RLP Tag 2022

können Sie mir als Veranstalter das Konzept zur Videoüberwachung zum diesjährigen RLP Tag 2022 übersenden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Juni 2022
  • Frist
    19. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: können Sie mir…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RLP Tag 2022 [#251573]
Datum
16. Juni 2022 11:48
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
können Sie mir als Veranstalter das Konzept zur Videoüberwachung zum diesjährigen RLP Tag 2022 übersenden?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251573/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Mainz
Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 16. Juni 2022, gestützt…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Anfrage RLP-Tag 2022 #251573
Datum
14. Juli 2022 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 16. Juni 2022, gestützt auf § 2 Abs. 2 LTranspG, erbaten Sie die Übersendung des Konzepts zur Videoüberwachung zum diesjährigen RLP Tag 2022. Diesem Anliegen kann indes nicht entsprochen werden. Die von Ihnen erbetene Auskunft unterliegt nicht der Auskunftspflicht nach dem Landestransparenzgesetz, da ihr der öffentliche Belang der inneren Sicherheit entgegensteht. Bei dem Videoeinsatzkonzept des Veranstalters handelt es sich um ein nicht-öffentliches Sicherheitskonzept der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und der Stadt Mainz. Da das Konzept auch für zukünftige Veranstaltungen genutzt werden soll, hätte das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der inneren Sicherheit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Sie haben die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz, Telefon: +49 (0) 6131 208-2449, Telefax: +49 (0) 6131 208-2497, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) anzurufen, wenn eine Verletzung des Rechts auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz geltend gemacht wird. Landeshauptstadt Mainz Hauptamt Pressestelle|Kommunikation Ralf Peterhanwahr M.A. Postfach 38 20 55028 Mainz Große Bleiche 46, Zi. 5.021 / Löwenhofstraße 1 Tel 0 61 31 - 12 2220 oder 12 3845 Fax 0 61 31 - 12 3383 http://www.mainz.de Information zur Verwendung Ihrer Daten: www.mainz.de/dsgvo
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte den Bescheid der Stadt Mainz …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573]
Datum
27. August 2022 19:43
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte den Bescheid der Stadt Mainz auf Grundlage des LTranspG zu überprüfen (siehe Verlauf bei Frag den Staat unter der im Betreff angegebenen Nummer). Nach meiner Auffassung besteht ein Anspruch darauf, das Videoeinsatzkonzept - jedenfalls in Auszügen - zu übersenden. Der Ablehnungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, auf den sich die Stadt Mainz beruht, liegt nicht vor. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit hätte. Die Verwaltungsvorschrift zum LTranspG führt dazu aus: "Das Schutzgut der inneren Sicherheit ist enger gefasst als der Begriff der öffentlichen Sicherheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – 12 B 27.11 – juris, Rn. 36). Allgemein wird unter dem Begriff der inneren Sicherheit der Schutz vor Angriffen Privater auf die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen verstanden[...]Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der inneren Sicherheit lägen z. B. vor, wenn aufgrund von Tatsachen belegbar wäre, dass das Bekanntwerden der Information die erwartete Durchführung terroristischer Anschläge auf einen Repräsentanten des Staates ermöglichen oder erleichtern würde (VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 – 2 K 39.10 – juris, Rn. 32, 35)." Wieso das Bekanntwerden des Videoeinsatzkonzeptes die Innere Sicherheit durch belegbare Tatsachen gefährden würde, bleibt das Geheimnis der Stadt Mainz. Die Stadt Mainz bleibt ihrer Begründungspflicht fern und erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie hätte anhand einer Tatsachengrundlage darlegen müssen, weshalb das Bekanntwerden des Videoeinsatzkonzeptes künftige Videoeinsätze gefährdet hätte oder warum eine Schwärzung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre. Die Videoüberwachung war nach § 30 Abs. 1 POG als offene Bildübertragung ausgestaltet. Die Vorschriften der DSGVO erfordern Informationspflichten und Hinweisbeschilderung nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Da fragt sich schon, welche Inhalte bei offener Bildübertragung zu Gefährdungen der Inneren Sicherheit hätten führen können. Weiterhin müsste das Konzept den jeweiligen veranstaltungsspezifischen Erfordernissen gerecht werden, sodass nicht stets immer das gleiche Konzept - wie von der Stadt Mainz behauptet - angewendet werden würde (z.B. je nach Art der Veranstaltung [privat/öffentlich, Großveranstaltung oder nicht] und ihrer Umstände [z.B. Gefährdungen, Würdenträger, Witterungsverhältnisse: Sommer/Winter/Tag/Nacht] stellt sich bspw. die Frage nach a) wie viele Kameras und b) Aufstellungsort und c) welche verwendete Technik). Weiterhin hätte die Stadt Mainz ausführen müssen, welche sicherheitsrelevanten Aspekte das Konzept allgemein enthält, dass bei Bekanntwerden zur Gefährdung der inneren Sicherheit führen würde. Die bloße Wiederverwendung eines Konzeptes ist kein tragfähiges Argument. Das Videoeinsatzkonzept enthält meiner Einschätzung nach (so hoffe ich) - wie dargelegt - die datenschutzrechtlichen Aspekte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO, den Aufstellungsort und Technik der Kamera. Letzteres ist kein der Inneren Sicherheit zu zuordnender Aspekt, weil die Bildübertragung ohnehin offen mit Hinweisbeschilderung zu erfolgen hat, und die Kamerastandorte zukünftig a) nicht dies selben sein müssen b) sofern sie dies selben wären, sich ihre künftigen Standorte dann aus der jeweils letzten Veranstaltung wegen ihrer offenen Erhebung ergibt. Innerorganisatorische Ablaufprozesse sollten ebenso nicht bei Bekanntwerden die Innere Sicherheit gefährden. Schließlich: Soweit die Übersendung von Inhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, können diese Inhalte nämlich geschwärzt werden; § 12 Abs. 2 LTranspG. Dazu hat die Stadt Mainz gar nicht ausgeführt. PS: Das Konzept müsste Ihnen aufgrund meiner Beschwerde vorliegen, sodass eine Prüfung gut vorgenommen werden kann. Vielen Dank schon einmal dafür, da ich Ihre Institution sehr zu schätzen weiß. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251573/
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<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573] Sehr geehrte Damen und Herren, die…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573]
Datum
17. September 2022 18:17
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die vollständige Korrespondenz mit der Stadt Mainz zu meiner Anfrage #251573 ist abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/rlp-tag-2022/ Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251573/
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573] Sehr geehrte Damen und Herren, aus…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
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Betreff
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573]
Datum
17. September 2022 18:25
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Vereinfachungsgründen hier der bisherige Schriftverkehr zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „RLP Tag 2022“ vom 16.06.2022 (#251573) mit der Stadt Mainz. Ergänzend zu meiner ersten Nachricht an Sie vom 27.08.22 möchte ich hinzufügen, dass es dem genannten Ablehnungsgrund am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573] Sehr geehrte Damen und Herren, mei…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 900#2022/0061-0104 LfDI.0002 AW: Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 [#251573]
Datum
19. Oktober 2022 07:15
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „RLP Tag 2022“ vom 27.08.2022 (#251573) an Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> -------- Anfragenr: 251573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251573/
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Landeshauptstadt Mainz
Anfrage RLP-Tag 2022 #251573 Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, bezugnehmend auf Ihre Anfrage un…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Anfrage RLP-Tag 2022 #251573
Datum
19. Dezember 2022 16:24
Status
Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, bezugnehmend auf Ihre Anfrage und Ihre Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde mit dem Geschäftszeichen 900#2022/0061-0104 LfDI übersenden wir Ihnen im Anhang das geforderte Konzept. Mit freundlichen Grüßen

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