RSU-Kräfte der Bundeswehr

welche Stellung haben die Einheiten der, den LKdos unterstellten, RSU-Kompanien?

Handelt es sich hierbei um einen unterstellten Truppenteil oder sind diese sogenannte "selbständige Einheiten"?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Januar 2015
  • Frist
    24. Februar 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Stellung …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RSU-Kräfte der Bundeswehr [#8432]
Datum
20. Januar 2015 11:35
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
welche Stellung haben die Einheiten der, den LKdos unterstellten, RSU-Kompanien? Handelt es sich hierbei um einen unterstellten Truppenteil oder sind diese sogenannte "selbständige Einheiten"?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Verteidigung
15-016 Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: RSU-Kräfte der Bw Bezug: E-Mail Antragsteller/in Antrag…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
15-016 Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: RSU-Kräfte der Bw
Datum
22. Januar 2015 14:35
Status
Warte auf Antwort
Bezug: E-Mail Antragsteller/in Antragsteller/in vom 21.01.2015 17:59 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, für Ihre Anfrage vom 21. Januar 2015 auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zum Unterstellungsverhältnis der Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskompanien (RSU-Kompanien) danke ich Ihnen. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als Telekommunikationsanbieter für eine E-Mail-Adresse angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Anfragen nach dem IFG werden vom Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des § 41 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich schriftlich gegenüber dem Anfragenden und nicht öffentlich über eine Internetseite beantwortet. Dies gewährleistet zudem den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten. Wir bitten daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse auf geeignetem Weg. Mit freundlichen Grüßen