Sehr
geehrtAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 4. Februar 2019, mit der Sie u.a. auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um Zusendung aller Dokumente, die die MA HSH im Zusammenhang mit der Erteilung der Rundfunklizenz an das Onlineangebot „
rocketbeans.tv“ bevorratet, insbesondere den Zulassungsantrag und den Bescheid, bitten.
Da für die MA HSH das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) gilt, erfolgt die Bewertung auf Grundlage dieses Gesetzes.
Die von Ihnen erbetene Auskunft kann ich derzeit nicht erteilen.
In den von Ihnen angeforderten Dokumenten befinden sich personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Damit ist Ihr Antrag möglicherweise nach § 10 Satz 1 Nrn. 1 und 3 IZG-SH abzulehnen. Nach § 10 Satz 3 IZG-SH ist der Betroffene vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch § 10 Satz 1 Nrn. 1 und 3 IZG-SH geschützten Informationen anzuhören.
Auch nach § 24 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), dürfen jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden. Mithin ist die vorherige Anhörung des betroffenen Veranstalters von „
rocketbeans.tv“ erforderlich.
Im Falle der Stattgabe Ihres Antrags wird die Aussonderung von Informationen zudem angezeigt sein. Daraus folgt die Kostenpflichtigkeit der Auskunft. Da es sich um keine einfache Auskunft handelt, ist auf Grundlage der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) von einer Gebühr zwischen 100 € und 500 € (Tarifstelle 1.2 oder 1.3) auszugehen. In diesem Fall wäre die Erteilung der Auskunft zudem von der Mitteilung Ihrer zustellungsfähigen Adresse für den Gebührenbescheid oder dem vorherigen Eingang der Gebühr abhängig zu machen.
Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH möchte ich Sie zudem darauf hinweisen, dass zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung von „
rocketbeans.tv“ bereits veröffentlicht sind. So ist der Beschluss der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) im Zulassungsverfahren (Az. KEK 836) in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung über folgenden Link verfügbar:
https://www.kek-online.de/medienkonzentration/verfahren/kek-836/
Aus öffentlich zugänglichen Pressemitteilungen der KEK und der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) von September 2015 ergeben sich weitere Informationen:
https://www.kek-online.de/service/pressemitteilungen/meldung/news/kek-pressemitteilung-092015-ergebnisse-210-sitzung-der-kek-1/
https://www.die-medienanstalten.de/service/pressemitteilungen/meldung/news/zak-pressemitteilung-092015-zulassungen-beschluesse-der-medienanstalten-1/
Zusätzlich teile ich Ihnen gern mit, dass es sich bei dem Angebot „
rocketbeans.tv“ um zulassungspflichtigen Rundfunk nach § 2 Abs. 1 RStV handelt. Das Bewegtbildangebot ist an die Allgemeinheit gerichtet und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liegt ein Sendeplan vor. Es werden verschiedene Sendungen zeitlich hintereinander ausgestrahlt. Für einzelne Sendungen gibt es verschiedene Ausstrahlungszeiten. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 RStV vor. Das Angebot wird mehr als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten. Zudem ist das Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet. Die einzelnen Sendungen werden moderiert.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen