Sachleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG

Alle Unterlagen (fachliche Weisungen, etc) bezüglich der Gewährung persönlicher Bedarfe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) als Sachleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG, insbesondere bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten:

1.
Entspricht es der Wahrheit, dass einem Teil der Bewohner:innen der Erstaufnahmestelle und ihrer Außenstellen der persönliche Bedarf (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG, sogenanntes Taschengeld) zur Zeit (teilweise oder vollständig) lediglich als Sachleistung gewährt wird?
(Laut Pressemitteilung Ihres Ressorts vom 2.2.2023 trifft dies derzeit auf 1.300 Personen zu?)

2.
Sofern die Annahme unter 1 *nicht* oder nur teilweise zutrifft, sondern (teilweise) Geldleistungen verspätet gewährt werden sollen:
Welche Leistungen sind genau gemeint mit "für die Umstellung von Sach- auf Geldleistungen bei den notwendigen persönlichen Bedarfen – müssen wir die Betroffenen noch um Geduld bitten." (Letzter Satz der o.g. Pressemitteilung) ?

3.
Sofern die Annahme unter 1 nicht oder nur teilweise zutrifft:
Wie wird bei einem Wechsel des Leistungsträgers (z. B. durch Umzug in eine andere Kommune) sichergestellt, dass die Leistungen nachgezahlt werden? Von wem?

4.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Wie ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand gegenüber der Gewährung von Geldleistungen vertretbar? (In der o.g. Pressemitteilung wird die Maßnahme mit einer Überforderung der Verwaltung begründet.)

5.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Welche Sachleistungen werden konkret gewährt, wie, durch wen und wann?
(Bitte nach den EVS-Abteilungen aufgliedern, z.B. Sachleistung für Freizeit, Unterhaltung, Kultur)

6.
Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft:
Wie erfahren die Leistungsbeziehenden davon, welche Sachleistungen ihnen gewährt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2023
  • Frist
    14. März 2023
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Holger Dieckmann
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen (fachlich…
An Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
Sachleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG [#269919]
Datum
10. Februar 2023 11:55
An
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen (fachliche Weisungen, etc) bezüglich der Gewährung persönlicher Bedarfe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) als Sachleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG, insbesondere bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Entspricht es der Wahrheit, dass einem Teil der Bewohner:innen der Erstaufnahmestelle und ihrer Außenstellen der persönliche Bedarf (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG, sogenanntes Taschengeld) zur Zeit (teilweise oder vollständig) lediglich als Sachleistung gewährt wird? (Laut Pressemitteilung Ihres Ressorts vom 2.2.2023 trifft dies derzeit auf 1.300 Personen zu?) 2. Sofern die Annahme unter 1 *nicht* oder nur teilweise zutrifft, sondern (teilweise) Geldleistungen verspätet gewährt werden sollen: Welche Leistungen sind genau gemeint mit "für die Umstellung von Sach- auf Geldleistungen bei den notwendigen persönlichen Bedarfen – müssen wir die Betroffenen noch um Geduld bitten." (Letzter Satz der o.g. Pressemitteilung) ? 3. Sofern die Annahme unter 1 nicht oder nur teilweise zutrifft: Wie wird bei einem Wechsel des Leistungsträgers (z. B. durch Umzug in eine andere Kommune) sichergestellt, dass die Leistungen nachgezahlt werden? Von wem? 4. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Wie ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand gegenüber der Gewährung von Geldleistungen vertretbar? (In der o.g. Pressemitteilung wird die Maßnahme mit einer Überforderung der Verwaltung begründet.) 5. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Welche Sachleistungen werden konkret gewährt, wie, durch wen und wann? (Bitte nach den EVS-Abteilungen aufgliedern, z.B. Sachleistung für Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 6. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Wie erfahren die Leistungsbeziehenden davon, welche Sachleistungen ihnen gewährt werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 269919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269919/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Sehr geehrter Herr Dieckmann, zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen als Zwischenstand mitteilen, dass diese sich der…
Von
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Betreff
AW: Sachleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG [#269919]
Datum
11. Juli 2023 21:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dieckmann, zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen als Zwischenstand mitteilen, dass diese sich derzeit noch in Bearbeitung befindet und Ihnen kurzfristig zugestellt wird. Ich bitte Sie noch um etwas Geduld. Herzlichen Gruß

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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Sehr geehrter Herr Dieckmann, auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten: Zu 1. Entspricht es d…
Von
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Betreff
AW: Sachleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG [#269919]
Datum
17. Juli 2023 16:37
Status
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Sehr geehrter Herr Dieckmann, auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten: Zu 1. Entspricht es der Wahrheit, dass einem Teil der Bewohner:innen der Erstaufnahmestelle und ihrer Außenstellen der persönliche Bedarf (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG, sogenanntes Taschengeld) zur Zeit (teilweise oder vollständig) lediglich als Sachleistung gewährt wird? (Laut Pressemitteilung Ihres Ressorts vom 2.2.2023 trifft dies derzeit auf 1.300 Personen zu?) Antwort: Aufgrund der derzeitigen personellen Situation des Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien kommt es bei der Terminvergabe leider zu Wartezeiten, so dass das Taschengeld mit Verspätung ausbezahlt wird. Somit erhalten die Bewohner:innen übergangsweise Sachleistungen für den persönlichen Bedarf. In der Regel stellen die Menschen ihre Anträge unverzüglich und erhalten entsprechend unverzüglich Geldleistungen für den persönlichen Bedarf (sog. Taschengeld). Zu 2. Sofern die Annahme unter 1 *nicht* oder nur teilweise zutrifft, sondern (teilweise) Geldleistungen verspätet gewährt werden sollen: Welche Leistungen sind genau gemeint mit "für die Umstellung von Sach- auf Geldleistungen bei den notwendigen persönlichen Bedarfen – müssen wir die Betroffenen noch um Geduld bitten." (Letzter Satz der o.g. Pressemitteilung)? Antwort: Es werden Geldleistungen verspätet gewährt. Dies betrifft ca. 680 derzeit in den Erst- und Landesaufnahmeeinrichtungen untergebrachte Personen, die derzeit ihr sog. Taschengeld erst mit Verspätung erhalten. Der letzte Satz der Presseerklärung ist missverständlich. Gemeint ist die Umstellung auf die Regelbedarfsstufe 1 aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 für die um Geduld gebeten wird. Der Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien bearbeitet neben der laufenden Leistungsgewährung derzeit prioritär die Erstanträge, um die Existenzsicherung zu gewährleisten. Zu 3. Sofern die Annahme unter 1 nicht oder nur teilweise zutrifft: Wie wird bei einem Wechsel des Leistungsträgers (z. B. durch Umzug in eine andere Kommune) sichergestellt, dass die Leistungen nachgezahlt werden? Von wem? Antwort: Dies stellt der Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien sicher. Der Fachdienst wird über anstehende Transfers informiert und zieht die Bearbeitung dieser Einzelfälle vor. Zu 4. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Wie ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand gegenüber der Gewährung von Geldleistungen vertretbar? (In der o.g. Pressemitteilung wird die Maßnahme mit einer Überforderung der Verwaltung begründet.) Antwort: Da die Menschen die Sachleistungen vor Ort in den Landesaufnahmestellen erhalten, gibt es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zu 5. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Welche Sachleistungen werden konkret gewährt, wie, durch wen und wann? (Bitte nach den EVS-Abteilungen aufgliedern, z.B. Sachleistung für Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Antwort: Abteilung 1: Vollverpflegung und alkoholfreie Getränke, Babynahrung, Abteilung 3: Teilweise gibt es in den Landesaufnahmestellen Kleiderkammern für den dringenden Bedarf an Bekleidung, außerdem gibt es für Bekleidung ein Gutscheinsystem über das Amt für Soziale Dienste, mit dem Bekleidungsgutscheine wie Bargeld in allen Warenhäusern eingelöst werden können. Abteilung 4: Vollständig in der Unterbringung als Sachleistung (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5: Zimmermöbel, Bettwäsche, Waschmaschinen und Trockner, Geschirr etc. Abteilung 6: Hygienepakete Abteilung 7: BSAG-Tickets erhalten die Menschen direkt in den Landesaufnahmestellen, Fahrräder sind begrenzt vorhanden Abteilung 8: W-LAN vorhanden Abteilung 9: Einrichtungsinterne Angebote, wechselnd Abteilung 10: Die Deutschhilfe ist für alle zugänglich, das Angebot wird durch Ehrenamtliche durchgeführt. 6. Sofern die Annahme unter 1 (teilweise) zutrifft: Wie erfahren die Leistungsbeziehenden davon, welche Sachleistungen ihnen gewährt werden? Antwort: Die Menschen erhalten die Sachleistungen vor Ort in den Landesaufnahmestellen. Die Verwaltungsanweisung zu § 3 AsylbLG wird beigefügt. Mit freundlichem Gruß