Risiko für Sinusthrombosen nach einmaliger Impfung bei Covid-Genesenen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

die Einschätzung des RKI zum Risiko, als von COVID-19 Genesene/r nach einmaliger Verabreichung der zugelassenen COVID-Impfstoffe an einer Sinusthrombose zu erkranken.

Hintergrund: In Deutschland gibt es zum aktuellen Zeitpunkt 3.7 Millionen bestätige Fälle von SARS-CoV-2 Infektionen. Die Wahrscheinlichkeit, nach einer ersten Impfung mit Vaxzevria an einer Sinusthromboe zu erkranken, liegt bei 5ppm. Würden sich alle Genesenen Deutschlands mit Vaxzevria impfen lassen, wäre lediglich in 19 Fällen eine Sinusthromobose zu erwarten. Selbst dann, wenn das _relative_ Erkrankungsrisiko in dieser Gruppe deutlich erhöht wäre, wäre die _absolute_ Fallzahl noch relativ gering.

[1] https://www.ema.europa.eu/en/news/astrazenecas-covid-19-vaccine-ema-finds-possible-link-very-rare-cases-unusual-blood-clots-low-blood

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  • Datum
    15. Juni 2021
  • Frist
    17. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Einschätzung des RKI z…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Risiko für Sinusthrombosen nach einmaliger Impfung bei Covid-Genesenen [#223486]
Datum
15. Juni 2021 18:48
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Einschätzung des RKI zum Risiko, als von COVID-19 Genesene/r nach einmaliger Verabreichung der zugelassenen COVID-Impfstoffe an einer Sinusthrombose zu erkranken. Hintergrund: In Deutschland gibt es zum aktuellen Zeitpunkt 3.7 Millionen bestätige Fälle von SARS-CoV-2 Infektionen. Die Wahrscheinlichkeit, nach einer ersten Impfung mit Vaxzevria an einer Sinusthromboe zu erkranken, liegt bei 5ppm. Würden sich alle Genesenen Deutschlands mit Vaxzevria impfen lassen, wäre lediglich in 19 Fällen eine Sinusthromobose zu erwarten. Selbst dann, wenn das _relative_ Erkrankungsrisiko in dieser Gruppe deutlich erhöht wäre, wäre die _absolute_ Fallzahl noch relativ gering. [1] https://www.ema.europa.eu/en/news/astrazenecas-covid-19-vaccine-ema-finds-possible-link-very-rare-cases-unusual-blood-clots-low-blood
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223486/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.06.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.06.2021
Datum
17. Juni 2021 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0255. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
[Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021 Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 15.06.2021…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021
Datum
1. Juli 2021 09:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 15.06.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen: Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Sinusvenenthrombosen sind in Deutschland bislang nur nach Impfung mit dem Vaxzevria (ehemals: COVID-19-Impfstoff AstraZeneca) aufgetreten. Auf der Website des RKI ist hierzu ausgeführt: " Nach der Impfung mit der Vaxzevria (AstraZeneca) sind seltene Fälle von Thrombosen in Kombination mit Thrombopenien bei Geimpften aufgetreten. Aufgefallen sind vor allem Hirnvenenthrombosen (sogenannte Sinusvenenthrombosen; SVT), aber auch andere thrombotische Ereignisse, wie Mesenterialvenenthrombosen und Lungenembolien sind berichtet worden. Einzelne Fälle waren auch kombiniert mit erhöhter Gerinnungsaktivität oder auch Blutungen im ganzen Körper. Die Symptome traten 4 bis 16 Tage nach der Impfung auf. Bisher wurden diese schweren und teilweise tödlich verlaufenden Nebenwirkungen überwiegend bei Frauen im Alter ≤55 Jahren beobachtet, aber auch Männer und Ältere waren betroffen." (https://www.pei.de/DE/service/presse/...) Bitte beachten Sie, dass für die Einschätzung der Sicherheit von Impfstoffen primär das Paul Ehrlich-Institut zuständig ist, sodass dieses ggf. über weitergehende Informationen verfügt. Informationen über das Thrombose-mit-Thrombozytopenie Syndroms (TTS) nach Impfung hat dieses auf seiner Website veröffentlicht. Dort wird ausgeführt: "Die hier genannten Zahlen zu den sehr seltenen Fällen von TTS müssen im Kontext der Anzahl verimpfter Dosen (Quelle: www.rki.de) betrachtet werden. Laut digitalem Impfquotenmonitoring des Robert Koch-Instituts (RKI), das täglich zur COVID-19-Impfung aktualisiert wird, wurden bis Dienstag, den 22.06.2021 verimpft: - 9.005.205 Erstdosen plus 1.676.219 Zweitdosen von Vaxzevria (ehemals: COVID-19-Impfstoff AstraZeneca) (jeweils kumulativ aus den verschiedenen Impfstellen), - 1.731.805 Einzeldosen (vollständig geimpft) von COVID-19 Vaccine Janssen (kumulativ aus den verschiedenen Impfstellen). Bis zum 22.06.2021 (Dienstag, 13:00 Uhr) wurde dem Paul-Ehrlich-Institut wie folgt gemeldet: Vaxzevria Es wurden 145 Fälle eines TTS nach Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) berichtet. 87 Meldungen betrafen Frauen. Ein Fall betraf eine Frau, die jünger als 20 Jahre alt war. In 54 Fällen lag das Alter zwischen 20 bis 59 Jahren. In 20 Fällen lag das Alter zwischen 60 und 69 Jahren, in acht Fällen zwischen 70 und 79 Jahren, in drei Fällen zwischen 80 und 89. In einem Fall lag keine Information zum Alter vor. 58 Meldungen betrafen Männer. In 36 Fällen lag das Alter zwischen 20 und 59 Jahren, in zwölf Fällen lag das Alter zwischen 60 und 69, in sechs Fällen lag das Alter zwischen 70 und 79 Jahren und in einem Fall zwischen 80 und 89 Jahren. In drei Fällen lagen keine Angaben zum Alter vor. 24 Personen sind an den Folgen des TTS nach Impfung mit Vaxzevria verstorben: 14 Frauen und zehn Männer. COVID-19 Vaccine Janssen Es wurden vier Fälle eines TTS nach Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen berichtet. Ein Bericht betraf eine Frau in der Altersgruppe 20 bis 59 Jahre. Drei Berichte betrafen Männer in der Altersgruppe 20 bis 59 Jahre. Bisher ist niemand an den Folgen eines TTS nach Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen verstorben. Für mRNA-Impfstoffe besteht kein Signal für TTS. Daher stellt das PEI ausschließlich Meldungen eines TTS nach Vektorimpfstoffen aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht dar. Wichtiger Hinweis Änderungen der Zahlen im Vergleich zur vorherigen Version ergeben sich nicht nur aus neuen Meldungen, sondern sind auch durch zusätzliche Informationen zu den gemeldeten Fällen. Dabei können sich sowohl die Diagnosen ändern, d.h. dass beispielsweise eine gemeldete Thrombose mit Thrombozytopenie nicht bestätigt wurde, als auch Meldungen als Doppelmeldungen identifiziert werden, sodass sich die Zahlen auch reduzieren können. Die aktuelle wissenschaftliche Evidenz zeigt, dass Thrombosen mit Thrombozytopenie (Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom, TTS) kausal auf Vaxzevria und den COVID-19-Impfstoff Janssen zurückzuführen sind. Die meisten TTS-Meldungen beziehen sich auf Hirn-/Sinusvenenthrombosen." (https://www.pei.de/DE/service/presse/...) Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung können Sie wurde veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 19/2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Darüber hinausgehende Informationen liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021 [#223486] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schne…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021 [#223486]
Datum
1. Juli 2021 10:14
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider wird meine Frage nicht beantwortet. In Ihrer Antwort wird nicht aufgeschlüsselt, ob von Covid-19 genesene Personen ein geringeres/höheres Risiko für eine Sinusthrombose nach einmaliger Impfung zu erwarten haben als Personen ohne Covid-Vorgeschichte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223486/

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Robert Koch-Institut
AW: [Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021 [#223486] Sehr Antragsteller/in dem Robert Koch-Institut liegt ein…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: [Az. 2021-255] Ihre Anfrage vom 15.06.2021 [#223486]
Datum
2. Juli 2021 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in dem Robert Koch-Institut liegt eine derartige Aufschlüsselung nicht vor. Für Fragen rund um die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen ist, wie geschildert, grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig, an welches Sie sich mit Ihrer Frage wenden könnten. Das PEI veröffentlicht die Ergebnisse, allerdings nicht nach Erst-/Zweitimpfung oder Impfung von Genesenen aufgeschlüsselt (wie in unserer Antwort vom 01.07.2021 zitiert) auf seiner Homepage unter: https://www.pei.de/DE/service/presse/aktuelles/aktuelles-inhalt.html. Mit freundlichen Grüßen