Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV
Richtlinie(n) gemäß § 20 der FSDurchführungsV über die Veröffentlichung und internationale Verbreitung von Nachrichten für die Luftfahrt zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebes.
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Datum25. Oktober 2023
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28. November 2023
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- Von
- Julian Beckmann
- Betreff
- Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV [#291006]
- Datum
- 25. Oktober 2023 20:18
- An
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Julian Beckmann
- Betreff
- AW: Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV [#291006]
- Datum
- 28. November 2023 07:48
- An
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Julian Beckmann
- Betreff
- AW: Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV [#291006]
- Datum
- 4. Dezember 2023 12:58
- An
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Julian Beckmann
- Betreff
- AW: Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV [#291006]
- Datum
- 12. Dezember 2023 05:09
- An
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Julian Beckmann
- Betreff
- AW: Richtlinie gemäß § 20 der FSDurchführungsV [#291006]
- Datum
- 18. Dezember 2023 18:29
- An
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Betreff
- Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag Z25/286.2/1-1919IFG
- Datum
- 19. Dezember 2023 10:39
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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