Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI

sämtlichen Schriftverkehr und eine Auflistung sämtlicher Telefonate zwischen Behörden der Stadt Duisburg mit der Huawei Business Enterprise Group bezüglich des Vorgehens anlässlich meiner Anfrage vom 16. Februar 2018 nach UIG NRW, IFG NRW und VIG NRW (Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#131428]
Datum
15. April 2019 20:36
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtlichen Schriftverkehr und eine Auflistung sämtlicher Telefonate zwischen Behörden der Stadt Duisburg mit der Huawei Business Enterprise Group bezüglich des Vorgehens anlässlich meiner Anfrage vom 16. Februar 2018 nach UIG NRW, IFG NRW und VIG NRW (Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#131428]
Datum
16. April 2019 07:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Um sowohl diese Anfrage, als …
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#131428]
Datum
16. April 2019 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Um sowohl diese Anfrage, als auch die Anfrage vom 14.01.2018 formell bescheiden zu können, bitte ich Sie um Übermittlung Ihres Vor- und Zunamens und Ihrer ladungsfähigen Anschrift. Nach Mitteilung dieser Informationen werden Ihre Anfragen zeitnah beschieden werden. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Duisburg
Ablehnungsbescheid Ihr Auskunftsersuchen vom 15.04.2019
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid Ihr Auskunftsersuchen vom 15.04.2019
Datum
6. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ [#131428] [#131428]
Datum
13. Mai 2019 10:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/131428 Diese Anfrage bezieht sich auf meine Anfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]. Beide wurden abgelehnt. Ich bin nicht der Ansicht, dass bei der Ablehnung der vorliegenden Anfrage #131428 einfach derselbe "Grund" - §8 IFG NRW - geltend gemacht weden kann. Es wurde insbesondere nicht schlüssig dargelegt, inwiefern auch hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übermittelt werden würden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 131428.pdf Anfragenr: 131428 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ [#131428] [#131428]
Datum
13. Mai 2019 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-5049/19 Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Aktenze…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.10-5049/19 Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City"
Datum
13. Juni 2019 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen 209.2.3.2.10-5049/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 15.04.2019 auf Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Duisburg mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich unten eine Durchschrift dieses Schreibens bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 15.04.2019 auf Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Informationszugang zu folgenden Informationen gestellt zu haben: "Sämtlicher Schriftverkehr und eine Auflistung sämtlicher Telefonate zwischen Behörden der Stadt Duisburg mit der Huawei Business Enterprise Group bezüglich des Vorgehens anlässlich meiner Anfrage vom 16. Februar 2018 nach UIG NRW, IFG NRW und VIG NRW (Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW)." Der Antrag wurde über die Internetplattform www.fragdenstaat.de gestellt (Anfragenummer 131428). Den Antrag sollen Sie mit dem Hinweis abgelehnt haben, dass er auf Hintergrundinformationen zum eigentlichen Auskunftsbegehren über die Kooperation mit HUAWEI abzielt. Dies mag zutreffend sein, aber ob es sich bei den beantragten Informationen um Geschäftsgeheimnisse i.S.d § 8 IFG NRW handelt und durch die Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, kann ich Ihrer Begründung nicht entnehmen. Der Zugang zu den vom Antragsteller begehrten Informationen kann nicht auf der Grundlage des vorherigen Antrags abgelehnt werden und ist unter den Regelungen des IFG NRW zu prüfen. Sollten in den vom Antragsteller begehrten Unterlagen Betriebs und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 8 IFG NRW vorliegen und durch die Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, so ist zumindest aber zu klären, ob diese Daten geschwärzt werden und ansonsten die übrigen Informationen dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden können. Vorliegend ist von Ihnen daher eine Prüfung des Zugangs zu den beantragten Informationen erneut vorzunehmen. Ein Hinweis auf einen Annex greift hier nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich beabsichtige dem Antragsteller eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-5049/19 Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Aktenze…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.10-5049/19 Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City"
Datum
26. Juni 2019 14:53
Status
Aktenzeichen 209.2.3.2.10-5049/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 15.04.2019 auf Informationszugang zur Anfrage zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme der Stadt Duisburg vom 19.06.2019. Sie erhalten von mir sobald wie möglich weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Grou…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group
Datum
26. Juli 2019 08:45
Status
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City Sehr geehrteAntragsteller/in wie Sie vielleicht wissen (ggf. haben Sie Fragdenstaat auf Ihren Fall auch selber aufmerksam gemacht), hat die Stadt Duisburg die von Ihnen beantragte "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group bzgl. "Smart City" aufgrund einer erneuten Anfrage auf ihrer Homepage nun sogar veröffentlicht: https://www.duisburg.de/microsites/smartcityduisburg/partner/partner-huawei.php Die Anfrage (#148650) ist zu finden unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/memorandum-of-understanding-mit-der-huawei-enterprise-business-group/ Dies ist sehr erfreulich. Ihr ursprünglicher Antrag zu dieser Anfrage lautete allerdings: bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group - sämtlichen Schriftverkehr diesbezüglich zwischen Behörden und Unterhändlern der Stadt Duisburg und Vertretern der Huawei Enterprise Business Group - eventuell vorliegende Beschlüsse und Entwürfe zur Gestaltung der Verträge, die im Rahmen dieses "Memorandum of Understanding" geschlossen werden sollen oder bereits worden sind Der Zugang zu Unterlagen der Vertragsgestaltung wurde nicht gewährt. Realistisch betrachtet, besteht hier kein Anspruch auf Zugang, da solche Informationen in der Regel durch § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW geschützt sind. Danach soll der Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW liegt darin, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen bekannt werden. Eine Beanstandung kommt gegenüber der öffentlichen Stelle im vorliegenden Fall nun nicht mehr in Betracht. Wie Sie dem Verlauf entnehmen konnten, war die Kommunikation mit der Stadt Duisburg schwierig. Mehrmals musste ich, teilweise unter Fristsetzung an meine Auskunftsersuchen erinnern. Ich hoffe, dass war ein Lernprozess für die öffentliche Stelle, dass IFG-Anfrage nicht ignoriert werden können. Vielleicht habe ich zumindest den Anstoß und ein Umdenkprozess für die nun getroffene Entscheidung zur Veröffentlichung bei der öffentlichen Stelle gegeben. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5048/19 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5048/19 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group, hier Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428
Datum
26. Juli 2019 09:20
Status
Die vorhergehende Mail wurde an die falsche Adresse geschickt (also eigentlich umgekehrt). Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Von: Antragsteller/in Gesendet: Freitag, 26. Juli 2019 09:17 An: '<<E-Mail-Adresse>>' Betreff: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5048/19 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group, hier Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5049/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City bzgl. Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428 Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie meine E-Mail zu Ihrer Anfrage #26134. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit bezüglich Ihres Antrags "Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428" bei der auskunftspflichtigen Stelle erneut nachzufragen. Die eigentliche Information "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group ist jetzt veröffentlicht worden: https://www.duisburg.de/microsites/smartcityduisburg/partner/partner-huawei.php Ich halte es vorliegend nicht mehr für zielführend den Vorgang weiter zu verfolgen. Bezüglich Vertraulichkeitsvereinbarungen in Verträgen/Vereinbarungen gehe ich davon aus, dass die Stadt Duisburg die Erfahrung gemacht hat, dass zukünftige Vertragspartner auf Informationsansprüche nach dem IFG NRW bereits im Vertrag/ in der Vereinbarung hingewiesen werden. Mit freundlichen Grüßen