Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg

Anfrage an: Landgericht Arnsberg

nach § 21 e (9) GVG haben Sie die gesetzlichen Verpflichtung Ihre richterlichen Geschäftsverteilungspläne auszulegen . Daher nun meine Frage sind die richterlichen Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2005 bis 2010 noch beim Landgericht Arnsberg vorhanden . Wenn ja wozu werden Sie noch verwendet und warum Sie sie noch nicht in die Landesarchiv gebracht worden oder ist dieses ggf. geplant ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landgericht Arnsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg [#216909]
Datum
29. März 2021 11:05
An
Landgericht Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach § 21 e (9) GVG haben Sie die gesetzlichen Verpflichtung Ihre richterlichen Geschäftsverteilungspläne auszulegen . Daher nun meine Frage sind die richterlichen Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2005 bis 2010 noch beim Landgericht Arnsberg vorhanden . Wenn ja wozu werden Sie noch verwendet und warum Sie sie noch nicht in die Landesarchiv gebracht worden oder ist dieses ggf. geplant ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 216909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216909/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Landgericht Arnsberg
Information Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalt…
Von
Landgericht Arnsberg
Betreff
Information
Datum
29. März 2021 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Landgericht Arnsberg gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Landgericht Arnsberg
Nicht vorhanden Es würde gesagt das nun die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2005- 2010 vorhanden sind . Da…
Von
Landgericht Arnsberg
Via
Briefpost
Betreff
Nicht vorhanden
Datum
15. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Es würde gesagt das nun die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2005- 2010 vorhanden sind . Das Schreiben habe ich erhalten am 24.04.2021 . Es würde nicht zu den Ausbewahrungsfristen gesagt .
Stefan Erdtel
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
26. April 2021 11:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216909/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich gefragt habe ob amtliche Informationen darüber vorliegen wofür die Geschäftsverteilungspläne noch benötigt werden . Lauf des Landgericht Wuppertal ist es so das in NRW eine Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung des Landes Nordrhein Westfalen ( AufbewahrungsVO NRW ) und dort beträgt laut Landgericht Wuppertal diese 10 Jahre . Nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes im Lande Nordrhein Westfalen ( ArchivG NRW ) sind sämtliche Unterlagen nach der Aufbewahrungsfrist dem Landesarchiv anzubieten . Diese ist jedoch nicht erfolgt , deshalb war die Fragestellung warum die Geschäftsverteilungspläne noch benötigt werden . Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anhänge: - 216909.pdf - 2021-04-15_1-gvp-lg-arnsberg.pdf Anfragenr: 216909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216909/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
26. April 2021 11:59
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Stefan Erdtel
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
1. Mai 2021 07:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ vom 29.03.2021 (#216909) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es würde schlichtweg die Frage offen gelassen ob amtliche Informationen über die Verwendung der o.g. Geschäftsverteilungspläne vorliegen bzw. auch wann die Akte weggelegt worden ist . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 216909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216909/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
3. Mai 2021 08:04
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.3.2021 Aktenz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
14. Mai 2021 12:05
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-3788/21 ________________________________________ Sehr geehrter Herr Erdtel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr an das LG Arnsberg adressierter Antrag lautete: Sind die richterlichen Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2005 bis 2010 noch beim Landgericht Arnsberg vorhanden? Wenn ja, wozu werden Sie noch verwendet und warum sind sie noch nicht in das Landesarchiv gebracht worden oder ist dieses ggf. geplant ? Mit Schreiben vom 15.4. haben Sie vom LG Arnsberg eine Antwort erhalten: Die richterlichen Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2005 bis 2010 seien noch vorhanden und noch nicht an das Landesarchiv abgegeben worden. Damit ist Ihr Antrag aus meiner Sich beantwortet worden. Ihre zweite Frage bezieht sich auf eine Erläuterung/Erklärung. Der Informationszugangsanspruch nach § 4 IFG NRW umfasst bei einer öffentlichen Stelle „vorhandene Informationen“. Diese müssen in irgendeiner Form gespeichert, aufgezeichnet sein. Eine Beantwortung von Fragen, die eine Erklärung, Erläuterung erforderten, kann jedoch mit Hilfe des IFG NRW nicht begehrt werden. Daher war es ausreichend, dass das LG Ihnen lediglich auf Ihre Frage nach dem Vorhandensein bzw. der Abgabe an das Archiv geantwortet hat. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
Sehr << Anrede >> ich sehe Sie haben Sie mit der Anfrage an das Landgericht Arnsberg nicht wird ausei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
14. Mai 2021 12:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
93,9 KB
Sehr << Anrede >> ich sehe Sie haben Sie mit der Anfrage an das Landgericht Arnsberg nicht wird auseinandergesetzt haben . Ich sende Ihnen das Justizministerialblatt des Jahres 2011 ( Nr . 22 vom 15.11.2011 ) . Dort ist die Einlagerung in die Landesarchive definiert . Das nun nach 10 Jahren gemäß Aufbewahrungsordnung Akten in Landesarchiv geben werden müssen Einer der Punkte ist Nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Aufbewahrungsfristen - bzw. der in Einzelfällen angeordneten längeren Fristen (§ 2 Absatz 3 AufbewahrungsVO NRW) - ist die Aussonderung vorzunehmen. Diese erfolgt durch Anbietung und Ablieferung (Abschnitt III) oder Vernichtung (Abschnitt IV). Soweit Akten ganz oder teilweise elektronisch vorgehalten werden, sind bei den Aussonderungsarbeiten die zur Löschung der Daten bestehenden gesetzlichen Vorschriften und die entsprechenden Verwaltungsanordnungen zu beachten. 2. Die Aussonderung soll jährlich, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt werden. Ist in Ausnahmefällen eine Aussonderung in diesem Zeitraum nicht möglich, so sind die dafür maßgeblichen Gründe von der Behördenleitung aktenkundig zu machen. Also müssen faktisch da die Geschäftsverteilungspläne des Jahres 2005 bis 2010 faktisch Informationen vorhanden sein wozu dieses noch benötigt werden und diese Informationen ist mir nicht erteilt worden . Ich finde es bedauerlich das Sie die Aufgaben nach dem § 13 IFG NRW nicht wahrnehmen wollen und sich den Sachverhalt genauer anschauen wollen . Auch bei einer IFG NRW Anfrage ist die eigentliche Anfrage wahrzunehmen und nicht nur ob irgendwie geantwortet worden ist . Ich bitte daher weiterhin nicht nur um Vermittlung sondern auch das Sie Ihre Aufgaben nach § 13 IFG NRW wahrnehmen . Bei Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anhänge: - 20111115.pdf Anfragenr: 216909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216909/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stefan Erdtel
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG …
An Landgericht Arnsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ [#216909]
Datum
14. Mai 2021 12:46
An
Landgericht Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Richterlichen Geschäftsverteilungspläne des LG Arnsberg“ vom 29.03.2021 (#216909) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich habe nun den Landesdatenschutzbeauftragen ebenso angerufen und gehe dazu aus wie Sie auf der Seite "Frag den Staat" sehen das nun weitere Daten vorhanden sein müssen . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 216909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216909/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landgericht Arnsberg
Information Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalt…
Von
Landgericht Arnsberg
Betreff
Information
Datum
14. Mai 2021 12:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Landgericht Arnsberg gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Mail vom 14.5.2021 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszuga…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Mail vom 14.5.2021
Datum
22. Juni 2021 18:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-3788/21 ________________________________________ Sehr geehrter Herr Erdtel, vielen Dank für Ihre Mail und den darin enthaltenen Aussonderungs-AV NRW. Wenn es so sein sollte, wie Ihnen das LG Arnsberg mitgeteilt hat und die Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2005 bis 2010 sind dort noch vorhanden, dürfte dies zunächst in Einklang mit der AufbewahrungsVO NRW stehen, da deren Anlage eine Aufbewahrungsfrist für Verteilungspläne von 30 Jahren vorsieht (siehe Anlage, lfd. Nr. 20, Registerzeichen J, Angelegenheit b)). Dies ist jedoch keine Frage, die nach dem IFG NRW zu beurteilen ist. Aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht hat das Gericht Ihren Antrag völlig ausreichend beantwortet. Soweit Sie eine eventuell fehlende Dokumentation oder eine unterlassenen Abgabe ans Landesarchiv monieren, ist dies keine Frage, die sich auf der Grundlage des IFG NRW beurteilen ließe und in der ich die Möglichkeit hätte, dies gegenüber dem Gericht zu rügen. Aus diesen Gründen kann ich Ihr Anliegen nicht gegenüber dem LG Arnsberg aufgreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen