Az.: IM1-0221-48/19
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg.
Anbei übersenden wir die hier vorliegenden Informationen, die wir Ihrer Anfrage zuordnen konnten. Bei den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nummer 3 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Insoweit erlauben wir uns, auf
landesrecht-bw.de zu verweisen.
Wir weisen zudem auf Folgendes hin:
Das Schreiben "Hinweise zu Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen" ist aktuell nicht mehr relevant, da die ursprüngliche Problematik seit geraumer Zeit nicht mehr aufgetreten ist.
Außerdem hat das Nebentätigkeitsrecht mit dem Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften (siehe beigefügtes Gesetzblatt, Seiten 137, 141, 143) Änderungen erfahren. Zum einen ist die Ablieferungspflicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 64 Absatz 3 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes, die der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragen wurden, entfallen. Zum anderen wurde die Ablieferungsfreigrenze für Nebentätigkeitsvergütungen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter auf einheitlich 9.600 € angehoben; die Staffelung nach Besoldungsgruppen wurde aufgehoben. Das beigefügte Dokument "Hinweise zur Ausübung von Nebentätigkeiten" muss insoweit noch angepasst werden.
Mit freundlichen Grüßen