Sachleistungen im Bürgergeld bei Vollsanktionen gegen "Totalverweigerer"

Das Thema Vollsanktionen für vermeintliche „Totalverweigerer“ schürt bei Bürgergeld-empfängern massive Existenzängste.

Bis heute verbleibt unklar, ob den Betroffenen bei Vollsanktionen Sachleistungen ggf. auch in Form einer Bezahlkarte gewährt werden. Gleiches gilt für Kosten der Krankenversicherung, sowie für Strom und Telekommunikation. Konkret: Bedeutet ein Wegfall der Regelleistung auch das es keine Sachleistungen gibt? Wovon sollen die Betroffenen dann leben? Insbesondere bei Kettensanktionen. Ist beabsichtigt die Bewohner dann in dunklen Wohnungen, ohne Elektrizität mit allen hiermit in Verbindung stehenden Konsequenzen hausen zu lassen (vgl. Funktionsunfähigkeit von Herd/Backofen, Kühlschrank, Waschmaschine, ggf. Durchlauferhitzer für Warmwasser, Kommunikationsmedien)? Wie sollen die Betroffenen dann mit Jobcenter und zukünftigen Arbeitgebern in Verbindung treten?

Was passiert mit auflaufenden Krankenversicherungsschulden? Diesbezügliche Außenstände dürften nicht beitreibbar sein und müssten anteilig auf alle Versicherungsnehmer in Form einer Erhöhung des Zusatzbeitrags umgelegt werden.

Arbeitslosenminister Heil wird aufgefordert sachdienliche Informationen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der angehenden Gesetzesverschärfung zu erteilen.

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  • Datum
    4. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
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Michael Knight
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Thema Vollsanktionen für vermeint…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Michael Knight
Betreff
Sachleistungen im Bürgergeld bei Vollsanktionen gegen "Totalverweigerer" [#301962]
Datum
4. März 2024 20:48
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Thema Vollsanktionen für vermeintliche „Totalverweigerer“ schürt bei Bürgergeld-empfängern massive Existenzängste. Bis heute verbleibt unklar, ob den Betroffenen bei Vollsanktionen Sachleistungen ggf. auch in Form einer Bezahlkarte gewährt werden. Gleiches gilt für Kosten der Krankenversicherung, sowie für Strom und Telekommunikation. Konkret: Bedeutet ein Wegfall der Regelleistung auch das es keine Sachleistungen gibt? Wovon sollen die Betroffenen dann leben? Insbesondere bei Kettensanktionen. Ist beabsichtigt die Bewohner dann in dunklen Wohnungen, ohne Elektrizität mit allen hiermit in Verbindung stehenden Konsequenzen hausen zu lassen (vgl. Funktionsunfähigkeit von Herd/Backofen, Kühlschrank, Waschmaschine, ggf. Durchlauferhitzer für Warmwasser, Kommunikationsmedien)? Wie sollen die Betroffenen dann mit Jobcenter und zukünftigen Arbeitgebern in Verbindung treten? Was passiert mit auflaufenden Krankenversicherungsschulden? Diesbezügliche Außenstände dürften nicht beitreibbar sein und müssten anteilig auf alle Versicherungsnehmer in Form einer Erhöhung des Zusatzbeitrags umgelegt werden. Arbeitslosenminister Heil wird aufgefordert sachdienliche Informationen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der angehenden Gesetzesverschärfung zu erteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Knight Anfragenr: 301962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301962/
Mit freundlichen Grüßen Michael Knight

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