Sanktionierung Aserbaidschan

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Am 19.09.2023 wurden ethnische Armenier im Gebiet Nargono Karabakh gewaltsam militärisch angegriffen, nachdem Azerbaijan 9 Monate den einzigen Transportweg (Lachin Korridor) für Lebensmittel, Medikamente, Benzin gesperrt hatte https://press.un.org/en/2023/sc15384.doc.htm. Mehrere hundert ethnische Armenier wurden von Azerbaijan getötet und verletzt, alleine seit dem 19.09.2023. Das Lemkin Institut für Völkermord Prävention warnt auf höchster Alarmstufe, dass ein zweiter Genozid an den Armeniern bevor steht https://www.lemkininstitute.com/sos-alerts-1/sos-alert---artsakh- und https://www.lemkininstitute.com/red-flag-alerts/red-flag-alert-for-genocide---azerbaijan---update-%238. Zusätzlich hält sich Azerbaijan nicht an die vereinbarte Waffenruhe und hat auch bereits Gebiete im souveränen Armenien angegriffen https://www.reuters.com/article/us-armenia-azerbaijan-casualties-idUSKBN26K1MH.

Ich bitte Sie darum zur folgenden Frage / zum folgenden Sachverhalt Stellung zu beziehen:

Wie lassen sich die bereits oben aufgeführten Begebenheiten, Völkerrechtsverletzungen und Menschenrechtsverletzungen mit den Aussagen von Frau von der Leyen vereinbaren, dass Azerbaijan ein "Vertrauenswürdiger Partner der EU ist" und wir deutschen nun in einer abhängig zu Azerbaijan stehen, da sie nun unser neuer Gaslieferant sind https://www.zdf.de/nachrichten/politik/eu-kommission-aserbaidschan-energie-abkommen-100.html und https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_22_4583? Weshalb werden keine Schritte zur Sanktionierung dieses EU Partners in die Wege geleitet?

Ich bedanke mich im voraus für eine Stellungnahme.

Hochachtungsvoll,

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Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. September 2023
  • Frist
    28. Oktober 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr << Antragsteller:in >&g…
An Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionierung Aserbaidschan [#289105]
Datum
26. September 2023 13:18
An
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr << Antragsteller:in >> Am 19.09.2023 wurden ethnische Armenier im Gebiet Nargono Karabakh gewaltsam militärisch angegriffen, nachdem Azerbaijan 9 Monate den einzigen Transportweg (Lachin Korridor) für Lebensmittel, Medikamente, Benzin gesperrt hatte https://press.un.org/en/2023/sc15384.doc.htm. Mehrere hundert ethnische Armenier wurden von Azerbaijan getötet und verletzt, alleine seit dem 19.09.2023. Das Lemkin Institut für Völkermord Prävention warnt auf höchster Alarmstufe, dass ein zweiter Genozid an den Armeniern bevor steht https://www.lemkininstitute.com/sos-alerts-1/sos-alert---artsakh- und https://www.lemkininstitute.com/red-flag-alerts/red-flag-alert-for-genocide---azerbaijan---update-%238. Zusätzlich hält sich Azerbaijan nicht an die vereinbarte Waffenruhe und hat auch bereits Gebiete im souveränen Armenien angegriffen https://www.reuters.com/article/us-armenia-azerbaijan-casualties-idUSKBN26K1MH. Ich bitte Sie darum zur folgenden Frage / zum folgenden Sachverhalt Stellung zu beziehen: Wie lassen sich die bereits oben aufgeführten Begebenheiten, Völkerrechtsverletzungen und Menschenrechtsverletzungen mit den Aussagen von Frau von der Leyen vereinbaren, dass Azerbaijan ein "Vertrauenswürdiger Partner der EU ist" und wir deutschen nun in einer abhängig zu Azerbaijan stehen, da sie nun unser neuer Gaslieferant sind https://www.zdf.de/nachrichten/politik/eu-kommission-aserbaidschan-energie-abkommen-100.html und https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_22_4583? Weshalb werden keine Schritte zur Sanktionierung dieses EU Partners in die Wege geleitet? Ich bedanke mich im voraus für eine Stellungnahme. Hochachtungsvoll, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289105/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eingegange…
Von
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Betreff
AW: Sanktionierung Aserbaidschan [#289105]
Datum
26. September 2023 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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