Rundfunkbeitrag

Seit Januar 2013 wird der so genannte „Rundfunkbeitrag“ erhoben.

Neben Privathaushalten sind gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch Institutionen zur Zahlung verpflichtet.

1. In welcher Höhe wurden Rundfunkbeiträge durch Einrichtungen, Behörden, Eigenbetriebe und andere mit der Gemeinde unmittelbar verbundene Institutionen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 abgeführt?

2. Welcher Anteil davon entfiel jeweils auf Schulen, Eigenbetriebe, soziale Einrichtungen, Behörden, usw.?

3. Welche Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht bestehen für diese Einrichtungen, werden diese ausgeschöpft und wie gestaltet sich in diesem Zusammenhang die Kooperation mit dem ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice?

4. Wird die Beitragszahlung von der Gemeinde für vorgenannte Institutionen zentral oder dezentral vorgenommen?

5. In welcher Höhe mussten durch die Gemeinde und ihre Einrichtungen und Eigenbetriebe bis 2013 Rundfunkgebühren entrichtet werden? Bitte führen Sie die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 auf.

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  • Datum
    14. September 2016
  • Frist
    18. Oktober 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit Januar 20…
An Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkbeitrag [#17859]
Datum
14. September 2016 22:06
An
Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Januar 2013 wird der so genannte „Rundfunkbeitrag“ erhoben. Neben Privathaushalten sind gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch Institutionen zur Zahlung verpflichtet. 1. In welcher Höhe wurden Rundfunkbeiträge durch Einrichtungen, Behörden, Eigenbetriebe und andere mit der Gemeinde unmittelbar verbundene Institutionen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 abgeführt? 2. Welcher Anteil davon entfiel jeweils auf Schulen, Eigenbetriebe, soziale Einrichtungen, Behörden, usw.? 3. Welche Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht bestehen für diese Einrichtungen, werden diese ausgeschöpft und wie gestaltet sich in diesem Zusammenhang die Kooperation mit dem ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice? 4. Wird die Beitragszahlung von der Gemeinde für vorgenannte Institutionen zentral oder dezentral vorgenommen? 5. In welcher Höhe mussten durch die Gemeinde und ihre Einrichtungen und Eigenbetriebe bis 2013 Rundfunkgebühren entrichtet werden? Bitte führen Sie die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 auf.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim
Sehr geehrter Herr Wolf, zu Ihrem o. g. Antrag teilen wir folgendes mit: Nach § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG gilt das …
Von
Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim
Betreff
AW: Rundfunkbeitrag [#17859]
Datum
7. Oktober 2016 08:20
Status
Sehr geehrter Herr Wolf, zu Ihrem o. g. Antrag teilen wir folgendes mit: Nach § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG gilt das LTranspG für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit die in öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des LTranspG sind solche Vorgänge, bei denen eine Gemeinde in gleicher Weise wie eine Privatperson agiert, ohne dadurch unmittelbar Verwaltungsaufgaben wie etwa Daseinsvorsorge wahrzunehmen (Vgl. VG Trier, Az. 6 K 2390/15.TR). Bei der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages handelt es sich um eine Pflicht, der die Gemeinde Böhl-Iggelheim gleichermaßen wie ein Privater nachkommt, mithin liegt kein Verwaltungshandeln im Sinne des Transparenzgesetzes vor. Die erbetenen Informationen liegen beim Beitragsservice als für die Bearbeitung von Rundfunkbeiträgen zuständige Stelle. Diese erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Ablehnung des Informationsbegehrens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, 67459 Böhl-Iggelheim, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (Widerspruchsbehörde), gewahrt. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, entscheidet die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen, als zuständige Widerspruchsbehörde. Unabhängig davon weisen wir Sie auf die Möglichkeit hin, gemäß § 12 Abs. 4 LTranspG die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19 LTranspG) anzurufen. Mit freundlichen Grüßen