Richtmenge zur Einreise mit Arzneimittel

gemäß den Angaben auf Ihrer nachfolgend verlinkten Webseite, dürften Privatpersonen bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen.

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Arznei-Betaeubungsmittel/arznei-betaeubungsmittel_node.html

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 73 Abs. 2 Nr. 6 Arzneimittelgesetz (AMG).

Können Sie mir bitte mitteilen, ob es von Ihnen eine Übersicht gibt, in denen für die jeweiligen Arzneimittel gewisse Richtmengen vorgegeben sind, welche Menge als üblicher persönlicher Bedarf noch gewertet werden und an denen sich die jeweiligen Zollbeamten im Rahmen der Kontrolle orientieren können?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2021
  • Frist
    6. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß den Angaben…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Richtmenge zur Einreise mit Arzneimittel [#230506]
Datum
4. Oktober 2021 13:23
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß den Angaben auf Ihrer nachfolgend verlinkten Webseite, dürften Privatpersonen bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Arznei-Betaeubungsmittel/arznei-betaeubungsmittel_node.html Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 73 Abs. 2 Nr. 6 Arzneimittelgesetz (AMG). Können Sie mir bitte mitteilen, ob es von Ihnen eine Übersicht gibt, in denen für die jeweiligen Arzneimittel gewisse Richtmengen vorgegeben sind, welche Menge als üblicher persönlicher Bedarf noch gewertet werden und an denen sich die jeweiligen Zollbeamten im Rahmen der Kontrolle orientieren können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230506/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Als "Richtmenge" ist - wie Sie bereits unserer Internetseite …
Von
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Betreff
Re: [Ticket#2021100433528576] WG: Richtmenge zur Einreise mit Arzneimittel [#230506]
Datum
5. Oktober 2021 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Als "Richtmenge" ist - wie Sie bereits unserer Internetseite entnehmen konnten - der Bedarf für maximal 3 Monate entsprechend der Dosierungsempfehlung auf der Packung oder entsprechend der Verschreibung des Arztes anzusehen. Wenn also pro Tag maximal 3 Tabletten  empfohlen werden, könnten ca. 270 Tabletten eingeführt werden, bei anderer Dosierung entsprechend mehr oder weniger. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Fachbehörden: - [1]Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Reisen mit Betäubungsmitteln - [2]Zuständige Arzneimittelbehörden der Länder Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche. Mit freundlichen Grüßen