Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von IfG-Anfragen

Anfrage an: Polizei Berlin

Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von Antworten auf Anfragen nach Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Insbesondere interessiert mich die Information, welche Anfragen als umfangreiche schriftliche Aktenauskunft eingestuft werden und wie die Gebühren innerhalb des durch die Gebührenordnung festgelegten Rahmens bestimmt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
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Daniel Schäufele
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Daniel Schäufele
Betreff
Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von IfG-Anfragen [#204818]
Datum
2. Dezember 2020 14:16
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von Antworten auf Anfragen nach Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Insbesondere interessiert mich die Information, welche Anfragen als umfangreiche schriftliche Aktenauskunft eingestuft werden und wie die Gebühren innerhalb des durch die Gebührenordnung festgelegten Rahmens bestimmt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Schäufele Anfragenr: 204818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204818/ Postanschrift Daniel Schäufele << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Schäufele

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Polizei Berlin
Anfrage nach den Berliner lnformationsfreiheitsgesetz (lFG) Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von lFG-Anfragen [#204818] lhre E-Mail vom 2. Dezember 2020 über www.fragdenstaat.de
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach den Berliner lnformationsfreiheitsgesetz (lFG) Richtlinien zur Ermittlung der Gebühren von lFG-Anfragen [#204818] lhre E-Mail vom 2. Dezember 2020 über www.fragdenstaat.de
Datum
16. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB