Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022

Anfrage an: Landgericht Stuttgart

Bitte senden Sie mir die statistischen Daten darüber, wie oft im Jahr 2022 ein Sachverständiger bei Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Fällen (gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO) sowie in strafrechtlichen Fällen (§§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO) von Ihrem Gericht angeordnet und beauftragt wurde. Bitte geben Sie nicht nur eine Gesamtzahl an, sondern eine je nach Prozessart (Zivilprozess, Strafverfahren) und nach Fachgebieten gegliederte Liste.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. April 2023
  • Frist
    26. Mai 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Landgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022 [#276967]
Datum
22. April 2023 18:17
An
Landgericht Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir die statistischen Daten darüber, wie oft im Jahr 2022 ein Sachverständiger bei Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Fällen (gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO) sowie in strafrechtlichen Fällen (§§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO) von Ihrem Gericht angeordnet und beauftragt wurde. Bitte geben Sie nicht nur eine Gesamtzahl an, sondern eine je nach Prozessart (Zivilprozess, Strafverfahren) und nach Fachgebieten gegliederte Liste.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Stuttgart
-----Ursprüngliche Nachricht-----<< Antragsteller:in >> Von: << Antragsteller:in >> Gesend…
Von
Landgericht Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022 [#276967]
Datum
4. Mai 2023 08:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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-----Ursprüngliche Nachricht-----<< Antragsteller:in >> Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Samstag, 22. April 2023 18:18<< Antragsteller:in >> An: Landgericht Stuttgart (Poststelle) <<Name und E-Mail-Adresse>><< Antragsteller:in >> Betreff: EXTERN: Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022 [#276967]<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte senden Sie mir die statistischen Daten darüber, wie oft im Jahr 2022 ein Sachverständiger bei Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Fällen (gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO) sowie in strafrechtlichen Fällen (§§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO) von Ihrem Gericht angeordnet und beauftragt wurde. Bitte geben Sie nicht nur eine Gesamtzahl an, sondern eine je nach Prozessart (Zivilprozess, Strafverfahren) und nach Fachgebieten gegliederte Liste.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022“ [#276967]
Datum
4. Mai 2023 14:00
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/276967/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Begründung: Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Im Ausgangspunkt ist es davon auszugehen, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 4 bis 8 LIFG BW von der informationspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind und an diesem Darlegungserfordernis auch bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen im Grundsatz festzuhalten ist. Einen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bzw. der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 5 Abs. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist oder in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ProfE-IFG (abgedruckt in: Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz <IFG-ProfE>, 2002, Bd. I) vorgesehen war, die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand in diesem Sinne dar. Gleichwohl muss den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es jedenfalls für diese Fallgestaltung keines Analogieschlusses, der eine unbeabsichtigte Regelungslücke voraussetzen würde, denn die genannten Schwierigkeiten lassen sich mittels sachgerechter Auslegung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW bewältigen. Auf welche Weise die Ausschlussgründe darzulegen sind, um einen Teilanspruch im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW zu bejahen, hängt von Art, Inhalt und Struktur des jeweiligen Aktenbestandes ab. Bezieht sich das Einsichtsbegehren auf Aktenbestände, deren Bestandteile mit Hilfe von Verzeichnissen, Vorblättern etc. nach inhaltlichen Kriterien verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können, ist das Vorhandensein geheimhaltungsbedürftiger Informationen exemplarisch für je eine Teilmenge jeder Kategorie nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Hier wurde nicht mal angegeben, die Sichtung wie vieler Ordner die manuellen Verarbeitung erfordern würde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 276967.pdf - 2023-05-04_1-20230504075914.pdf Anfragenr: 276967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276967/
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AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967] Guten Tag, zu den Informationen kö…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
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AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967]
Datum
28. Juni 2023 22:13
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
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Guten Tag, zu den Informationen könnte man uns, auskunftsersuchende Bürger, mindestens persönlich unter Aufsicht zulassen. Damit man die geforderten Statistiken selber zusammenstellen kann. So etwas wäre, wenn überhaupt, nur mit minimaler Aufwand seitens der Behörde möglich. Zumindest diese Lösung hätte die Behörde angeboten sein müssen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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EXTERN: AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967] Der Eingang Ihrer E-Mail wi…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967]
Datum
28. Juni 2023 22:13
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
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AW: EXTERN: AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967] Guten Tag, meine Infor…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: EXTERN: AW: Informationsfreiheit, unser Aktenzeichen: LfDIAbt6-0221.4-1/15/2 [#276967]
Datum
26. Dezember 2023 17:52
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sachverständiger-Beauftragungen gem. §§ 402 bis 414 i.S.d. § 286 ZPO sowie gem. §§ 72 bis 93 i.S.d. § 261 StPO im Jahr 2022“ vom 22.04.2023 (#276967) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 215 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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