Rohdaten zu der Studie CORONA-MONITORING lokal

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich frage nach den Rohdaten der oben genannten Studie. Vor allem die Daten aus dem Jahr 2020 für alle 4 Standorte Kupferzell, Bad Feilnbach, Straubing und Berlin Mitte sind mein Interesse.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
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Doris Koffmane
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich frage nach den Rohdaten der oben …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Doris Koffmane
Betreff
Rohdaten zu der Studie CORONA-MONITORING lokal [#268965]
Datum
29. Januar 2023 12:17
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich frage nach den Rohdaten der oben genannten Studie. Vor allem die Daten aus dem Jahr 2020 für alle 4 Standorte Kupferzell, Bad Feilnbach, Straubing und Berlin Mitte sind mein Interesse.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Doris Koffmane Anfragenr: 268965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268965/ Postanschrift Doris Koffmane << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Doris Koffmane
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.01.2023 [#268965] Sehr geehrte Frau Koffmane, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang t…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.01.2023 [#268965]
Datum
9. Februar 2023 17:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Koffmane, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0005#0012. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrte Frau Koffmane, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Dem R…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.01.2023: Rohdaten zu der Studie CORONA-MONITORING lokal [#268965] (unser Zeichen: 2.13.04/0005#0012)
Datum
22. Februar 2023 18:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Koffmane, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu Ihrem Antrag vor. Bei den begehrten Rohdaten in Form von Forschungsdaten handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG. Amtliche Informationen sind gem. § 2 Nr. 1 IFG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Maßgeblich für die Amtlichkeit einer Information ist dabei ihre Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung ergibt sich wiederum aus der Qualifikation der von der Behörde vorgenommenen Tätigkeit, aus welcher die Information stammt, als Verwaltungsaufgabe. Für das RKI ergeben sich dessen Verwaltungstätigkeiten unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 4 Abs. 1 und 3 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-NachfG). Hiernach erledigt das RKI sowohl Verwaltungsaufgaben (§ 4 Abs. 1 BGA-NachfG) und betreibt wissenschaftliche Forschung (§ 4 Abs. 3 BGA-NachfG). Es wird folglich gesetzlich zwischen der Verwaltungstätigkeit und der wissenschaftlichen Forschung unterschieden. Vor diesem Hintergrund sind Informationen, die das RKI im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung erhebt und auswertet, keine zum Zwecke von Verwaltungsaufgaben erhobenen Informationen und damit auch keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG. Auch die von Ihnen verlangten Rohdaten der Studie CORONA-MONITORING lokal aus dem Jahr 2020 für die Standorte Kupferzell, Bad Feilnbach, Straubing und Berlin Mitte fallen in den Bereich der Forschungstätigkeiten des RKI und stellen somit keine amtliche Information dar. Darüber hinaus greift im Informationsfreiheitsrecht eine Bereichsausnahme für die Wissenschaftsfreiheit. Informationen, die der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unterliegen, fallen damit grundsätzlich schon nicht in den Anwendungsbereich des IFG. Auch das RKI und die beteiligten Forschungseinrichtungen können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen und die wissenschaftliche Tätigkeit, welche auch die von Ihnen herausverlangten Informationen umfasst, ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst. Im Übrigen sind die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht eröffnet. Mit freundlichen Grüßen