Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sexualverkehr

Anfrage an: Bundesärztekammer

Unterlagen, aus welchen hervorgeht, welche Sexualpraktiken einen Risikokontakt als Grundlage für eine Rückstellung von der Blutspende begründen.

Hintergrund ist die unter Punkt 2.2.4.3.2.2 der „Richtlinie Hämotherapie“ [1] genannte Zurückstellung, unter anderem für „Männer, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM)“ sowie „nach Sexualverkehr mit […] Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko“. Aus diesem Dokument ist nicht ersichtlich, ob als Sexualverkehr nur ein penetrativer (vaginaler / analer) Geschlechtsakt anzusehen ist, oder auch ein oraler Kontakt mit dem Geschlechtsorgan schon ein „deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko“ darstellt. Auch kann aus dem Dokument nicht hergeleitet werden, wie bei Sexualverkehr ohne direkten körperlichen Kontakt (beispielsweise Fesselung einer nackten Person im BDSM) verfahren wird.

[1] „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)”. Gesamtnovelle 2017. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/richtlinie/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen, aus wel…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sexualverkehr [#187954]
Datum
3. Juni 2020 23:10
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, aus welchen hervorgeht, welche Sexualpraktiken einen Risikokontakt als Grundlage für eine Rückstellung von der Blutspende begründen. Hintergrund ist die unter Punkt 2.2.4.3.2.2 der „Richtlinie Hämotherapie“ [1] genannte Zurückstellung, unter anderem für „Männer, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM)“ sowie „nach Sexualverkehr mit […] Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko“. Aus diesem Dokument ist nicht ersichtlich, ob als Sexualverkehr nur ein penetrativer (vaginaler / analer) Geschlechtsakt anzusehen ist, oder auch ein oraler Kontakt mit dem Geschlechtsorgan schon ein „deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko“ darstellt. Auch kann aus dem Dokument nicht hergeleitet werden, wie bei Sexualverkehr ohne direkten körperlichen Kontakt (beispielsweise Fesselung einer nackten Person im BDSM) verfahren wird. [1] „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)”. Gesamtnovelle 2017. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/richtlinie/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187954
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sex…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sexualverkehr [#187954]
Datum
7. Juli 2020 16:47
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sexualverkehr“ vom 03.06.2020 (#187954) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187954/

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Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 03.06.2020…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: FragDenStaat-Anfrage Hr. Antragsteller/in - Rückstellung von der Blutspende aufgrund von Sexualverkehr [#187954]
Datum
14. Juli 2020 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 03.06.2020 bezüglich der Zulassungskriterien zur Blutspende. Den Rechtsrahmen für Zulassungskriterien zur Blutspende setzen sowohl europäische wie nationale Regelungen: Seit Inkrafttreten des Transfusionsgesetzes (TFG) in Deutschland im Juli 1998 wurden insbesondere mit der Richtlinie 2004/33/EG (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...) auf europäischer Ebene zunehmend differenzierte Regelungen für die Spenderauswahl erlassen. So wurden neben Zulassungskriterien für Fremdblutspender von Vollblut und Blutbestandteilen im Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG verschiedene Ausschlusskriterien definiert. In Deutschland hat der Gesetzgeber die Bundesärztekammer gemäß §§ 12a und 18 TFG beauftragt, im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut als zuständiger Bundesoberbehörde den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik u. a. für die "Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen" unter Beachtung der europäischen und nationalen Regelungen in Richtlinien festzustellen. Die aktuelle Fassung dieser Richtlinie sowie weitere Informationen zum Thema Hämotherapie finden Sie auf unserer Homepage: https://www.bundesaerztekammer.de/aer....<https://www.bundesaerztekammer.de/aer...> Eine Auswahl der wissenschaftlichen Literatur zur Richtlinie gemäß §§ 12a und 18 TFG finden Sie in deren Abschnitt 7.3 "Literaturverzeichnis"; hinsichtlich Ihrer Fragestellung verweisen wir ergänzend auf das Beratungsergebnis der gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Vertretern des "Arbeitskreises Blut nach § 24 TFG", des Ständigen Arbeitskreises "Richtlinien Hämotherapie nach §§12a und 18 TFG" des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer, des Robert Koch-Instituts, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesministeriums für Gesundheit "Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten, Darstellung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft" (https://www.bundesaerztekammer.de/fil...). Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen