Sachleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG
Alle Unterlagen (fachliche Weisungen, etc) bezüglich der Gewährung persönlicher Bedarfe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) als Sachleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG, insbesondere bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten:
1.
Entspricht es der Wahrheit, dass einem Teil der Bewohner:innen der Erstaufnahmestelle und ihrer Außenstellen der persönliche Bedarf (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG, sogenanntes Taschengeld) zur Zeit (teilweise oder vollständig) lediglich als Sachleistung gewährt wird?
(Laut Pressemitteilung Ihres Ressorts vom 2.2.2023 trifft dies derzeit auf 1.300 Personen zu?)
2.
Sofern die Annahme unter 1 *nicht* oder nur teilweise zutrifft, sondern (teilweise) Geldleistungen verspätet gewährt werden sollen:
Welche Leistungen sind genau gemeint mit "für die Umstellung von Sach- auf Geldleistungen bei den notwendigen persönlichen Bedarfen – müssen wir die Betroffenen noch um Geduld bitten." (Letzter Satz der o.g. Pressemitteilung) ?
3.
Sofern die Annahme unter 1 nicht oder nur teilweise zutrifft:
Wie wird bei einem Wechsel des Leistungsträgers (z. B. durch Umzug in eine andere Kommune) sichergestellt, dass die Leistungen nachgezahlt werden? Von wem?
4.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Wie ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand gegenüber der Gewährung von Geldleistungen vertretbar? (In der o.g. Pressemitteilung wird die Maßnahme mit einer Überforderung der Verwaltung begründet.)
5.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Welche Sachleistungen werden konkret gewährt, wie, durch wen und wann?
(Bitte nach den EVS-Abteilungen aufgliedern, z.B. Sachleistung für Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
6.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Wie erfahren die Leistungsbeziehenden davon, welche Sachleistungen ihnen gewährt werden?
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Februar 2023
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14. März 2023
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