Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie haben mit Nachricht vom 1. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30674) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, Zitat:
"Legaldefinition von Verbraucherpreisindex: "Der Verbraucherpreisindex für Deutschland misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen."
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Erlaeuterungen/verbraucherpreisindex.html
Der Rundfunkbeitrag wird im Verbraucherpreisindex berücksichtigt. Beispiel Verbraucherpreisindex in Hessen im Januar 2024, S. 22
https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/HEHeft_derivate_00012925/MI2m_24-01_a.pdf
1. Ist der Rundfunkbeitrag eine Ware oder eine Dienstleistung?
2. Wie hat sich das Verbrauchsverhalten der privaten Haushalte bezüglich des Rundfunkbeitrags als Inhalt des Warenkorbs seit Einführung 2013 bis heute entwickelt?
3. Wie hat die Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 den Rundfunkbeitrag im Konsumverhalten beeinflusst?"
Nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit:
Zu Punkt 1.:
Gemäß der Klassifikation in der noch gültigen Systematik der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (SEA) 2013 wird die Rundfunkgebühr als Ausgabe der privaten Haushalte in der Abteilung 09 gelistet, dabei wird unterschieden zwischen Rundfunk- und Fernsehgebühren (ohne Kabelgebühren- und Pay-TV) und Gebühren für Kabel- und Pay- TV, siehe
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/_inhalt.html
Im Warenkorb des VPIs für die Basis 2020 wird daher der Rundfunkbeitrag separat als Güterposition ausgewiesen, zusätzlich auch die „Kabelgebühr“ und „Gebühr für Pay-TV sowie Video on Demand“. Alle drei Positionen werden als Dienstleistung gemäß der SEA eingeordnet.
Zu Punkt 2. und 3.:
Die gewünschten Informationen liegen im Statistischen Bundesamt nicht vor.
Der Ergebnisnachweis bezieht sich in der Verbraucherpreisstatistik auf die Preisentwicklung dieser oben genannten Dienstleistungen. Die Ergebnisse für Deutschland für die Güterposition "CC13-09423 Rundfunk - und Fernsehgebühren" sind abrufbar in der Genesis-Datenbank des Statistischen Bundesamtes. Link:
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61111-0004&sachmerkmal=CC13A5&sachschluessel=CC13-09*&zeitscheiben=3#abreadcrumb
Daraus lassen sich die Änderungen des Verbrauchsverhalten der privaten Haushalte nicht ablesen.
Darüber hinaus wird der Ausgabeanteil an den Gesamtausgaben der privaten Haushalte im Wägungsschema durch den Wägungsanteil ausgewiesen. Dieser liegt für den Rundfunkbeitrag unterhalb von 1 Prozent (aktuelles Basisjahr 2020: Rundfunkbeitrag 4,63 Promille). Link:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html#_2oktrqunv
Daraus lässt sich ebenfalls kein Rückschluss auf eine Änderung des Verbrauchsverhalten bzw. das Konsumverhalten ableiten.
Bezüglich der zeitlichen Betrachtung hat sich seit 2015 inhaltlich die Definition nicht geändert. Zuvor, in der Basis 2010, wurde neben der Rundfunkgebühr auch die Fernsehgebühr erfasst.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, dass uns nicht alle angefragten Informationen vorliegen.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen