Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden

sämtliche Richtlinien, Vorschriften, Handreichungen oder Ähnliches zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    30. Mai 2023
  • Frist
    1. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Bayerisches Landeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden [#280072]
Datum
30. Mai 2023 19:05
An
Bayerisches Landeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Richtlinien, Vorschriften, Handreichungen oder Ähnliches zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280072/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen…
An Bayerisches Landeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden [#280072]
Datum
1. Juli 2023 09:47
An
Bayerisches Landeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden“ vom 30.05.2023 (#280072) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsg…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richtlinien zum Umgang mit Internetseiten von Beschuldigten, gegen die Ermittlungen aufgrund § 129 "Bildung krimineller Vereinigungen" StGB eingeleitet wurden“ [#280072]
Datum
30. Juli 2023 21:30
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BayDSG, BayUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/280072/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht noch nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 280072.pdf Anfragenr: 280072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280072/

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 30. Juli 2023; Az. DSB/5-195-385 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre …
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 30. Juli 2023; Az. DSB/5-195-385
Datum
3. August 2023 10:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. Juli 2023, mit der Sie mich um Vermittlung bei Ihrer FragDenStaat-Anfrage (#280072) an das Bayerische Landeskriminalamt nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern bitten. Nach Maßgabe von Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Polizei. Polizei in diesem Sinne ist die Polizei im institutionellen Sinne (Art. 1 Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei - POG). Das Bayerische Landeskriminalamt fällt gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 POG hierunter. Es besteht folglich kein Auskunftsanspruch gemäß Art. 39 BayDSG gegenüber dem Bayerischen Landeskriminalamt. Ich sehe daher keine Möglichkeit, Sie bei Ihrem Auskunftsanliegen aufsichtsrechtlich zu unterstützen. Zum Bayerischen Umweltgesetz und zum Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation kommt mir im Hinblick auf den Zugang zu Behördeninformationen bereits keine Aufsichtszuständigkeit zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Im Übrigen werden die von Ihnen begehrten Unterlagen auch kaum als Umweltinformationen oder gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen im Sinne dieser Gesetze einzuordnen sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen