Richtlinien des Amtsgerichts Bonn zur Vergabe von Beratungshilfescheinen

Anfrage an: Amtsgericht Bonn

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde mehrfach berichtet, dass das Amtsgericht Bonn die Vergabe von Beratungshilfescheinen verweigert hat. Dies passierte immer dann, wenn der Hilfesuchende in dem betreffenden problematischen Verwaltungs- bzw. Sozialverfahren keinen Schriftverkehr nachweisen konnte weil die betreffende Behörde die Ausstellung von Ablehnungsschreiben verweigert hat.

Ich habe im Beratungshilfegesetz nachgeschlagen und keine Rechtsgrundlage für das Fordern von vorherigem Schriftverkehr gefunden. Vielmehr wird im Beratungshilfegesetz § 4 Abs. 4 die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betont, falls der Sachverhalt nicht durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Bitte teilen Sie mir mit, aufgrund welcher Verwaltungsanweisungen das Amtsgericht Bonn die Ausstellung von Beratungshilfescheinen aufgrund fehlendem vorherigen Schriftwechsel verweigert und nicht auf die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinweist.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Juni 2015
  • Frist
    11. Juli 2015
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, mir wurde mehrfach berichtet, da…
An Amtsgericht Bonn Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Richtlinien des Amtsgerichts Bonn zur Vergabe von Beratungshilfescheinen [#10110]
Datum
9. Juni 2015 23:27
An
Amtsgericht Bonn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, mir wurde mehrfach berichtet, dass das Amtsgericht Bonn die Vergabe von Beratungshilfescheinen verweigert hat. Dies passierte immer dann, wenn der Hilfesuchende in dem betreffenden problematischen Verwaltungs- bzw. Sozialverfahren keinen Schriftverkehr nachweisen konnte weil die betreffende Behörde die Ausstellung von Ablehnungsschreiben verweigert hat. Ich habe im Beratungshilfegesetz nachgeschlagen und keine Rechtsgrundlage für das Fordern von vorherigem Schriftverkehr gefunden. Vielmehr wird im Beratungshilfegesetz § 4 Abs. 4 die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betont, falls der Sachverhalt nicht durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann. Bitte teilen Sie mir mit, aufgrund welcher Verwaltungsanweisungen das Amtsgericht Bonn die Ausstellung von Beratungshilfescheinen aufgrund fehlendem vorherigen Schriftwechsel verweigert und nicht auf die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinweist. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Amtsgericht Bonn
Info Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie,…
Von
Amtsgericht Bonn
Betreff
Info
Datum
9. Juni 2015 23:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Bonn eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt keine Weiterleitung an die Fachabteilung und keine Bearbeitung solcher elektronischer Post. Entsprechende elektronische Posteingänge werden auch nicht archiviert, sondern unbearbeitet gelöscht. Bitte schicken Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse Ihre Schriftstücke per Post oder per Fax. Dies ist besonders wichtig, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen

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Amtsgericht Bonn
140 E - 102 Ihre Anfrage vom 09. Juni 2015 140 E - 102 Ihre Mail vom 09. Juni 2015 Sehr geehrter Herr Abbasi! B…
Von
Amtsgericht Bonn
Betreff
140 E - 102 Ihre Anfrage vom 09. Juni 2015
Datum
12. Juni 2015 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
140 E - 102 Ihre Mail vom 09. Juni 2015 Sehr geehrter Herr Abbasi! Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 09.06.2015 teile ich Ihnen mit, dass für die Bewilligung von Beratungshilfe der Rechtspfleger zuständig ist. Dieser ist in seiner Entscheidung sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden (vgl. § 9 RPflG). Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung nicht von den übrigen Staatsgewalten, insbesondere nicht von der Justizverwaltung, kontrolliert werden darf. Jedwede Kontrolle, Prüfung oder Einflussnahme des Behördenleiters würde insoweit einen unzulässigen Eingriff der Verwaltung in den Bereich der Rechtsprechung darstellen. Nach § 4 Abs. 4 BerHG kann das Gericht, in diesem Fall der Rechtspfleger, von dem Rechtsuchenden verlangen, dass dieser seine Angaben glaubhaft macht. In welcher Form diese Glaubhaftmachung erfolgt, liegt allein, wie vorstehend bereits erläutert, im Ermessen des Rechtspflegers. Die Glaubhaftmachung in Form einer Versicherung an Eides statt ist dabei lediglich eine Möglichkeit. Die Anordnung der Vorlage eines vorherigen Schriftwechsels kann demnach ebenso erfolgen (siehe dazu auch Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 4 [Antrag, Zuständigkeit]). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers ist nach § 7 BerHG der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sodann wird die Entscheidung des Rechtspflegers von dem dafür zuständigen Richter überprüft. Mit freundlichen Grüßen