Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Rundfunkbeitrag bei Auslandsaufenthalt

Informationen darüber ob bei einem längeren Auslandsaufenthalt Rundfunkgebühren zu zahlen sind oder nicht, da aus dem Gesetzestext zwar hervorgeht, dass selbst bei einer angemeldeten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit keine Beitragspflicht entsteht, ich aber auf meine Anfrage beim Beitragsservice keine Antwort erhalten habe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkbeitrag bei Auslandsaufenthalt [#182230]
Datum
9. März 2020 06:17
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber ob bei einem längeren Auslandsaufenthalt Rundfunkgebühren zu zahlen sind oder nicht, da aus dem Gesetzestext zwar hervorgeht, dass selbst bei einer angemeldeten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit keine Beitragspflicht entsteht, ich aber auf meine Anfrage beim Beitragsservice keine Antwort erhalten habe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182230 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182230/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. März 2020. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranf…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Rundfunkbeitrag bei Auslandsaufenthalt [#182230] - BMJV-ID: [16343002]
Datum
19. März 2020 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
f3553.jpg
15,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. März 2020. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nicht für den Rundfunkbeitrag zuständig ist. Das inländische Rundfunkwesen, also Hörfunk und Fernsehen, einschließlich seiner Finanzierung, fällt in die ausschließliche politische Zuständigkeit der Bundesländer. Die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge ist Sache der Landesrundfunkanstalten, die sich dabei des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices bedienen. Die Bundesregierung – und damit auch das BMJV– hat auf diesem Gebiet weder Regelungskompetenzen noch Aufsichtszuständigkeiten. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.