Risikogebiete

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Sehr << Antragsteller:in >>
Auf welchen Grundlagen stufen Sie ein Land als Risikogebiet ein? Warum wird bei der Einstufung in einigen Ländern differenziert ( z.B. Griechenland: Westgriechenland, Peleponnes, Attika sind Risikogebiete, Inseln der Ägäis nicht) und in anderen nicht ( z.B. Spanien: Kanaren, besonders Bezirk Teneriffa haben eine Inzidenz nahe 50, Balearen sind auch wieder nahe/ unter Grenzwert). Also kurz: warum werden in einigen Ländern nur Bereiche als Risikogebiete eingestuft, andere Länder immer als Ganzes?
LG Tom << Antragsteller:in >>

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Februar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrtes Robert-Koch-…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Risikogebiete [#213830]
Datum
27. Februar 2021 10:27
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrtes Robert-Koch- Institut, Auf welchen Grundlagen stufen Sie ein Land als Risikogebiet ein? Warum wird bei der Einstufung in einigen Ländern differenziert ( z.B. Griechenland: Westgriechenland, Peleponnes, Attika sind Risikogebiete, Inseln der Ägäis nicht) und in anderen nicht ( z.B. Spanien: Kanaren, besonders Bezirk Teneriffa haben eine Inzidenz nahe 50, Balearen sind auch wieder nahe/ unter Grenzwert). Also kurz: warum werden in einigen Ländern nur Bereiche als Risikogebiete eingestuft, andere Länder immer als Ganzes? LG Tom Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213830/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 27.02.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.02.2021
Datum
1. März 2021 17:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-084. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.02.2021 [#213830] / 2021-084 Sehr Antragsteller/in
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.02.2021 [#213830] / 2021-084
Datum
2. März 2021 09:06
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir weisen zunächst darauf hin, dass die Einstufung als Risikogebiet nicht durch das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgt. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Zu konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung als Risikogebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen: Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, hierzu müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden. Weiterführende Informationen zu alledem finden Sie auf der Website des RKI unter: http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete Sowie hinsichtlich landesspezifischer Informationen auf die Website des AA: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen Mit freundlichen Grüßen