Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.06.2021. Bei der von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern um allgemeine Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einstufung der sog. Delta-Variante des Sars-Cov2 als „besorgniserregend“ vorliegen, warum das Merkmal "besorgniserregend" für diese Variante erfüllt ist, der wissenschaftlichen Grundlagen hierfür sowie hinsichtlich einer erhöhten Lebensgefahr bei dieser Variante für bestimmte Personenkreise im Vergleich zu anderen Varianten vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
1. Einstufung einer Variante als besorgniserregend
Auf der Homepage des RKI lassen sich an mehreren Stellen die Voraussetzungen für die Einstufung einer Variante als besorgniserregend finden. Ausgeführt wird unter Bezug auf die Definition der World Health Organization (WHO) beispielsweise:
"Besorgniserregende Virusvarianten (variants of concern, VOC) sind Virusvarianten, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz, oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von genesenen oder geimpften Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden." (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…)
"Besorgniserregende Varianten (Variants of Concern, VOC) sind Virusvarianten mit veränderten Erregereigenschaften, die erwiesenermaßen die Epidemiologie (insbesondere erhöhte Transmissibilität), die klinische Präsentation (insbesondere erhöhte Virulenz), oder die Effektivität von Gegenmaßnahmen, diagnostischen Nachweismethoden, Impfstoffen bzw. Therapeutika negativ beeinflussen (World Health Organization, 2021b)."
(
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…)
2. Gründe für die Einstufung der "Delta-Variante" als besorgniserregend
Die Begründung der Einstufung der Variante als besorgniserregend sind auf der Homepage des RKI veröffentlicht, beispielsweise unter:
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen)
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen)
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Dort wird unter anderem ausgeführt:
"Im Mai 2021 erklärte die WHO die in Indien entdeckte SARS-CoV-2 Linie B.1.617.2 (Delta) zur besorgniserregenden Variante. Laut der britischen Gesundheitsbehörde Public Health England (PHE) bestehen Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum einen weist B.1.617.2 (Delta) eine höhere Fallanstiegsrate auf als die bisher in Großbritannien vorherrschende Variante B.1.1.7 (Alpha). Zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten, dass für B.1.617.2-Infizierte der Anteil infizierter Kontaktpersonen höher ist [245/1959 (12.5%)] als für B.1.1.7-Infizierte [4950/61187 (8.1%)] (Public Health England, 2021b). Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen darauf hin, dass B.1.617.2-Infizierte höhere Hospitalisationsraten aufweisen als B.1.1.7-Infizierte (Public Health England, 2021c). (Public Health England, 2021b)
Im Spike-Protein zeigt die B.1.617.2 Variante folgende Polymorphismen: T19R, Deletion 157-158, L452R, T478K, D614G, P681R, D950N (Scripps Institute, 2021). Für den isolierten L452R Aminosäureaustausch wurde in vitro gezeigt, dass mutierte Viruspartikel höhere ACE2-Rezeptor-Affinität und verstärkte Infektiosität aufweisen (Motozono et al., 2021). Laborexperimentelle Daten weisen außerdem darauf hin, dass diese Mutation eine Veränderung der antigenen Eigenschaften mit sich bringt (Public Health England, 2021b). Erste durch PHE erhobene epidemiologische Daten deuten auf eine quantitativ reduzierte Impfstoffwirksamkeit gegen diese Variante hin: Die Schutzwirkung gegen symptomatische B.1.617 Infektionen liegt nach diesen Erfahrungen nach einer Impfdosis (mRNA- oder Vektorimpfstoff) bei 34% (95%CI: 21 - 44) und damit deutlich unterhalb der Schutzwirkung gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen , welche 51% (47-55%) beträgt. Nach vollständiger Impfung liegt die Schutzwirkung des m-RNA Impfstoffs bei 88% (95%CI: 78 – 93%), etwas unterhalb der 93% (90 – 96%) Schutzwirkung desselben Impfstoffes gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen. Die Schutzwirkung des in UK verwendeten Vektorimpfstoffes gegen symptomatische B.1.617.2 Infektionen beträgt 60% (95%CI: 29 – 77%) und liegt damit ebenfalls unterhalb der 66% (54 – 75%) Schutzwirkung dieses Impfstoffes gegen symptomatische B.1.1.7 Infektionen (Lopez Bernal et al., 2021). Dies muss weiter beobachtet werden.
Für die Varianten B.1.617 bzw. B.1.617.1 deuten vorveröffentlichte laborexperimentelle Studien auf eine reduzierte, in den meisten Fällen jedoch wirksame Neutralisationsfähigkeit durch Impf- und Rekonvaleszentenseren hin (Edara et al., 2021; Tada et al., 2021; Yadav et al., 2021).
Vertreter der B.1.617.2, sowie der verwandten B.1.617.1 und B.1.617.3 Sub-Linien werden seit März 2021 auch in Deutschland nachgewiesen (siehe hierzu die regelmäßig aktualisierten Berichte des RKI zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland)."
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…; unter diesem Link werden auch die Referenzen angegeben)
Weitere Informationen zu den Virusvarianten erhalten Sie in den wöchentlichen Berichten hierzu, welche Sie abrufen können unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Den aktuellsten Bericht vom 30.06.2021 finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
3. Wissenschaftliche Grundlagen für die Einstufung
Siehe hierzu bereits unter 2. Aufgeführten Links mit Quellenangaben:
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen)
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https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… (unter Angabe von Quellen)
4. Informationen zu (erhöhter) Lebensgefahr bei dieser Variante im Vergleich zu den anderen
Auf der Homepage des RKI wird hierzu ausgeführt:
"Vorläufige Ergebnisse aus Großbritannien weisen auf eine höhere Übertragbarkeit der Variante B.1.617.2 im Vergleich zur Variante B.1.1.7 (Alpha) hin. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Variante B.1.617.2 zu schwereren Krankheitsverläufen führen." (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…)
"Erste Daten zur Schwere der assoziierten Krankheitsverläufe weisen darauf hin, dass B.1.617.2-Infizierte höhere Hospitalisationsraten aufweisen als B.1.1.7-Infizierte (Public Health England, 2021c)."
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Hinsichtlich der Sterblichkeit (an oder mit der Deltavariante) liegen dem RKI keine amtlichen Informationen vor.
Darüber hinausgehende Informationen liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen