Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen Anhalt über unzulässige Datenweitergabe von Reisegewerbetreibenden an Kammern

Wann und wie informierten das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in einer Rundverfügung an die Gemeinden über unzulässige Datenweitergaben von Reisegewerbetreibenden.

Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten stand:
"12.9 Reisegewerbe Nach einer erfolgten Anmeldung eines stehenden Gewerbes finden eine ganze Reihe von Datenübermittlungen statt. Übermittelnde Stellen sind in der überwiegenden Zahl der Fälle die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden. Das sind in Sachsen-Anhalt die Gemeinden, dort in der Regel die Gewerbeämter. Rechtsgrundlage der meisten Datenübermittlungen, z.B. an die Handwerkskammern oder die Industrie-undHandelskammern, ist §14 Abs.8 GewO.Der Landesbeauftragte beobachtet schon seit vielen Jahren, dass von den Gewerbeämtern ebenso wie von den Kammern übersehen wird, dass der genannte §14 GewO lediglich „Stehende Gewerbe“adressiert. Folglich gilt er nicht für solche Per-sonen, die außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, die in §55 GewO aufgeführteTätigkeiten ausführen, also ein Reisegewerbe ausüben. Anders als Personen, die die Aufnahme eines stehenden Gewerbes lediglich anzuzeigen haben, bedürfen Reisegewerbetreibende der behördlichen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Der Landesbeauftragte hat mehrfach festgestellt, dass die Gewerbeämter gelegentlich den Eingang von Anträgen auf Reisegewerbekarten nutzen, um die Antragsdaten aus den unterschiedlichsten Beweggründen heraus oder auf Basis des unzutreffenden §14 GewO an die Kammern zu übermitteln. Betroffene beschwerten sich darüber beim Landesbeauftragten. Zu konstatieren ist nicht nur die gewerberechtlich unzulässige Datenübermittlung von den Gewerbeämtern an die Kammern, sondern auch die unzulässige Datenerhebung durch die Entgegennahme der übermittelten Daten bei den Kammern. "
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_13-14/13.-14._Taetigkeitsbericht_Datenschutz.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Jonas Kuckuk
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: W…
An Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen Anhalt über unzulässige Datenweitergabe von Reisegewerbetreibenden an Kammern [#216293]
Datum
22. März 2021 18:00
An
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann und wie informierten das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in einer Rundverfügung an die Gemeinden über unzulässige Datenweitergaben von Reisegewerbetreibenden. Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten stand: "12.9 Reisegewerbe Nach einer erfolgten Anmeldung eines stehenden Gewerbes finden eine ganze Reihe von Datenübermittlungen statt. Übermittelnde Stellen sind in der überwiegenden Zahl der Fälle die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden. Das sind in Sachsen-Anhalt die Gemeinden, dort in der Regel die Gewerbeämter. Rechtsgrundlage der meisten Datenübermittlungen, z.B. an die Handwerkskammern oder die Industrie-undHandelskammern, ist §14 Abs.8 GewO.Der Landesbeauftragte beobachtet schon seit vielen Jahren, dass von den Gewerbeämtern ebenso wie von den Kammern übersehen wird, dass der genannte §14 GewO lediglich „Stehende Gewerbe“adressiert. Folglich gilt er nicht für solche Per-sonen, die außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, die in §55 GewO aufgeführteTätigkeiten ausführen, also ein Reisegewerbe ausüben. Anders als Personen, die die Aufnahme eines stehenden Gewerbes lediglich anzuzeigen haben, bedürfen Reisegewerbetreibende der behördlichen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Der Landesbeauftragte hat mehrfach festgestellt, dass die Gewerbeämter gelegentlich den Eingang von Anträgen auf Reisegewerbekarten nutzen, um die Antragsdaten aus den unterschiedlichsten Beweggründen heraus oder auf Basis des unzutreffenden §14 GewO an die Kammern zu übermitteln. Betroffene beschwerten sich darüber beim Landesbeauftragten. Zu konstatieren ist nicht nur die gewerberechtlich unzulässige Datenübermittlung von den Gewerbeämtern an die Kammern, sondern auch die unzulässige Datenerhebung durch die Entgegennahme der übermittelten Daten bei den Kammern. " https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_13-14/13.-14._Taetigkeitsbericht_Datenschutz.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 216293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216293/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
IZG-Antrag vom 22. März 2021 Sehr geehrter Herr Kuckuk, auf Ihre E-Mail vom 22. März 2021 an Herrn Schäfer und da…
Von
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Betreff
IZG-Antrag vom 22. März 2021
Datum
30. März 2021 11:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kuckuk, auf Ihre E-Mail vom 22. März 2021 an Herrn Schäfer und das damit verbundenen Auskunftsersuchen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nehme ich Bezug. Ihr IZG-Antrag vom 22. März 2021 auf Zugang zur Information, wann und wie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in einer Rundverfügung an die Gemeinden über unzulässige Datenweitergaben von Reisegewerbetreibenden informierte, ist im Landesverwaltungsamt eingegangen und liegt dem dafür zuständigem Referat 106 (Justitiariat, Stiftungen) vor. Nach Prüfung und Entscheidung über den Antrag werde ich Sie über das Ergebnis informieren. Ich weise darauf hin, dass kein Einverständnis erteilt wird, die in diesem Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern im Internet oder anderswo zu veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
IZG-Antrag vom 22. März 2021 Sehr geehrter Herr Kuckuk, in Bezug auf Ihren Antrag nach dem IZG LSA vom 22. März 2…
Von
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Betreff
IZG-Antrag vom 22. März 2021
Datum
7. April 2021 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kuckuk, in Bezug auf Ihren Antrag nach dem IZG LSA vom 22. März 2021 teile ich Ihnen mit, dass das Landesverwaltungsamt, Referat Wirtschaft, die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt mit E-Mail vom 19. Februar 2019 auf die bestehende Rechtslage hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen unzulässigen Datenweitergabe hingewiesen hat. Die Landkreise waren dabei aufgefordert worden, dies an die ihnen nachgeordneten Gewerbeämter weiterzuleiten. Die Durchführung des IZG LSA ist grundsätzlich kostenpflichtig (§ 10 IZG LSA). Von einer Gebührenfestsetzung wird für den vorliegenden Einzelfall jedoch abgesehen. Ich weise darauf hin, dass kein Einverständnis erteilt wird, die in diesem Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern im Internet oder anderswo zu veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen
Jonas Kuckuk
AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293] Sehr << Anrede >> Sehr geehrte Frau Michlik, Ich danke für…
An Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293]
Datum
24. April 2021 10:16
An
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrte Frau Michlik, Ich danke für die Übersendung der betreffenden Rundverfügung an die Gewerbeämter. Nach Prüfung der Rundverfügung stelle ich folgendes fest: Zwar kritisiert der Landesbeauftragte des Datenschutzes die unzulässige Datenweitergabe von Antragstellern einer Reisegewerbekarte, gleichzeitig formuliert er aber auch eine Möglichkeit "bei begründetem Anlass" und hält die Datenweitergabe für diese Fälle (zb Kammerpflicht bei Handwerk im Reisgewerbe) für verpflichtend. Diese Rechtsauffassung verstösst gegen die wichtigste Regel des Datenschutzes: Da wo keine Rechtsgrundlage , da auch keine Weitergabe. Das Landesverwaltungsamt sollte nun schnellst möglich die vom Datenschutzbeauftragten fehleingeschätzt Datenweitergabe bei Antragsteller von Reisgewerbekarten dringlichst korrigieren und auch die weitere Datenweitergabe und Nutzung der Empfängerinnen heilen. Es gilt: Datenweitergabe bei der Antragstellung eines stehenden Gewerbes nach §14: Ja. Weil es eine Rechtsgrundlage gibt. Keine Datenweitergabe bei Antragstellung eines Reisgewerbes nach § 55 GwO, weil keine Rechtsgrundlage. Ich habe in Erinnerung, dass diese Frage schon mehrfach in den Tätigkeitsberichten der Landesbeauftragten für Datenschutz von Bayern, Schleswig Holstein, Niedersachsen, ... besprechen wurde. Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (www:buhe.de) ... Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 216293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216293/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
AW: [EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293] Sehr geehrter Herr Kuckuk, Ihre E-Mail habe ich zuständig…
Von
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: [EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293]
Datum
26. April 2021 13:07
Status
Sehr geehrter Herr Kuckuk, Ihre E-Mail habe ich zuständigkeitshalber an das zuständige Fachreferat (Referat 301, Wirtschaft) weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
[EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293] Sehr geehrter Herr Kuckuk, Ihre Mail wurde zuständigkeitshalb…
Von
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Betreff
[EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293]
Datum
5. Mai 2021 11:12
Status
Sehr geehrter Herr Kuckuk, Ihre Mail wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet und ich nehme wie folgt Stellung: Der Landesdatenschutzbeauftragte hält eine Übermittlung von Daten aus den Reisegewerbekarten an die Kammern ausnahmsweise für möglich, wenn ein begründeter Anlass für die Annahme bei den Gewerbeämtern besteht, der Reisegewerbetreibende sei möglicherweise kammerpflichtig, weil z. B. auch handwerkliche oder handwerksähnliche Arbeiten verrichtet werden. Dies interpretiere ich dahingehend, dass eine Datenübermittlung möglich ist, wenn der das Reisegewerbe Betreibende auch handwerkliche oder handwerksähnliche Arbeiten im stehenden Gewerbe verrichtet. Dementsprechend ist lt. meiner Rundverfügung, anders als in Fällen des stehenden Gewerbes, im Reisegewerbe § 14 GewO hier nicht anzuwenden. Ein Korrekturbedarf ist somit nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Jonas Kuckuk
AW: [EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293]
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Stroheker…
An Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
AW: [EXTERN] AW: IZG-Antrag vom 22. März 2021 [#216293]
Datum
5. Mai 2021 15:06
An
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Stroheker, Auszug aus einem Bericht des Sächsichen Datenschutzbeauftragten Quelle: http://www.landtag.sachsen.de/SLT_Onl... Auszug aus einem Bericht des Sächsichen Datenschutzbeauftragten Quelle: http://www.landtag.sachsen.de/SLT_Onl... Zitat: 9.2 Gewerberecht Mitteilung über die Erteilung von Reisegewerbekarten an die IHK’n Die IHK zu Leipzig bat das SMWA, die Gewerbeämter zu veranlassen, ihr regelmäßig die Daten von Reisegewerbekarteninhabern zu übermitteln. Diese Daten würden zur Feststellung der IHK-Mitgliedschaft (§ 2 IHK-G) der Reisegewerbetreibenden benötigt. Mit dem SMWA bin ich einig, daß regelmäßig Datenübermittlungen an die IHK’n nach § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO ausschließlich bei stehendem Gewerbe zulässig sind. Gemäß § 2 IHK-G gehören zur Industrie- und Handelskammer u. a. natürliche Personen, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Insbesondere im Reisegewerbe kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, so daß Datenübermittlungen über diesen Personenkreis an die IHK’n unzulässig sind. Die regelmäßige Übermittlung der Daten der nicht kammerpflichtigen Reisegewerbekarteninhaber würde zudem zu einem (großen) Datenbestand führen, der für die Aufgabenerfüllung der IHK nicht erforderlich ist. Sollte ein gewerbesteuerpflichtiger Reisegewerbekarteninhaber allerdings gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten, würden die IHK’n die Daten bereits nach § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO erhalten. Zudem: Schauen Sie dochmal in die eigenen Verwaltungsvorschriften. Hier ist die Datenweitergabe im gewerberecht für § 14 und § 55 aufgeschlüsselt. Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat sich bereits auf seiner 83. Tagung mit dem Sachverhalt beschäftigt. Die Teilnehmer stellten übereinstimmend fest, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung dieser Daten bestand. Der Titel III der GewO enthalte keine gesonderte Regelung, §§ 14 und 11 GewO seien nicht anwendbar. Zudem bezweifelten die Teilnehmer, dass die Datenübermittlung erforderlich sei, zumal die Nichtübermittllung der Daten kaum zu Problemen geführt habe. An der damaligen Rechtslage hat sich meines Wissens nach nichts geändert. Der Bericht über die 83. Tagung des BLA ist im GewArch 1998/9, S. 372 ff. zu finden. Zudem noch 2 weitere Berichte von anderen Datenschutzbeauftragten: Schleswig Holstein sagt 2009 4.1.7 Unterrichtung der Handwerkskammer über Reisegewerbekarte Die Unterrichtung anderer Behörden über ausgestellte Reisegewerbekarten ist bereichsspezifisch abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Hand werkskammern ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften zum Voll zug der Gewerbeordnung sehen nur eine Weitergabe an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Ausländerbehörde vor. Über Eingaben erfuhren wird, dass die Gewerbeämter der Kommunen häufig Daten über die Ausstellung einer Reisegewerbekarte an die jeweilige Handwerks kammer übermitteln. Die Kommunen verwiesen auf ein Merkblatt der Hand werkskammer, worin um Übersendung der entsprechenden Gewerbeanmeldung gebeten wurde. Hinweise auf Rechtsvorschriften zur Datenübermittlung waren dem Merkblatt nicht zu entnehmen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist in der Gewerbeordnung bereichsspezifisch geregelt. Danach können öffentliche Stellen, die an gewerbe rechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind zudem zu informieren, wenn eine Entscheidung Rechtsfolgen hat und die Kennt nis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung dieser Rechtsfolgen erforderlich ist. Für weitere Zwecke sind Übermittlungen nur zuläs sig, soweit diese zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind oder eine beson dere Rechtsvorschrift dies vorsieht. In den geprüften Fällen bestand allenfalls die Besorgnis, dass die im Reisegewerbe zulässigen Grenzen bei den Tätigkeiten der Betroffenen überschritten werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür lagen nicht vor, zumal mit der Tätigkeit erst noch begonnen werden sollte. Es gab also keinen konkreten Anlass für die Übermittlungen. Es handelte sich um regelmäßige Datenübermittlungen, für die es an einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift fehlte. Was ist zu tun? Kommunen dürfen nach Ausstellung einer Reisegewerbekarte davon nur die Behörden unterrichten, die in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gewerbeordnung aufgezählt sind. Bayern: 13.3. Mitteilungen von Gewerbeämtern an Industrie- und Handelskammern über Reisegewerbe Eine bundesweit durchgeführte Umfrage der IHK Leipzig hat ergeben, daß auch in Bayern Industrie- und Handelskammern von einigen Gewerbeämtern regelmäßig Mitteilungen über erteilte Reisegewerbekarten bzw. die Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit erhielten. Für eine solche Datenübermittlung gibt es keine Rechtsgrundlage. Gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO darf die Gewerbebehörde regelmäßig lediglich die dort genannten Daten der Gewerbeanzeigen des stehenden Gewerbes an die Industrie- und Handelskammer übermitteln. Die Erteilung von Reisegewerbekarten nach § 55 GewO ist hiervon nicht erfaßt. Ebenfalls unzulässig ist gem. § 55 c GewO die Übermittlung von Daten der reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten nach § 55 a GewO, denn in § 55 c GewO ist die Anwendung von § 14 Abs. 5 GewO nicht mit aufgenommen worden. Die fallweise Übermittlung von Einzeldaten gem. § 14 Abs. 6 - 8 und 9 GewO ist nur aus Gewerbeanzeigen nach § 14 und § 55 c GewO vorgesehen, nicht jedoch aus Reisegewerbekarten. § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) läßt lediglich eine regelmäßige Unterrichtung des Finanzamtes über den Beginn eines Reisegewerbes durch die Wohnsitzgemeinde des Reisegewerbetreibenden zu. Damit besteht für eine regelmäßige Übermittlung von Daten über Reisegewerbe an die Industrie- und Handelskammern keine rechtliche Grundlage. Gleiches gilt allgemein für die Datenübermittlung aus der Reisegewerbekarte an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Ich habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gebeten, die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Gewerbeämter zu unterbinden. Das Wirtschaftsministerium hat das Thema inzwischen auf einer Gewerberechtsarbeitstagung erörtert und die Vollzugsbehörden entsprechend unterrichtet. Ich halte daher die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes für Abwegig und falsch. Wo es KEINE Rechtsgrundlage gibt, kann es auch keine Datenweitergabe geben. Weder der Datenschutzbeauftragte noch Ihre Behörde könne eine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe (auch nicht in Ausnahmefällen wg Kammerpflicht oder handwerklicher Betätigung) vorweisen. Ich fordere Ihre Behörde erneut auf, in Zukunft die Datenweitergabe bei Gewerbeanmeldungen von Reisgewerbetreibenden weder zu fördern, noch zu rechtfertigen oder örtliche Gewerbeämter falsch zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 216293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216293/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jonas Kuckuk
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sa…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen Anhalt über unzulässige Datenweitergabe von Reisegewerbetreibenden an Kammern“ [#216293]
Datum
7. Mai 2021 12:46
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216293/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Landesverwaltungsamt sich nicht der Rechtslage stellt und sich auf nicht belegte Hinweise verlässt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anhänge: - 216293.pdf - 2021-05-05_1-XIII._XIV.Ttigkeitsberichtd.Landesdatenschutzbeauftragten.pdf Anfragenr: 216293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216293/