Rotlichtobjekte Stuttgart

in dem nachfolgenden Zeitungsartikel der Stuttgarter Zeitung, wird eine Polizeistatistik genannt, gemäß dem in Stuttgart 148 Etablissements vorhanden sind.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prostitution-in-stuttgart-bisher-drei-sexbetriebe-geschlossen.d621a624-9cde-4a34-8e71-d3881b2791f6.html

Bitte senden Sie mir diese Statistik zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. März 2020
  • Frist
    6. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in dem nachfolgen…
An Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
7. März 2020 20:33
An
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in dem nachfolgenden Zeitungsartikel der Stuttgarter Zeitung, wird eine Polizeistatistik genannt, gemäß dem in Stuttgart 148 Etablissements vorhanden sind. https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prostitution-in-stuttgart-bisher-drei-sexbetriebe-geschlossen.d621a624-9cde-4a34-8e71-d3881b2791f6.html Bitte senden Sie mir diese Statistik zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.03.2020, die zwischenzeitlich bei der Gewerbebe…
Von
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Betreff
WG: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
9. März 2020 14:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.03.2020, die zwischenzeitlich bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Stuttgart einging. Da sich Ihr Auskunftsersuchen auf die im Zeitungsartikel thematisierte Polizeistatistik bezieht, wurde Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Polizeipräsidium Stuttgart, Dezernat 731, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte mich bezüglich des genannten Zeitungsartikels und der Statistik an die Pol…
An Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
9. März 2020 20:09
An
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte mich bezüglich des genannten Zeitungsartikels und der Statistik an die Polizei Stuttgart gewendet, dort wurde mir mitgeteilt das die Daten von der Ortspolizeibehörde der Stadt Stuttgart geliefert werden und diese daher zuständig wäre. Nachfolgend zitiere ich aus der Mitteilung: "Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Die von Ihnen erfragten Zahlen werden uns von der Stadt Stuttgart übermittelt. Wir haben jedoch keine abschließenden Informationen zu allen Laufhäusern in Stuttgart, weshalb für Sie die Stadt Stuttgart als zuständige Ortspolizeibehörde der richtige Ansprechpartner ist." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. März 2020 20:09
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen gewünschte Polizeistatistik, auf die im Zeitungsartikel Bezug genomme…
Von
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Betreff
Antwort: AW: WG: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
10. März 2020 17:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen gewünschte Polizeistatistik, auf die im Zeitungsartikel Bezug genommen wird, berücksichtigt sämtliche Milieuobjekte in Stuttgart, auch solche, die nicht unter den Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes und damit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amts für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart fallen. Ihre ergänzende E-Mail vom 09.03.2020 wurde daher erneut zuständigkeitshalber an das Polizeipräsidium Stuttgart, Dezernat 731, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie beziehen sich auf Details der Statistik, woraus…
An Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: WG: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
10. März 2020 18:35
An
Amt für öffentliche Ordnung, Städtischer Vollzugsdienst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie beziehen sich auf Details der Statistik, woraus sich erschließt das Ihnen diese vorliegt. Dies bestätigt auch die Auskunft die mir bereits von der Landespolizei Baden-Württemberg erteilt wurde, das die Daten von der Ortspolizeibehörde Stuttgart erhoben werden. Ich würde Sie daher erneut darum bitten, mir einfach die vorliegenden Daten zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 07.0…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Rotlichtobjekte Stuttgart
Datum
30. März 2020 14:22
Status
Warte auf Antwort
image003.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 07.03.2020, die Sie an das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart richteten, wurde an uns weitergeleitet. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, bitten wir um Zusendung einer zustellungsfähigen Anschrift. Ein nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wirksamer Antrag liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller hinreichend identifizierbar ist und demzufolge als Mindestinhalt Name und zustellungsfähige Anschrift enthält. Bei einer Antragstellung über das Internetportal "FragDenStaat" sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mir wurde bereits vom Polizeipräsidium mitgeteilt, das die Daten überhaupt gar nicht…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
31. März 2020 07:21
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mir wurde bereits vom Polizeipräsidium mitgeteilt, das die Daten überhaupt gar nicht vorhanden sind. Hat sich dies zwischenzeitlich geändert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre letzte Anfrage an das Polizeipräsidium Stuttgart betraf Adressen von Laufhäuser…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
31. März 2020 08:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre letzte Anfrage an das Polizeipräsidium Stuttgart betraf Adressen von Laufhäusern in Stuttgart. Auch damals baten wir um Zusendung einer zustellungsfähigen Anschrift, da eine anonyme Bearbeitung nicht erfolgt. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, richten Sie diesen bitte mit zustellungsfähiger Adresse an das Polizeipräsidium Stuttgart. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württem…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rotlichtobjekte Stuttgart“ [#182150] [#182150]
Datum
31. März 2020 13:25
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil für meine einfache Anfrage eine zustellfähige Adresse eingefordert wird. Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, das ich in einer vorhergehenden Anfrage mit dem Aktenzeichen [geschwärzt] den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg um Vermittlung gebeten habe. Damals wurde mir von Ihnen mitgeteilt, das die von mir angefragten Daten nicht beim Polizeipräsidium Stuttgart vorhanden sind. Dies wiederspricht sich mit dem, das mir in meiner aktuellen Anfrage von der Gewerbebehörde Stuttgart mitgeteilt wird, das die von mir angefragten Daten vom Polizeipräsidium Stuttgart, Dezernat 731 erhoben werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 182150.pdf - 2020-03-30_1-image003.png Anfragenr: 182150 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Rotlichtobjekte Stuttgart“ [#182150] [#182150]
Datum
31. März 2020 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage über die Rotlichtobjekte in Stuttgart wurde bisher noch nicht beantwor…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Rotlichtobjekte Stuttgart“ [#182150] [#182150]
Datum
10. Juli 2020 11:04
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage über die Rotlichtobjekte in Stuttgart wurde bisher noch nicht beantwortet. Das Polizeipräsidium Stuttgart hat bisher Anfragen über das Portal FragdenStaat als nicht Rechtsmäßig angesehen. Dies stand im Widerspruch zu den anderen Regionalpräsidien in Baden-Württemberg, dem überregionalen Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskrimalamt Baden-Württemberg und dem Landespolizeipräsidum Baden-Württemberg welche mir allesamt Anfrage ohne die Angabe einer Adresse beantwortet haben. Insbesondere hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg am 29. April 2020, in einer anderen Anfrage folgendermaßen geäußert: Zitat: "2. Zur Identifizierbarkeit des Antragstellers: Das Polizeipräsidium Stuttgart hat Ihnen gegenüber dargelegt, dass ein Antrag nach LIFG Name und zustellungsfähige Anschrift enthalten muss. Dies folge daraus, dass die Bearbeitung eines Antrags nach dem LIFG regelmäßig zu Verwaltungsakten führt und ein ablehnender oder Gebührenbescheid zuzustellen ist, um den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist prüfen zu können. Dies sei bei einer An-tragstellung über das Internetportal "FragDenStaat" nicht möglich. Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass anonym gestellte Anträge grundsätzlich nicht bearbeitet werden, weil die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 LVwVfG sowie die Hand-lungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG nicht geprüft werden könnten. Wir gehen in diesem Zusammenhang von folgenden Annahmen aus: - 3 - Eine Anfrage, die mit Hilfe von FragDenStaat.de gestellt wird, kann ebenso per E-Mail beantwortet werden, wie jede andere Anfrage einer Einzelperson. FragDenStaat versichert, dass hinter allen Anfragen echte Personen stehen. Dies gelte auch für anonymisierte Anfragen, denn um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge-setz zu stellen, müssten sich alle Personen bei fragdenstaat.de kostenlos mit einer gültigen E-Mail-Adresse als Teilnehmende registrieren. Der Account sei erst dann ak-tiv, sobald er durch die E-Mail-Adresse autorisiert werde. Zudem sieht Gesetz keine Formvorschriften hinsichtlich der Preisgabe der Identität des Antragstellers vor, sodass nach unserer Rechtsauffassung die Möglichkeit der anonymen Antragstellung grundsätzlich gegeben ist.Der anonymen Form der Anfragestellung stehen nur im Einzelfall Gründe entgegen. Eine Identifizierungspflicht gibt es auch dann nicht, wenn personenbezogene Daten nach § 5 LIFG und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfragt werden. Zwar sind dann Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchzuführen, auch diese fordernaber nicht die Identifizierung des Antragstellers. Macht der Betroffene seine Einwilli-gung von der Kenntnis des Antragstellers abhängig, kann dieser selbst entscheiden, ob er deswegen aus der Anonymität heraustreten will oder nicht. Auch der Umstand, dass eine Anfrage komplex ist und damit voraussichtlich zur Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen führen wird (§ 10 LIFG), steht der Anonymität der An-tragstellung nicht entgegen. Denn der anonyme Antragsteller kann im Wege der Vor-kasse (anonym) Gebühren entrichten oder sich durch einen Mittelsmann (etwa einem Rechtsanwalt) vertreten lassen. " Wie Ihnen ebenso bekannt ist, haben Sie zwischenzeitlich meine Anfrage, über die Anzahl der freiwilligen Polizisten, ohne die Anforderung meiner Adresse beantwortet. Damit ist es offensichtlich, das Ihrerseits nicht mehr Rechtswidrig eine Adresse eingefordert wird. Ich würde Sie daher darum bitten, mir meine bisher immer noch nicht beantwortete Anfrage, über die Rotlichtobjekte in Stuttgart, zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage über die Rotlichtobjekte in Stuttgart wurde bisher noch nicht beantwor…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Rotlichtobjekte Stuttgart“ [#182150] [#182150]
Datum
10. Juli 2020 11:05
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage über die Rotlichtobjekte in Stuttgart wurde bisher noch nicht beantwortet. Das Polizeipräsidium Stuttgart hat bisher Anfragen über das Portal FragdenStaat als nicht Rechtsmäßig angesehen. Dies stand im Widerspruch zu den anderen Regionalpräsidien in Baden-Württemberg, dem überregionalen Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskrimalamt Baden-Württemberg und dem Landespolizeipräsidum Baden-Württemberg welche mir allesamt Anfrage ohne die Angabe einer Adresse beantwortet haben. Insbesondere hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg am 29. April 2020, in einer anderen Anfrage folgendermaßen geäußert: Zitat: "2. Zur Identifizierbarkeit des Antragstellers: Das Polizeipräsidium Stuttgart hat Ihnen gegenüber dargelegt, dass ein Antrag nach LIFG Name und zustellungsfähige Anschrift enthalten muss. Dies folge daraus, dass die Bearbeitung eines Antrags nach dem LIFG regelmäßig zu Verwaltungsakten führt und ein ablehnender oder Gebührenbescheid zuzustellen ist, um den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist prüfen zu können. Dies sei bei einer An-tragstellung über das Internetportal "FragDenStaat" nicht möglich. Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass anonym gestellte Anträge grundsätzlich nicht bearbeitet werden, weil die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 LVwVfG sowie die Hand-lungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG nicht geprüft werden könnten. Wir gehen in diesem Zusammenhang von folgenden Annahmen aus: - 3 - Eine Anfrage, die mit Hilfe von FragDenStaat.de gestellt wird, kann ebenso per E-Mail beantwortet werden, wie jede andere Anfrage einer Einzelperson. FragDenStaat versichert, dass hinter allen Anfragen echte Personen stehen. Dies gelte auch für anonymisierte Anfragen, denn um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge-setz zu stellen, müssten sich alle Personen bei fragdenstaat.de kostenlos mit einer gültigen E-Mail-Adresse als Teilnehmende registrieren. Der Account sei erst dann ak-tiv, sobald er durch die E-Mail-Adresse autorisiert werde. Zudem sieht Gesetz keine Formvorschriften hinsichtlich der Preisgabe der Identität des Antragstellers vor, sodass nach unserer Rechtsauffassung die Möglichkeit der anonymen Antragstellung grundsätzlich gegeben ist.Der anonymen Form der Anfragestellung stehen nur im Einzelfall Gründe entgegen. Eine Identifizierungspflicht gibt es auch dann nicht, wenn personenbezogene Daten nach § 5 LIFG und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfragt werden. Zwar sind dann Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchzuführen, auch diese fordernaber nicht die Identifizierung des Antragstellers. Macht der Betroffene seine Einwilli-gung von der Kenntnis des Antragstellers abhängig, kann dieser selbst entscheiden, ob er deswegen aus der Anonymität heraustreten will oder nicht. Auch der Umstand, dass eine Anfrage komplex ist und damit voraussichtlich zur Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen führen wird (§ 10 LIFG), steht der Anonymität der An-tragstellung nicht entgegen. Denn der anonyme Antragsteller kann im Wege der Vor-kasse (anonym) Gebühren entrichten oder sich durch einen Mittelsmann (etwa einem Rechtsanwalt) vertreten lassen. " Wie Ihnen ebenso bekannt ist, haben Sie zwischenzeitlich meine Anfrage, über die Anzahl der freiwilligen Polizisten, ohne die Anforderung meiner Adresse beantwortet. Damit ist es offensichtlich, das Ihrerseits nicht mehr Rechtswidrig eine Adresse eingefordert wird. Ich würde Sie daher darum bitten, mir meine bisher immer noch nicht beantwortete Anfrage, über die Rotlichtobjekte in Stuttgart, zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182150/
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich ist das Polizeipräsidium Stuttgart weiterhin der Auffassung, dass kein…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
LIFG-Anfrage „Rotlichtobjekte Stuttgart“ [#182150]
Datum
5. August 2020 08:36
Status
image001.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich ist das Polizeipräsidium Stuttgart weiterhin der Auffassung, dass keine Auskunftspflicht an anonyme Antragsteller besteht. Die Beantwortung Ihrer Anfrage hinsichtlich der Anzahl der freiwilligen Polizisten war ohne weitere rechtliche Prüfung möglich, so dass Ihre Anfrage ausnahmsweise auch ohne Anforderung einer ladungsfähigen Adresse beantwortet wurde. Ungeachtet dessen wäre Ihre Anfrage über die Rotlichtobjekte in Stuttgart auch abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht. Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Dabei stellt § 2 Abs. 3 LIFG klar, dass die Anwendbarkeit des Auskunftsanspruches auf die dort genannten Stellen nur insoweit erfolgt, als diese nicht innerhalb der ihnen gewährten besonderen Freiheiten tätig werden. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG umfasst. Die von Ihnen gewünschten Informationen wurden zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben und sind damit nicht vom LIFG umfasst. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit Sehr geehrteAntragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. Angelegenheit. …
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Sehr geehrteAntragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit [#182150] Sehr [geschwärzt], ich hatte dieses Jahr bereits eine ähnliche Anfrage bezügli…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit [#182150]
Datum
5. November 2020 16:32
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich hatte dieses Jahr bereits eine ähnliche Anfrage bezüglich der Laufhäuser in Stuttgart gestellt, die bei Ihnen unter dem Aktenzeichen [geschwärzt] geführt wird. Damals teilte mir das Polizeipräsidium in chronologischer Reinfolge folgende Ablehnungsgründe mit: 1) Die Adressen seien über das Internet verfügbar 2) Die Stadt Stuttgart erhebe die Daten und sei zuständig 3) Anonyme Antragsstellungen seien nicht möglich 4) Eine Liste der Laufhäuser gibt es gar nicht Anbei möchte ich auch aus Ihrem Schreiben zitieren: Zitat: "Entscheidend ist aus unserer Sicht für Ihren Antrag, dass das Polizeipräsidium Stuttgart inhaltlich mitgeteilt hat, dass in den polizeilichen Dateien keine Auflistung aller Laufhäuser vorliegt. „Den zuständigen Polizeibeamten sind die als ‚Laufhäuser‘ zu bezeichnenden Prostitutionsbetriebe (die sieben in der Stuttgart Zeitung genannten) aus der täglichen Praxis bekannt.“ (Quelle: Ihr Schreiben vom 4. März 2020 zum Aktenzeichen [geschwärzt]) Ich war dann doch äußerst verwundert, als ich die selbe Anfrage an die Stadt Stuttgart gerichtet habe, das mir diese mitteilt die Daten werden vom Polizeipräsidium Stuttgart erhoben. Dieses hatte doch aber bereits mitgeteilt, Zitat" in den polizeilichen Dateien keine Auflistung aller Laufhäuser vorliegt". Ich konnte dies nicht nachvollziehen und die Anfrage wurde erneut an das Polizeipräsidium weitergeleitet. Vom Polizeipräsidum erhalte ich dann mittlerweile den fünften Ablehnungsgrund 5) Die Daten wurden zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten erhoben und müssen deshalb nicht beauskunftet werden. Es ist doch offensichtlich, das man mir einfach die Daten nicht geben möchte und mögliche Ablehnungsgründe nacheinander abarbeitet. Insbesondere bin ich äußerst verwundert, das man selbst Ihnen als Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg noch mitgeteilt hat, die Daten wären gar nicht vorhanden und auf einmal zeigt sich, die Daten sind wohl doch existent. Die aktuelle Begründung, die Daten müssen nicht beauskunftet werden da diese zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten erhoben wurden, ist nur ein weiterer Versuch die Auskunft nicht zu erteilen. Es wäre meiner Ansicht nach Rechtswidrig, eine Liste aller Rotlichobjekte in Stuttgart nur deshalb zu erheben, weil diese unter den Generalverdacht einer möglichen Straftat gestellt werden. Dies stigmatisiert und vorverurteilt alle diejenigen, die in diesem Berufszweig tätig sind. Eine Strafverfolgung sollte auch dann möglich sein, wenn eine Anzeige im Einzelfall erstattet wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 182150 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Informationsfreiheit [#182150] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beach…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Informationsfreiheit [#182150]
Datum
5. November 2020 16:32
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Gr??en

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr Antragsteller/in in der Anlage wird Ihnen die Statistik zugesandt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Rotlichtobjekte Stuttgart [#182150]
Datum
24. Februar 2021 10:24
Status
Sehr Antragsteller/in in der Anlage wird Ihnen die Statistik zugesandt. Mit freundlichen Grüßen