Lithium-Ionen-Akkus“ von H. Zeyen im Regional.report v. 05.Juni 2022 wird der Stadtbrandmeister der Brühler Feuerwehr Peter Berg folgendermaßen zitiert: „Wenn ein Rauchmelder Alarm schlägt, bleiben in der Regel nur 120 Sekunden, um sich und andere in Sicherheit zu bringen. Bei Rauchgasen in der Wohnung reichen bereits wenige Atemzüge, um bewusstlos zu werden und innerhalb weniger Minuten zu sterben“ Quelle: https://regional.report/2022/06/05/alltagsrisiko-lithium-ionen-akkus/ In den einschlägigen Verhaltensregeln im Brandfall heißt es: Flüchten Sie nie über ein verrauchtes Treppenhaus! Quelle: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/verhalten-im-brandfall_alt/was-tun-wenn-es-brennt/ In der PDF-Datei Basiswissen-Brandschutz wird auf S.26 eine entsprechende Grafik kommentiert: „Die Abbildung zeigt, dass die Hilfsfrist, in der die Feuerwehr die Einsatzstelle erreicht haben soll, zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen hat. Für die Bewohner der brennenden Wohnung bleibt demnach nur die ‚Selbstrettung‘“. Quelle: https://120sek.de/wp-content/uploads/2019/08/Basiswissen-Brandschutz.pdf Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Grundlage Sie angesichts der oben zitierten Aussagen die Eigentümer des Hauses Uhlstraße 12 nötigen, einen 2. Rettungsweg durch die Vergrößerung eines Fensters auf der Frontseite des Hauses herzustellen, der 1. die Bewohner im Brandfall dazu zwingt, unter akuter Lebensgefahr durch ein verrauchtes Treppenhaus in die Räume des Vorderhauses zu gelangen, um an diesem Fenster das Anrücken der Feuerwehr durch die oft überfüllte Fußgängerzone sowie den zeitraubenden Anleiterungsvorgang abzuwarten, 2. Leib und Leben von Einsatzkräften der Feuerwehr gefährdet, da diese sich durch brennende Räume im Vorderhaus, bzw. ein verqualmtes bzw. brennendes Treppenhaus kämpfen müssen, um Personen, die sich möglicherweise im Hinterhaus befinden, zu finden und zu bergen, obwohl eine Selbstrettung dieser Personen innerhalb von Sekunden aus genügend großen Fenstern des Hinterhauses sowie rückwärtigen Fenstern des Vorderhauses mittels Nottreppen nach DIN 14094-2 über angrenzende Flachdächer möglich wäre. Der Einwand ihres ehemaligen Mitarbeiters Herrn L. „da müsse der Bewohner ja im Brandfall vor Betreten dieser Flachdächer die Eigentümer um Erlaubnis fragen“ ist unzutreffend. Das Betreten dieser Dächer ist im Notfall nach § 904 BGB (Notstand) sowie § 44 BHKG (Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer) unschädlich und durch einschlägige Rechtsprechung (Passage 44 aus dem Beschluß 7 B 508/01 OVG NRW v. 10.07.2002, einsehbar unter: https://openjur.de/u/93165.html gedeckt. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Pütz Anfragenr: 252908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252908/ Postanschrift Dagmar Pütz << Adresse entfernt >>

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