Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen

1. Sämtliche seit dem 01. September 2023 erfolgte Kommunikation betreffend die Leistungsansprüche von:
- Personen mit Geschlechtskongruenz oder Geschlechtsdysphorie
- Transsexuellen
- trans und nicht-binären Personen
2. Sämtliche Kommunikation betreffend das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (Aktenzeichen: B 1 KR 16/22 R) und dessen Auswirkungen, ohne zeitliche Einschränkung

Ergebnis der Anfrage

Das Ergebnis der Anfrage steht noch aus.

Die Formulierung "Transsexuelle" bezieht sich auf die bisherige Rechtssprechung des Bundessozialgericht zu "Transsexuellen", welche der Argumentation des Gerichts zufolge eine separate Kategorie darstellen. Im Wesentlichen sind damit binäre trans Personen gemeint.

Warte auf Antwort

  • Datum
    29. März 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Sämtliche seit dem 01. September 2…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556]
Datum
29. März 2024 13:48
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sämtliche seit dem 01. September 2023 erfolgte Kommunikation betreffend die Leistungsansprüche von: - Personen mit Geschlechtskongruenz oder Geschlechtsdysphorie - Transsexuellen - trans und nicht-binären Personen 2. Sämtliche Kommunikation betreffend das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (Aktenzeichen: B 1 KR 16/22 R) und dessen Auswirkungen, ohne zeitliche Einschränkung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304556 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304556/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinsamer Bundesausschuss
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 29. März 2024 beim Gem…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << Antragsteller:in >>
Datum
2. April 2024 10:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 29. März 2024 beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Mit freundlichen Grüßen

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Gemeinsamer Bundesausschuss
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). …
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << Antragsteller:in >>
Datum
16. April 2024 13:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Es ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte zu Leistungen in individuellen Krankheits- und Behandlungssituationen zu beraten. Der G-BA ist dazu nicht berechtigt. Unmittelbar nach dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R) hat der G-BA dazu wie folgt Stellung genommen: „Die in dem bislang zu dem Urteil allein vorliegenden Aussagen des Terminberichts sind keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der genauen Auswirkungen des Urteils. Zur Planung des bestmöglichen weiteren Vorgehens muss daher die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Wir gehen davon aus, dass diese in wenigen Wochen veröffentlicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird genauere Informationen veröffentlichen, sobald dies möglich ist.“ Dies erfolgte in der Pressemitteilung zum Arbeitsprogramm 2024<https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1164/> vom 22. Februar 2024: „Geschlechtsangleichende Behandlungen bei Personen mit Geschlechtsdysphorie Der G-BA setzt sich für eine gesetzliche Regelung ein, um den Leistungsanspruch für eine geschlechtsangleichende Behandlung für Personen mit einer Geschlechtsdysphorie rechtssicher zu fassen. Vorausgegangen war im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, das den Leistungsanspruch einer non-binären Person auf eine Mastektomie mit Verweis auf eine fehlende Methodenbewertung des G-BA verneint hatte. Für Versicherte mit einer Geschlechtsdysphorie müsste bereits im Sozialgesetzbuch selbst ein Anspruch auf notwendige geschlechtsangleichende bzw. körperverändernde medizinische Maßnahmen definiert werden. Der G-BA kann dann mit der Umsetzung beauftragt werden. Ähnlich ging der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 bei der Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe für bestimmte Versicherte vor.“ Seitens des Koordinierungsausschusses der maßgeblichen Patientenorganisationen wird mitgeteilt, dass zwar keine Auskunftspflicht aufgrund der aufgeführten Gesetze gesehen wird, aber der Koordinierungsausschuss die Position des G-BA für eine gesetzliche Regelung zur Klärung des Leistungsanspruches unterstützt. Wir haben selbstverständlich wahrgenommen, dass zwischenzeitlich die Urteilsbegründung vorliegt. Dazu hat der G-BA keine Stellung genommen. Mit freundlichen Grüßen