Rückgriff des Unterhaltsvorschusskasse

Ich gehe davon aus das die Außenstellen
Außenstelle Hamm – Rückgriff UVG
Besucheradresse
Unionstr. 1
59067 Hamm
Postanschrift
Landesamt für Finanzen NRW
Scanstelle Leopoldstraße
32750 Detmold
Sowie Essen und Köln zu Ihrem Verwaltungsbegriff gehören , wenn dem Wiedererwartend nicht so sein sollte bitte ich um Mitteilung .
Auf Ihnen sollte bekannt sein das § 7a UVG kein Rückgriff erfolgen kann , trotzdem haben Sie laut Beschluss des VG Arnsberg https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2022/9_L_223_22_Beschluss_20220310.html ( in der einstweiligen Sache ) und in der Hauptsache https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2022/9_K_830_22_Urteil_20220329.html zwei Verfahren betrieben gegen einen Unterhaltsschuldner und sein Konto gepfändet was sich nun als nicht rechtmäßig herausstellt (o.g. Beschlüsse ) .
Nun zu meinen Fragen nach dem IFG NRW , gibt es unterlagen wieviel das Verfahren insgesamt an Kosten verursacht hat , wie groß der Verwaltungsaufwand war in Euro um dann festzustellen das nach § 7a UVG keine Leistungsfähigkeit vorliegt .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Rückgriff des Unterhaltsvorschusskasse [#263963]
Datum
24. November 2022 12:24
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich gehe davon aus das die Außenstellen Außenstelle Hamm – Rückgriff UVG Besucheradresse Unionstr. 1 59067 Hamm Postanschrift Landesamt für Finanzen NRW Scanstelle Leopoldstraße 32750 Detmold Sowie Essen und Köln zu Ihrem Verwaltungsbegriff gehören , wenn dem Wiedererwartend nicht so sein sollte bitte ich um Mitteilung . Auf Ihnen sollte bekannt sein das § 7a UVG kein Rückgriff erfolgen kann , trotzdem haben Sie laut Beschluss des VG Arnsberg https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2022/9_L_223_22_Beschluss_20220310.html ( in der einstweiligen Sache ) und in der Hauptsache https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2022/9_K_830_22_Urteil_20220329.html zwei Verfahren betrieben gegen einen Unterhaltsschuldner und sein Konto gepfändet was sich nun als nicht rechtmäßig herausstellt (o.g. Beschlüsse ) . Nun zu meinen Fragen nach dem IFG NRW , gibt es unterlagen wieviel das Verfahren insgesamt an Kosten verursacht hat , wie groß der Verwaltungsaufwand war in Euro um dann festzustellen das nach § 7a UVG keine Leistungsfähigkeit vorliegt .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 263963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263963/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Erdtel, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage zum 24.11.2022. Zu den von Ihnen aufgeworfen…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Rückgriff des Unterhaltsvorschusskasse [#263963]
Datum
20. Dezember 2022 06:22
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Erdtel, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage zum 24.11.2022. Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen können wir wie folgt Stellung nehmen: 1. Gibt es Unterlagen wieviel das Verfahren insgesamt an Kosten verursacht hat? Es liegen keine Unterlagen vor, die eine Aufstellung oder Übersicht aller entstandenen Kosten beinhalten (siehe hierzu auch die Antwort auf die 2. Frage). Die Verfahren 9 L 233/22 und 9 K 830/22 waren gemäß § 188 S. 2, 1. HS VwGO von Gerichtskosten befreit. Soweit Kosten der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei angefallen sind, wurden diese in Höhe der gesetzlichen Gebühren übernommen. 2. Wie groß war der Verwaltungsaufwand in Euro um dann festzustellen das nach § 7a UVG keine Leistungsfähigkeit vorliegt? Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da einzelne Fallbearbeitungen keiner Einzelarbeitszeiterfassung unterliegen. Eine solche Auswertung ist nicht möglich und wäre - neben weiteren Aspekten - mit erheblichem Aufwand und damit auch mit entsprechenden Kosten verbunden. Mit freundlichen Grüßen