Sanktionen nach Verordnung (EG) 1371/2007

Die Vorschriften und Maßnahmen zu den festgelegten Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1371/2007 nach Artikel 32 dieser Verordnung, welche der europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

Nach Auskunft des Eisenbahn-Bundesamt ist diese Mitteilung durch Ihre Behörde vorgenommen worden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2022
  • Frist
    1. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Vorschriften …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionen nach Verordnung (EG) 1371/2007 [#259854]
Datum
29. September 2022 10:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vorschriften und Maßnahmen zu den festgelegten Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1371/2007 nach Artikel 32 dieser Verordnung, welche der europäischen Kommission mitgeteilt wurden. Nach Auskunft des Eisenbahn-Bundesamt ist diese Mitteilung durch Ihre Behörde vorgenommen worden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259854 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259854/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0003 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren An…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Sanktionen nach Verordnung (EG) 1371/2007 [#259854]
Datum
4. Oktober 2022 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0003 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. September 2022 teile ich Ihnen Folgendes mit. Die Bundesregierung hat 2009 der Europäischen Kommission zu Artikel 32 mitgeteilt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in Deutschland mit dem Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 geschaffen wurden (Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, S. 1146). Der Text dieses Gesetzes ist auf der Webseite www.bgbl.de öffentlich zugänglich. Die Bundesregierung hat die Sanktionen nach Artikel 32 in ihrer Mitteilung wie folgt beschrieben: Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können nach § 5a Absatz 9 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) ihre Anordnungen mit Zwangsmitteln durchsetzen. Dabei beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu 500 000 Euro. Die Vollstreckung der Zwangsmittel richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze, wobei für das Eisenbahnbundesamt als Aufsichtsbehörde des Bundes das Bundes- und für die Landesaufsichtsbehörden das jeweilige Landesgesetz zur Anwendung kommt. Nach diesen Normen beurteilen sich auch die zulässigen Zwangsmittel. Vor einigen Jahren wurde die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für alle Eisenbahnen beim Eisenbahn-Bundesamt konzentriert. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich daher heute ausschließlich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes. Der Text dieses Gesetzes ist auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Die vorstehende Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen