Rundfunkbeitrag ARD ZDF Deutschlandradio

Ich plane in Zukunft das Fernsehen über Unity Media zu beziehen. Soll aber weiterhin die Gebühren für ARD ZDF Deutschlandradio zahlen. Wenn ich gleich 2 Kostenstellen zu bezahlen habe, werden mir die monatlichen Kosten für Fernsehen zu hoch ! Was kann ich tun, denn die ARD ZDF hat aufgrund des bestehenden Rundfunkstaatsvertrages meine Kündigung nicht akzeptiert ?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. Januar 2018
  • Frist
    27. Februar 2018
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Gabriele Joppich-Osawaru
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich plane in Zuk…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Gabriele Joppich-Osawaru
Betreff
Rundfunkbeitrag ARD ZDF Deutschlandradio [#26251]
Datum
24. Januar 2018 01:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich plane in Zukunft das Fernsehen über Unity Media zu beziehen. Soll aber weiterhin die Gebühren für ARD ZDF Deutschlandradio zahlen. Wenn ich gleich 2 Kostenstellen zu bezahlen habe, werden mir die monatlichen Kosten für Fernsehen zu hoch ! Was kann ich tun, denn die ARD ZDF hat aufgrund des bestehenden Rundfunkstaatsvertrages meine Kündigung nicht akzeptiert ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Gabriele Joppich-Osawaru <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gabriele Joppich-Osawaru << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Joppich-Osawaru

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Frau Joppich-Osawaru, mit Mail vom 24. Januar 2018 teilten Sie uns mit, dass Sie planen in Zukunft d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Rundfunkbeitrag ARD ZDF Deutschlandradio [#26251]
Datum
8. Februar 2018 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Joppich-Osawaru, mit Mail vom 24. Januar 2018 teilten Sie uns mit, dass Sie planen in Zukunft das Fernsehen über Unity Media zu beziehen und daher zur Kostenersparnis die Rundfunkgebühren für ARD ZDF Deutschlandradio nicht weiter zahlen wollen. Sie erbaten Handlungshinweise für den Fall, dass die Rundfunkanstalten Ihre Kündigung aufgrund des bestehenden Rundfunkstaatsvertrages nicht akzeptieren. Ab dem 1. Januar 2013 haben die deutschen Bundesländer die gerätebezogene Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt. Im privaten Bereich ist seitdem für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (vgl. § 2 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), sofern er nicht nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von der Beitragspflicht befreit ist (so bspw. Empfänger/-innen bestimmter Sozialleistungen). Es handelt sich um eine allgemeine gesetzliche Beitragspflicht. Für die Einziehung des Rundfunkbeitrages und Anträge zu Befreiungen ist der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zuständig (www.rundfunkbeitrag.de<http://www.rundfunkbeitrag.de>). Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er deckt die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender auf allen Verbreitungswegen ab. Die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können Sie auch über Satellit, Antenne (DVB-T H2) und das Internet empfangen, ein Kabelanschluss ist hierfür nicht erforderlich. Den Rundfunkbeitrag zahlen Sie also unabhängig von Ihrem Kabelanschluss, für den gesonderte Kosten entstehen. Von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages können Sie sich nur in bestimmten Fällen befreien lassen. Der Beitragsservice die Regelungen zu Befreiungen und Ermäßigungen in einem Merkblatt zusammengefasst: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e218/Merkblatt_Befreiung_und_Ermaessigung.pdf Da das inländische Rundfunkwesen (Hörfunk und Fernsehen) einschließlich seiner Finanzierung in die ausschließliche Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, können wir zu Ihrem Anliegen nur in allgemeiner Form Stellung nehmen. Die Bundesregierung kann auf Grund dieser Kompetenzverteilung auf die Art und Weise der Rundfunkfinanzierung oder die Erhebung des Rundfunkbeitrages keinen Einfluss nehmen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebühr können ausschließlich die Länder vornehmen. Hierfür ist die Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder zuständig. Der ständige Vorsitz dieser Kommission liegt bei der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz (Adresse: Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder, c/o Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz). Mit freundlichen Grüßen