Sehr geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 23. Juni 2020 an die Poststelle des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) - << Adresse entfernt >> [#189603]<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> - haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darum gebeten, Ihnen Folgendes zuzusenden:
„Sämtliche internen und externen Unterlagen (d.h. z.B. Dokumente, Emails, Schreiben, etc.), die sich mit den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies befassen. Dies kann u.a. ihre internen Dokumente umfassen, jeden Austausch mit der Firma Tönnies und verbundenen Unternehmen, sowie ihren Austausch mit anderen Behörden oder Dritten.“
Zu diesem Antrag ergeht folgende Antwort:
1. Ihr Antrag ist gegenstandslos, soweit er sich auf die Frage nach ressortspezifischen Unterlagen bezieht, die nur dem MKFFI und nicht auch den unmittelbar zuständigen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stehen. Solche Unterlagen gibt es beim MKFFI zu den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies nicht. Das MKFFI ist weder für Infektions- und Arbeitsschutz noch für Tierhaltung, Fleischproduktion und Ähnliches zuständig.
2. Soweit das MKFFI über Kopien von Vorgängen anderer Ressorts verfügt oder an Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beteiligt war, wird Ihrem Antrag nicht stattgegeben, weil entweder das rechtliche Interesse fehlt oder schutzwürdige Belange entgegenstehen.
3. Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben.
Begründung:
Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der jeweiligen Stelle vorhanden sind. Das IFG NRW gewährt den Zugang zu Informationen aber nicht schrankenlos. Insbesondere sind in den §§ 6 bis 9 IFG NRW Ausschlussgründe vorgesehen.
Zu 1.) Ihren Antrag haben Sie in inhaltsgleicher oder ähnlicher Weise auch an die Staatskanzlei und an mehrere Fachressorts des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet. Soweit es sich um gesundheitliche Aspekte handelt, liegt die Federführung beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), soweit es um landwirtschaftliche Belange geht, beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV) und bezüglich grundsätzlicher Fragen bei der Staatskanzlei. Die Fachbereiche des MKFFI – Kinder, Jugend, Familie, Integration, Flüchtlinge sind von der Frage der Covid-19-Ausbrüche in dem Unternehmen Tönnies nicht betroffen. Aus diesem Grund gibt es im MKFFI zu dieser Frage auch keine ressortspezifischen Unterlagen.
Zu 2.) Über die Vorgänge bei dem Unternehmen Tönnies ist die Öffentlichkeit in zahlreichen Medienberichten umfangreich unterrichtet worden. Das IFG sieht nicht vor, Ihnen diese „allgemein zugänglichen“ Unterlagen nochmals zuzusenden (§ 5 Absatz 4 IFG).
Über diese Medienberichte hinaus verfügt das MKFFI möglicherweise über Kopien von Unterlagen der zuvor genannten Ministerien oder über Unterlagen, die sich auf diesbezügliche Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beziehen. Es bleibt der Staatskanzlei und den federführenden Fachministerien überlassen, über die Herausgabe dieser Unterlagen zu entscheiden. Eine nochmalige Übersendung der gleichen Unterlagen durch das MKFFI wäre vom IFG dann ebenfalls nicht mehr vorgesehen (§ 5 Absatz 4 IFG).
Sollten die federführenden Ministerien sich darauf berufen, dass es sich bei einem Teil der Unterlagen um „Entwürfe zu Entscheidungen“, „Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ oder „Protokolle vertraulicher Beratungen“ (z.B. Abstimmungen innerhalb der Landesregierung) handelt, so würde das MKFFI sich dieser Ein-schätzung anschließen. Der Antrag auf Informationszugang ist in diesen Fällen nach § 7 Absatz 2 IFG abzulehnen.
Da die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Schlachtbetrieb Tönnies noch als laufendes Verfahren anzusehen sind – dies gilt insbesondere in Bezug auf die vollständige Wiederaufnahme des Betriebs nach Maßgabe neuer Schutzvorschriften, außerdem auch für etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der temporären Betriebsuntersagung – ist außerdem auf §§ 6 und 7 des IFG hinzuweisen.
Nach § 6 lit. b) ist ein Antrag abzulehnen, soweit und solange „durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens … oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde“. Daneben soll nach § 7 Absatz 2 IFG ein Antrag abgelehnt werden, wenn a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.
Sollte es Unterlagen geben, die sich nur auf mittelbare Folgen der Betriebsuntersagung oder des Infektionsgeschehens beziehen und nicht die Zuständigkeitsbereiche der genannten Ministerien, sondern die Politikfelder des MKFFI „Integration“ oder „Kinder, Jugend, Familie“ berühren, sind diese Unterlagen nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Ob und wieweit diesbezügliche Informationen überhaupt existieren und ob sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe des IFG zugänglich gemacht werden könnten, ist allerdings fraglich und im Rahmen dieser Beantwortung nicht geprüft worden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Hinweis nach § 5 Absatz 2 Satz 4 IFG NRW
Jeder hat das Recht, im Hinblick auf die Informationsfreiheit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Die Anschrift lautet:
Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Mit freundlichen Grüßen