RKI Lagebericht 22.06.2021

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In Ihrem Lagebericht vom 22.06.2021 stufen Sie die sog. Delta-Variante des Sars-Cov2 als „besorgniserregend“ ein. Bitte teilen Sie mir mit, weshalb Sie diese als besorgniserregend betrachten, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen dies basiert und inwiefern aktuell für wen eine höhere Lebensgefahr bei dieser Variante im Vergleich zu den vorangegangenen existiert. Danke!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2021
  • Frist
    24. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihrem Lageberi…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RKI Lagebericht 22.06.2021 [#223868]
Datum
22. Juni 2021 20:20
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrem Lagebericht vom 22.06.2021 stufen Sie die sog. Delta-Variante des Sars-Cov2 als „besorgniserregend“ ein. Bitte teilen Sie mir mit, weshalb Sie diese als besorgniserregend betrachten, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen dies basiert und inwiefern aktuell für wen eine höhere Lebensgefahr bei dieser Variante im Vergleich zu den vorangegangenen existiert. Danke!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223868 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223868/upload/4d9711b0ca63fd2f80e438295cd5950443e39605/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 22.06.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.06.2021
Datum
25. Juni 2021 13:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0259. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
[Az. 2021-259] Ihre Anfrage vom 22.06.2021 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.06…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2021-259] Ihre Anfrage vom 22.06.2021
Datum
1. Juli 2021 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.06.2021. Bei der von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern um allgemeine Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einstufung der sog. Delta-Variante des Sars-Cov2 als „besorgniserregend“ vorliegen, warum das Merkmal "besorgniserregend" für diese Variante erfüllt ist, der wissenschaftlichen Grundlagen hierfür sowie hinsichtlich einer erhöhten Lebensgefahr bei dieser Variante für bestimmte Personenkreise im Vergleich zu anderen Varianten vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: 1. Einstufung einer Variante als besorgniserregend Auf der Homepage des RKI lassen sich an mehreren Stellen die Voraussetzungen für die Einstufung einer Variante als besorgniserregend finden. Ausgeführt wird unter Bezug auf die Definition der World Health Organization (WHO) beispielsweise: "Besorgniserregende Virusvarianten (variants of concern, VOC) sind Virusvarianten, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz, oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von genesenen oder geimpften Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden." (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…) "Besorgniserregende Varianten (Variants of Concern, VOC) sind Virusvarianten mit veränderten Erregereigenschaften, die erwiesenermaßen die Epidemiologie (insbesondere erhöhte Transmissibilität), die klinische Präsentation (insbesondere erhöhte Virulenz), oder die Effektivität von Gegenmaßnahmen, diagnostischen Nachweismethoden, Impfstoffen bzw. Therapeutika negativ beeinflussen (World Health Organization, 2021b)." (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…) 2. Gründe für die Einstufung der "Delta-Variante" als besorgniserregend Die Begründung der Einstufung der Variante als besorgniserregend sind auf der Homepage des RKI veröffentlicht, beispielsweise unter: * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen) * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen) * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Dort wird unter anderem ausgeführt: "Im Mai 2021 erklärte die WHO die in Indien entdeckte SARS-CoV-2 Linie B.1.617.2 (Delta) zur besorgniserregenden Variante. Laut der britischen Gesundheitsbehörde Public Health England (PHE) bestehen Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum einen weist B.1.617.2 (Delta) eine höhere Fallanstiegsrate auf als die bisher in Großbritannien vorherrschende Variante B.1.1.7 (Alpha). Zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten, dass für B.1.617.2-Infizierte der Anteil infizierter Kontaktpersonen höher ist [245/1959 (12.5%)] als für B.1.1.7-Infizierte [4950/61187 (8.1%)] (Public Health England, 2021b). Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen darauf hin, dass B.1.617.2-Infizierte höhere Hospitalisationsraten aufweisen als B.1.1.7-Infizierte (Public Health England, 2021c). (Public Health England, 2021b) Im Spike-Protein zeigt die B.1.617.2 Variante folgende Polymorphismen: T19R, Deletion 157-158, L452R, T478K, D614G, P681R, D950N (Scripps Institute, 2021). Für den isolierten L452R Aminosäureaustausch wurde in vitro gezeigt, dass mutierte Viruspartikel höhere ACE2-Rezeptor-Affinität und verstärkte Infektiosität aufweisen (Motozono et al., 2021). Laborexperimentelle Daten weisen außerdem darauf hin, dass diese Mutation eine Veränderung der antigenen Eigenschaften mit sich bringt (Public Health England, 2021b). Erste durch PHE erhobene epidemiologische Daten deuten auf eine quantitativ reduzierte Impfstoffwirksamkeit gegen diese Variante hin: Die Schutzwirkung gegen symptomatische B.1.617 Infektionen liegt nach diesen Erfahrungen nach einer Impfdosis (mRNA- oder Vektorimpfstoff) bei 34% (95%CI: 21 - 44) und damit deutlich unterhalb der Schutzwirkung gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen , welche 51% (47-55%) beträgt. Nach vollständiger Impfung liegt die Schutzwirkung des m-RNA Impfstoffs bei 88% (95%CI: 78 – 93%), etwas unterhalb der 93% (90 – 96%) Schutzwirkung desselben Impfstoffes gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen. Die Schutzwirkung des in UK verwendeten Vektorimpfstoffes gegen symptomatische B.1.617.2 Infektionen beträgt 60% (95%CI: 29 – 77%) und liegt damit ebenfalls unterhalb der 66% (54 – 75%) Schutzwirkung dieses Impfstoffes gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen (Lopez Bernal et al., 2021). Dies muss weiter beobachtet werden. Für die Varianten B.1.617 bzw. B.1.617.1 deuten vorveröffentlichte laborexperimentelle Studien auf eine reduzierte, in den meisten Fällen jedoch wirksame Neutralisationsfähigkeit durch Impf- und Rekonvaleszentenseren hin (Edara et al., 2021; Tada et al., 2021; Yadav et al., 2021). Vertreter der B.1.617.2, sowie der verwandten B.1.617.1 und B.1.617.3 Sub-Linien werden seit März 2021 auch in Deutschland nachgewiesen (siehe hierzu die regelmäßig aktualisierten Berichte des RKI zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland)." (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…; unter diesem Link werden auch die Referenzen angegeben) Weitere Informationen zu den Virusvarianten erhalten Sie in den wöchentlichen Berichten hierzu, welche Sie abrufen können unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Den aktuellsten Bericht vom 30.06.2021 finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… 3. Wissenschaftliche Grundlagen für die Einstufung Siehe hierzu bereits unter 2. Aufgeführten Links mit Quellenangaben: * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen) * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen) 4. Informationen zu (erhöhter) Lebensgefahr bei dieser Variante im Vergleich zu den anderen Auf der Homepage des RKI wird hierzu ausgeführt: "Vorläufige Ergebnisse aus Großbritannien weisen auf eine höhere Übertragbarkeit der Variante B.1.617.2 im Vergleich zur Variante B.1.1.7 (Alpha) hin. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Variante B.1.617.2 zu schwereren Krankheitsverläufen führen." (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…) "Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen darauf hin, dass B.1.617.2-Infizierte höhere Hospitalisationsraten aufweisen als B.1.1.7-Infizierte (Public Health England, 2021c)." https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Hinsichtlich der Sterblichkeit (an oder mit der Deltavariante) liegen dem RKI keine amtlichen Informationen vor. Darüber hinausgehende Informationen liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen