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Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz)

Sämtliche Unterlagen, die eine Befassung des BMI und/oder ihm nachgeordneter Behörden und/oder des Bundesministers und/oder seiner Mitarbeiter mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig", erschienen am 15.06.2020 in der taz (https://taz.de/Abschaffung-der-Polizei/!5689584/) darstellen.

Insbesondere mitgemeint sind Mailverkehr, Protokolle, Aktenvermerke, Gesprächsnotizen, Interviewanfragen und -antworten, Kalendereinträge, juristische Einschätzungen oder Gutachten, Zuarbeiten an andere Ressorts sowie alle Zwischenversionen solcher Ausarbeitungen inkl. etwaiger Kommentare und Bearbeitungsvermerke sowie Antworten auf eingegangene Schreiben.

Sollten Drittbeteiligungsverfahren notwendig werden bitte ich nach Möglichkeit zunächst um Zusendung jener Unterlagen, für die dies nicht zutrifft, sowie um nachgelagerte Bearbeitung der Unterlagen mit Drittbeteiligung.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterlage…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
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Betreff
Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517]
Datum
21. Juni 2020 23:12
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen, die eine Befassung des BMI und/oder ihm nachgeordneter Behörden und/oder des Bundesministers und/oder seiner Mitarbeiter mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig", erschienen am 15.06.2020 in der taz (https://taz.de/Abschaffung-der-Polizei/!5689584/) darstellen. Insbesondere mitgemeint sind Mailverkehr, Protokolle, Aktenvermerke, Gesprächsnotizen, Interviewanfragen und -antworten, Kalendereinträge, juristische Einschätzungen oder Gutachten, Zuarbeiten an andere Ressorts sowie alle Zwischenversionen solcher Ausarbeitungen inkl. etwaiger Kommentare und Bearbeitungsvermerke sowie Antworten auf eingegangene Schreiben. Sollten Drittbeteiligungsverfahren notwendig werden bitte ich nach Möglichkeit zunächst um Zusendung jener Unterlagen, für die dies nicht zutrifft, sowie um nachgelagerte Bearbeitung der Unterlagen mit Drittbeteiligung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189517/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage über „Sämtliche Befassung mit der Kolumne "A…
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Betreff
AW: Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517]
Datum
24. Juli 2020 07:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage über „Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz)“ vom 21.06.2020 (#189517) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die gesetzliche vorgeschriebene Frist ist mit heutigem Datum überschritten. Mangels Eingangsbestätigung kann ich Ihnen leider das Aktenzeichen, unter dem meine Anfrage in Ihrem Haus geführt wird, nicht benennen. Ich bitte um umgehende Bearbeitung meiner Anfrage und Rückantwort zum Bearbeitungsstand unter Mitteilung eines Aktenzeichens. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in. Anfragenr: 189517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189517/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All co…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
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Betreff
AW: Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517]
Datum
21. August 2020 12:52
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz)“ vom 21.06.2020 (#189517) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bereits am 24.7. hatte ich Sie über die verstrichene Bearbeitungsfrist informiert. Ich bitte daher nun *unverzüglich* um Bereitstellung der nach dem IFG bereitzustellenden Dokumente und Informationen, auch, um den Rechtsweg zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189517/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrteAntragsteller/in mit hier heute eingegangenem Schreiben informieren Sie mich über die Ablehnung meine…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Sämtliche Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517]
Datum
22. August 2020 07:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit hier heute eingegangenem Schreiben informieren Sie mich über die Ablehnung meines Antrags nach § 4 Nr. 1 lit. g und § 4 IFG. Sie führen aus, eine Veröffentlichung könnte ein bei der Staatsanwaltschaft Berlin laufendes Verfahren beeinträchtigen, und weiter: "Bei den beantragten Informationen handelt es sich um ein rechtliches Gutachten, in dem eine rechtliche Würdigung der TAZ-Kolumne (...) vorgenommen wird." In der Folge "bestünde die Besorgnis, dass die unabhängige Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft vereitelt wird", zumal das Gutachten "im Verfassungsministerium bearbeitet" worden sei. Gegen diese Entscheidung lege ich hiermit - WIDERSPRUCH - ein, denn die Begründung überzeugt aus nachfolgenden Gründen nicht: 1. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die hervorragend ausgebildeten Beamten der Staatsanwaltschaft Berlin bei Vorliegen eines rechtsunverbindlichen Gutachtens nicht mehr imstande sein sollten, die tatsächlichen rechtlich bindenden Vorschriften adäquat zu würden. 2. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, weshalb eine breitere Literaturgrundlage einer juristischen Würdigung des Sachverhalts abträglich sein sollte. Dieses Argument würde nur dann greifen, wenn für das Gutachten aus Ihrem Hause anzunehmen wäre, es sei nicht ergebnisoffen und mit qualitativen Mängeln erstellt worden und das in einem Ausmaß, das einen manipulativen Einfluss auf erfahrene Volljuristen einer Staatsanwaltschaft entwickeln könnte. 3. Zudem ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidungsfindung gerade nicht unabhängig, wie Sie ausführen, sondern weisungsgebunden. Das BMI ist hier allerdings nicht weisungsbefugt, sondern der landesrechtliche Dienstherr, insofern ist auch ein Gutachten aus dem BMI für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht bindend. Für eine/n eventuell im Nachgang über den Vorgang urteilende/n Richter/in gilt hingegen die richterliche Unabhängigkeit. Auch hier ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellt, dass ein solches Gutachten die entsprechende rechtliche Würdigung erfährt. 4. Es ist geradezu widersprüchlich, dass durch Beamte aus Steuermitteln ein juristisches Gutachten erstellt wurde (dass, wie in 1.-3. dargelegt, gerade keinen Einfluss auf die zuständige/n Staatsanwaltschaft und Gerichte entfalten kann) und dieses nun den Organen der Rechtspflege vorenthalten werden sollte. Sie führen weiterhin aus, eine Veröffentlichung würde ein beabsichtigtes Gespräch mit der Chefredaktion der "taz" beeinträchtigen. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, aus nachfolgenden Gründen: 5. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für das Gespräch von Nachteil sein soll, wenn sich die Chefredaktion der "taz" umfassender auf ein beabsichtigtes Gespräch mit dem Bundesminister vorbereiten kann. Eine solche Argumentation ergäbe an dieser Stelle wiederum nur Sinn, wenn für das in Rede stehende Gutachten anzunehmen wäre, es wäre in einer solch manipulativen oder voreingenommenen Weise erstellt worden, dass diese geeignet sein könnte, die Gesprächsqualität erheblich zu senken. Ich gehe für die ebenfalls hervorragend ausgebildeten Beamten des BMI vielmehr vom Gegenteil aus. 6. Unabhängig davon ist die durch Bundesminister subjektiv empfundene Qualität von Gesprächen mit Dritten kein Schutzbereich nach dem IFG. Mein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Dokumenten und Informationen besteht gegenüber dem BMI. Die Chefredaktion der "taz" oder Hengameh Yaghoobifarah wäre hier bestenfalls im Rahmen eines evtl. Drittbeteiligungsverfahrens zu beachten. Hier weise ich bereits vorsorglich auf zahlreiche öffentliche Äußerungen hin, deren Wesensgehalt nur dahingehend zusammengefasst werden kann, dass man dort einer Veröffentlichung der beantragten Dokumente und Informationen positiv gegenübersteht. 7. Der Bundesminister gab am 25.06.2020 bekannt, die Chefredaktion der "taz" zu einem Gespräch einladen zu wollen. Angesichts der Priorität, die der Vorgang in Ihrem Haus sowie im öffentlichen Auftreten des Bundesministers einnahm verwundert, dass dies bisher nicht geschehen ist. In jedem Fall aber kann die Tatsache, dass die Realisierung eines solches Gespräches in annähernd 2 Monaten nicht erfolgt ist, nicht als Hinderungsgrund für Anträge Dritter nach dem IFG dienen. Zuletzt darf ich noch daran erinnern, dass mit meinem Antrag weit mehr Informationen umfasst sind, als Ihrer Antwort zu entnehmen ist. Zu den nach IFG bereitzustellenden Informatinen und Dokumenten zählen insbesondere auch: - Interner E-Mail-Verkehr und interne Kommunikation - Kommunikation mit anderen Behörden - Kalendereinträge - Gesprächsprotokolle und -notizen - Vermerke, Leitungsvorgaben und Sprechzettel - Ausschreibungen, Beauftragungen, Abrechnungen und Budgetfreigaben ggü. evtl. bei Dritten eingeholten Zuarbeiten - Ausdrucke des Aufrufverlaufs von Dienstgeräten des Ministers - handschriftliche Anmerkungen an Pressespiegeln oder Entwürfen Angesichts der Bearbeitungszeit meiner Anfrage - die den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen, dem sich gerade das Verfassungsministerium besonders verbunden fühlen dürfte, mittlerweile ganz erheblich überschritten hat - verwundert es, dass diese dem IFG unterfallenden Informationen offenbar noch keine Beachtung fanden. Weshalb diese hingegen den von Ihnen angeführten Hinderungsgründen (die wie in 1.-7. ausgeführt in rechtlicher Hinsicht nicht bestehen) unterworfen sein sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird in Ihrem Antwortschreiben auch nicht ausgeführt. Ich kann in der Folge zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass rechtliche Hinderungsgründe für die Herausgabe der angeforderten Dokumente und Informationen nicht bestehen. Ich bitte daher nun unverzüglich, spätestens jedoch bis 22. September 2020, um Übersendung der beantragten Informationen und Dokumente. Aufgrund des engen Rahmens, sowohl in zeitlicher als auch in gegenständlicher Hinsicht, gehe ich von einer einfachen Auskunft aus, für die Gebühren nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht anfallen und Auslagen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden dürfen. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich im vorherige Mitteilung und detaillierte Aufschlüsselung der beabsichtigten Kostenerhebung. Mit Dank für Ihre Bemühungen und freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in. Anfragenr: 189517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189517/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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