Rückwirkende Feststellung einer Erwerbsminderungsrente

Frage zur Veranlassung und Kriterien einer rückwirkenden Festlegung einer Erwerbsminderungsrente bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

Wann und unter welchen Umständen kann eine Erwerbsminderungsrente auch gegen den Willen eines langfristig arbeitsunfähigen Versicherten festgelegt werden?

Erfolgt die Festlegung einer zugrunde liegenden Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom Alter sowie unabhängig vom Vorliegen eines evtl. vorzeitigen Rentenanspruch des Versicherten ausschließlich nach medizinischen Kriterien?
Welche Rolle spielt das Alter des Versicherten?

Wenn der Versicherte zum Ausgleich krankheitsbedingter Einkommensverluste eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, gilt diese in der Regel nur bis zum Eintritt einer Erwerbsminderungsrente.

Dem fiktiven, rückwirkend angenommenem Eintritt der rentenberechtigenden Erwerbsunfähigkeit kommt somit eine Schlüsselrolle zu, was die Höhe der Rückerstattungsbeträge anbelangt, die von der betroffenen Versicherung verlangt werden können.

Nach welchen Kriterien ermittelt die DRV den vermuteten Eintritt der Erwerbsminderung?

Kann dieser auch gegen die Meinung des behandelnden Arztes nach Ermessen des medizinischen Gutachters der DRV und ohne Untersuchung sowie Anhörung des Versicherten erfolgen (rein aktenlagig)?

Kann auch ohne Einlage von Rechtsmitteln diesem Bescheid und wenn ja in welcher Form widersprochen werden?

Welches Prozedere wird dann auf seiten der DRV in Gang gesetzt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Januar 2023
  • Frist
    25. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage zur Veranlassung und Kriterien …
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückwirkende Feststellung einer Erwerbsminderungsrente [#268265]
Datum
21. Januar 2023 02:25
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage zur Veranlassung und Kriterien einer rückwirkenden Festlegung einer Erwerbsminderungsrente bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit Wann und unter welchen Umständen kann eine Erwerbsminderungsrente auch gegen den Willen eines langfristig arbeitsunfähigen Versicherten festgelegt werden? Erfolgt die Festlegung einer zugrunde liegenden Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom Alter sowie unabhängig vom Vorliegen eines evtl. vorzeitigen Rentenanspruch des Versicherten ausschließlich nach medizinischen Kriterien? Welche Rolle spielt das Alter des Versicherten? Wenn der Versicherte zum Ausgleich krankheitsbedingter Einkommensverluste eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, gilt diese in der Regel nur bis zum Eintritt einer Erwerbsminderungsrente. Dem fiktiven, rückwirkend angenommenem Eintritt der rentenberechtigenden Erwerbsunfähigkeit kommt somit eine Schlüsselrolle zu, was die Höhe der Rückerstattungsbeträge anbelangt, die von der betroffenen Versicherung verlangt werden können. Nach welchen Kriterien ermittelt die DRV den vermuteten Eintritt der Erwerbsminderung? Kann dieser auch gegen die Meinung des behandelnden Arztes nach Ermessen des medizinischen Gutachters der DRV und ohne Untersuchung sowie Anhörung des Versicherten erfolgen (rein aktenlagig)? Kann auch ohne Einlage von Rechtsmitteln diesem Bescheid und wenn ja in welcher Form widersprochen werden? Welches Prozedere wird dann auf seiten der DRV in Gang gesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268265/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az: 3070-333-007-03/2023 bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Inform…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antwort: Rückwirkende Feststellung einer Erwerbsminderungsrente [#268265]
Datum
24. Januar 2023 13:45
Status
Warte auf Antwort
pic16962.gif
5,5 KB


unser Az: 3070-333-007-03/2023 bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 21.01.2023 ist im Dezernat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-03/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Rückwirkende Feststellung einer Erwerbsminderungsrente [#268265]
Datum
14. Februar 2023 14:59
Status
Anfrage abgeschlossen
pic32525.gif
5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-03/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir nachfolgend beantworten möchten. Da wir den konkreten Sachverhalt, der Ihren Fragen zugrunde liegt, nicht kennen, fassen wir unsere Antworten allgemein. Bei eventuellen Rückfragen empfehlen wir, dass Sie sich an eine unserer zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen wenden, um sich zu Ihrem Anliegen in seinem Gesamtkontext beraten zu lassen. Sie fragten: 1. Wann und unter welchen Umständen kann eine Erwerbsminderungsrente auch gegen den Willen eines langfristig arbeitsunfähigen Versicherten festgelegt werden? Es gibt Konstellationen, in denen es zu einer Feststellung der Erwerbsminderung kommen kann, ohne dass Versicherte einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Als Beispiel hierfür verweisen wir auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach der Antrag auf Erwerbsminderungsrente von einem Leistungsträger/Jobcenter gestellt werden kann. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, wird die Rente ggf. auch gegen den Willen der betroffenen Versicherten bewilligt. Auch § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann zur Feststellung der Erwerbsminderung ohne Rentenantrag der Versicherten führen, und zwar, indem Versicherte auf Aufforderung der Krankenkasse unter Ausschluss des Gestaltungsrechts einen Antrag auf medizinische Reha/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen, der zu einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet wird (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Weitere Beispiele sind denkbar. 2. Erfolgt die Festlegung einer zugrunde liegenden Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom Alter sowie unabhängig vom Vorliegen eines evtl. vorzeitigen Rentenanspruch des Versicherten ausschließlich nach medizinischen Kriterien? Welche Rolle spielt das Alter des Versicherten? Das Alter spielt für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente keine Rolle. Welche Rentenart beantragt wird, unterliegt typischerweise dem Gestaltungsrecht der Versicherten. In Einzelfällen kann das Gestaltungsrecht jedoch eingeschränkt worden sein (s.o. zu Frage 1). 3. Nach welchen Kriterien ermittelt die DRV den vermuteten Eintritt der Erwerbsminderung? Kann dieser auch gegen die Meinung des behandelnden Arztes nach Ermessen des medizinischen Gutachters der DRV und ohne Untersuchung sowie Anhörung des Versicherten erfolgen (rein aktenlagig)? Auf diese Frage ist eine allgemeingültige Antwort nicht möglich. Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung. Jeder Leistungsfall wird aus sozialmedizinischer Sicht unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen und Informationen bewertet. Eine Untersuchung der Versicherten ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Unterlagen auch von anderen Stellen beigezogen werden können, um eine Feststellung über das Vorliegen von Erwerbsminderung zu treffen. 4. Kann auch ohne Einlage von Rechtsmitteln diesem Bescheid und wenn ja in welcher Form widersprochen werden? Welches Prozedere wird dann auf seiten der DRV in Gang gesetzt? Neben einer fristgebundenen Widerspruchseinlegung besteht auch die nicht an eine Frist gebundene Möglichkeit der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X. Sinn und Zweck des § 44 SGB X besteht darin, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung zu verschaffen und die Verwaltungsbehörde zwecks Herstellung materieller Gerechtigkeit dazu aufzufordern, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, zu berichtigen. Die DRV wird die Rechtslage auf einen Überprüfungsantrag hin noch einmal unter der Fragestellung untersuchen, ob Rechtsfehler festzustellen und zu korrigieren sind. Dies kann ggf. auch auch rückwirkend für die Vergangenheit geschehen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen