Riegelungsimpfungen bei Masern

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Auf ihrer Webseite zum Thema Masernausbrüche sind folgende Aussagen zu finden.
Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html#doc2374536bodyText15

"Die STIKO empfiehlt grundsätzlich ungeimpften, nach 1970 geborenen Personen ab dem Alter von 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur einmal geimpften Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus nach Kontakt mit einem an Masern Erkrankten eine einmalige Impfung mit einem MMR(V)-Impfstoff möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition, sofern keine Kontraindikationen bestehen."

"Eine Impfung innerhalb von 3 Tagen kann eine akute Erkrankung unter Umständen noch verhindern. Die Effektivität einer postexpositionellen Impfung ist innerhalb von Kontakt in der Familie bzw. Wohngemeinschaft begrenzt, da die Exposition bei Diagnose des Indexfalls meist schon länger zurückliegt. Indizierte Riegelungsimpfungen sollten jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes unbekannt oder eine Exposition länger als 3 Tage her ist. In diesem Fall kann unter Umständen noch die Schwere der Erkrankung sowie eine weitere Ausbreitung der Masern durch die Verhinderung von Sekundär- oder Tertiärfällen beeinflusst werden. Eine Impfung während der Inkubationszeit ist nicht mit vermehrten unerwünschten Wirkungen verbunden. Über die Möglichkeit einer Erkrankung trotz Impfung und die Möglichkeit einer fiebrigen Impfreaktion sollte aufgeklärt werden."

Ich bitte um Zusendung der herangezogenen Studien, die belegen, dass eine MMR-Impfung innerhalb von 3 Tagen nach Exposition einen gesundheitlichen Benefit für die geimpfte Person hat.

Außerdem erbitte ich die zugrundliegende Evidenz für folgende Aussagen
1. "Eine Impfung innerhalb von 3 Tagen kann eine akute Erkrankung unter Umständen noch verhindern."
2. "In diesem Fall kann unter Umständen noch die Schwere der Erkrankung sowie eine weitere Ausbreitung der Masern durch die Verhinderung von Sekundär- oder Tertiärfällen beeinflusst werden."
3. Eine Impfung während der Inkubationszeit ist nicht mit vermehrten unerwünschten Wirkungen verbunden.
4. "Der Ausbruch der Masern kann durch eine rechtzeitige postexpositionelle Impfung von ansteckungsverdächtigen Personen nach Kontakt zu Masernerkrankten wirksam unterdrückt werden (s.a. unter präventive Maßnahmen) sofern keine Kontraindikationen vorliegen. Es sollte unverzüglich mit Riegelungsimpfungen für alle nicht vollständig Geimpften im ausbruchsrelevanten Kontext, auch bei exponiertem Personal in medizinischen Einrichtungen, begonnen werden.

Außerdem bitte ich um folgende Klärung. Was beinhaltete die inhaltliche Überarbeitung des Masern-Ratgebers zwischen 19999 und 2020? "Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 44/1999, überarbeitete Fassung vom April 2020"

Herzlichen Dank

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
Bastian Barucker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf ihrer Webseite zum Thema Masernau…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Bastian Barucker
Betreff
Riegelungsimpfungen bei Masern [#301553]
Datum
29. Februar 2024 15:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf ihrer Webseite zum Thema Masernausbrüche sind folgende Aussagen zu finden. Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html#doc2374536bodyText15 "Die STIKO empfiehlt grundsätzlich ungeimpften, nach 1970 geborenen Personen ab dem Alter von 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur einmal geimpften Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus nach Kontakt mit einem an Masern Erkrankten eine einmalige Impfung mit einem MMR(V)-Impfstoff möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition, sofern keine Kontraindikationen bestehen." "Eine Impfung innerhalb von 3 Tagen kann eine akute Erkrankung unter Umständen noch verhindern. Die Effektivität einer postexpositionellen Impfung ist innerhalb von Kontakt in der Familie bzw. Wohngemeinschaft begrenzt, da die Exposition bei Diagnose des Indexfalls meist schon länger zurückliegt. Indizierte Riegelungsimpfungen sollten jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes unbekannt oder eine Exposition länger als 3 Tage her ist. In diesem Fall kann unter Umständen noch die Schwere der Erkrankung sowie eine weitere Ausbreitung der Masern durch die Verhinderung von Sekundär- oder Tertiärfällen beeinflusst werden. Eine Impfung während der Inkubationszeit ist nicht mit vermehrten unerwünschten Wirkungen verbunden. Über die Möglichkeit einer Erkrankung trotz Impfung und die Möglichkeit einer fiebrigen Impfreaktion sollte aufgeklärt werden." Ich bitte um Zusendung der herangezogenen Studien, die belegen, dass eine MMR-Impfung innerhalb von 3 Tagen nach Exposition einen gesundheitlichen Benefit für die geimpfte Person hat. Außerdem erbitte ich die zugrundliegende Evidenz für folgende Aussagen 1. "Eine Impfung innerhalb von 3 Tagen kann eine akute Erkrankung unter Umständen noch verhindern." 2. "In diesem Fall kann unter Umständen noch die Schwere der Erkrankung sowie eine weitere Ausbreitung der Masern durch die Verhinderung von Sekundär- oder Tertiärfällen beeinflusst werden." 3. Eine Impfung während der Inkubationszeit ist nicht mit vermehrten unerwünschten Wirkungen verbunden. 4. "Der Ausbruch der Masern kann durch eine rechtzeitige postexpositionelle Impfung von ansteckungsverdächtigen Personen nach Kontakt zu Masernerkrankten wirksam unterdrückt werden (s.a. unter präventive Maßnahmen) sofern keine Kontraindikationen vorliegen. Es sollte unverzüglich mit Riegelungsimpfungen für alle nicht vollständig Geimpften im ausbruchsrelevanten Kontext, auch bei exponiertem Personal in medizinischen Einrichtungen, begonnen werden. Außerdem bitte ich um folgende Klärung. Was beinhaltete die inhaltliche Überarbeitung des Masern-Ratgebers zwischen 19999 und 2020? "Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 44/1999, überarbeitete Fassung vom April 2020" Herzlichen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bastian Barucker Anfragenr: 301553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301553/ Postanschrift Bastian Barucker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bastian Barucker

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.02.2024 [#301553] Sehr geehrter Herr Barucker, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.02.2024 [#301553]
Datum
11. März 2024 12:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Barucker, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 29.02.2024, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0006#0013 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen