Richtlinien des Amtsgerichts Bonn zur Vergabe von Beratungshilfescheinen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde mehrfach berichtet, dass das Amtsgericht Bonn die Vergabe von Beratungshilfescheinen verweigert hat. Dies passierte immer dann, wenn der Hilfesuchende in dem betreffenden problematischen Verwaltungs- bzw. Sozialverfahren keinen Schriftverkehr nachweisen konnte weil die betreffende Behörde die Ausstellung von Ablehnungsschreiben verweigert hat.
Ich habe im Beratungshilfegesetz nachgeschlagen und keine Rechtsgrundlage für das Fordern von vorherigem Schriftverkehr gefunden. Vielmehr wird im Beratungshilfegesetz § 4 Abs. 4 die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betont, falls der Sachverhalt nicht durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Bitte teilen Sie mir mit, aufgrund welcher Verwaltungsanweisungen das Amtsgericht Bonn die Ausstellung von Beratungshilfescheinen aufgrund fehlendem vorherigen Schriftwechsel verweigert und nicht auf die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinweist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum9. Juni 2015
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11. Juli 2015
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