Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen

Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben.

Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32.

Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen.
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf

1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt?

2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten?

3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention?

4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. November 2013
  • Frist
    31. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits mehrfach…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5127]
Datum
28. November 2013 01:18
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben. Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32. Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen. http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf 1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? 2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten? 3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention? 4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
AW: Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Informations…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG
Datum
17. Dezember 2013 14:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 28.11.2013 erhalten Sie nachstehend die gewünschten Informationen. Zu Ihren Fragen 1 und 2: „1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? 2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten?“ Die Fragen 1 und 2 und die Antworten hierauf überschneiden sich inhaltlich. In den Jobcentern wird der besonderen Situation werdender Müttern bei der Beratung und Integration Rechnung getragen. Es ist ein selbstverständliches Anliegen, dass werdende Mütter gerade in dieser Phase kompetent unterstützt und nur geeignete, passgenaue Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (§ 14 SGB II i. V. m. § 3 Absatz 1 SGB II). Aspekte der Zumutbarkeit, der geltenden Schutzfristen und auch der besonderen Rahmenbedingungen einer Arbeitsaufnahme sind wichtig und müssen eingehend mit den Schwangeren besprochen werden. Schwangere dürfen vom Arbeitsmarktgeschehen und auch vom Integrationsprozess nicht ausgegrenzt werden. Diesem Aspekt kommt – auch und gerade im Hinblick auf das Kindeswohl – erhebliche Bedeutung bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zu. Gleichzeitiger Auftrag der Grundsicherung ist, die persönlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Schwangeren im Blick zu halten und hier im Bedarfsfall gezielt stabilisierende und unterstützende Hilfen zu leisten und zu vermitteln. Viele Jobcenter stellen gemeinsam mit ihren Netzwerkpartnern (wie z.B. Pro Familia, der Stiftung Pro Kind oder im Rahmen der Lokalen Bündnisse für Familie) ein umfassendes Beratungsangebot zur Verfügung, das auch die vielfältige Dienstleistungslandschaft aus dem kommunalen Raum einbezieht. Fallmanager/innen und Integrationsfachkräften stehen darüber hinaus zentrale Hilfestellungen und Arbeitsmittel zur Verfügung, wie z. B. Empfehlungen für lokal auszugestaltende Handlungsstrategien, mit denen eine Stabilisierung familiärer Verhältnisse erzielt werden kann. Werdende Mütter vollständig von Sanktionen auszunehmen, ist nicht mit den Zielen des SGB II vereinbar. Dazu gehört die Unterstützung bei der Überwindung der Hilfebedürftigkeit – als Recht und auch als Pflicht (soweit zumutbar). Nach den Vorschriften des SGB II ist auch einer werdenden Mutter Arbeit zumutbar, wenn sie hierzu u. a. „körperlich, geistig und seelisch“ in der Lage ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) oder kein anderer sonstiger wichtiger Grund vorliegt, über dem in jeden Einzelfall zu entscheiden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 10 Abs. 3 SGB II). In diesen Fällen sind jedoch auch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (z. B. zum Beschäftigungsverbot), analog zu regulär Beschäftigten, zu beachten. Eine Pflichtverletzung, etwa ein Verstoß gegen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung oder die Ablehnung einer Arbeit oder Maßnahme, kann dementsprechend auch nur dann sanktioniert werden, wenn es sich um eine unbegründete Ablehnung eines erforderlichen und insbesondere zumutbaren Angebots handelt. Auch § 31 SGB II sieht korrespondierend zu § 10 SGB II bei einer Pflichtverletzung eine Sanktion nur vor, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes werden die Leistungsberechtigten angehört. Eine Schwangerschaft an sich führt jedoch nicht zur Unzumutbarkeit jeder Arbeit oder der Teilnahme an einer Maßnahme zu einer Eingliederung. Zu berücksichtigen sind - auch bei diesem Personenkreis - alle Umstände des Einzelfalles (sorgfältige Abwägung der persönlichen Rahmenbedingungen, Fortbesehen von bereits Angeboten, etc.). Auch im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und der möglichen Rechtsfolgen bei einem Meldeversäumnis nach § 32 SGB II gibt es keine gesonderte Regelung für werdende Mütter. Der Gesetzgeber sieht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit vor (§ 18e SGB II). Aufgabe der Beauftragten wird es auch sein, die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Frauenförderung und auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu beraten und zu unterstützen. Seitens der BA gibt es keine zentralen Vorgaben, die den Fokus auf die Integration von Schwangeren legen. Die Weisungslage zu den §§ 10, 31 ff., 32, 59 SGB II können den jeweiligen Fachlichen Hinweisen<http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html>, die im Internet der BA veröffentlicht sind, entnommen werden. Um den gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, können auch Schwangere in sinnvolle Aktivitäten und zumutbare Integrationsschritte bezogen auf den Einzelfall eingebunden werden. Eine generelle unzumutbare Härte sieht der Gesetzgeber für Schwangere nicht vor. Zu Ihrer Frage 3: „3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention?“ Das Informationsfreiheitsgesetz regelt den Anspruch auf Zugang zu konkreten amtlichen Informationen. Gegenstand des Informationsfreiheitsgesetz ist nicht die Erörterung des gesetzgeberischen Willens, auf den die Bundesagentur für Arbeit im Übrigen keinen unmittelbaren Einfluss hat. Zu Ihrer Frage 4: „4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?“ Zu der Frage, ob und welche Studien der Regierung und dem Ministerium vorliegen, kann die Bundesagentur für Arbeit keine konkrete Aussage treffen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Antrag nach dem IFG [#5127] Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst einmal bedanke ich mich für Ihre An…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG [#5127]
Datum
19. Dezember 2013 00:47
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst einmal bedanke ich mich für Ihre Antwort, die allerdings weitere Fragen aufwirft. Zurecht weisen Sie darauf hin, dass die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit dem Grunde nach zumutbar sei, sofern die besonderen Rahmenbedingungen einer Arbeitsaufnahme mit den Schwangeren besprochen wurden und mit der Tätigkeit vereinbar sind. Eine Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung während der Schwangerschaft, erscheint eher unrealistisch. 1. Und doch tragen Sie vor, dass Sie Kenntnis haben von geeigneten Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt für Schwangere. Dabei verweisen Sie auf eine „vielfältige Dienstleistungslandschaft“. Bitte benennen Sie mir einige konkrete Beispiele solcher zielführender Maßnahmen für Schwangere. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand gilt eine dreijährige Babypause. Welche Maßnahme kann da noch sinnvoll sein? Nicht zielführende Maßnahmen sind aber nur Kostenfaktoren und laufen dem Ermessen der Sachbearbeiter in der Kosten/Nutzenabwägung entgegen. 2. Außerdem schreiben Sie: „Gleichzeitiger Auftrag der Grundsicherung ist, die persönlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Schwangeren im Blick zu halten und hier im Bedarfsfall gezielt stabilisierende und unterstützende Hilfen zu leisten und zu vermitteln.“ Bitte benennen Sie mir hierzu die gesetzliche Grundlage und die konkrete Anweisung der Bundesagentur. Sofern solche „gezielt stabilisierenden und unterstützenden Hilfen“ vorgehalten werden, werden diese vermutlich gern freiwillig angenommen und stellen keinen Sanktionsgrund dar. 3. Sie tragen weiter vor, dass der Gesetzgeber eine generelle unzumutbare Härte für Schwangere nicht vorsieht. Meine Anfrage zielt auch mehr auf die Ermessensvorgaben der BA zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Am Beispiel der Melde- und Mitwirkungspflichten führen Schwangerschaften folgerichtig durch regelmäßige Arztbesuche und Übelkeit zu unfreiwilligen Terminverschiebungen. Das wirft die Frage auf, ob nur schuldhafte Terminversäumnisse mit Sanktionen bedroht sind, oder ob auch bereits Anfragen nach Terminverschiebungen sanktioniert werden können. Terminabsprachen sind im gewöhnlichen Kundendienst stets unproblematisch. 4. Meine dritte Frage war unglücklich formuliert, darum versuche ich es noch einmal mit anderen Worten. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit den Sanktionsparagrafen eine rechtliche Bewertung von der Bundesagentur eingefordert? Wenn ja, wurde die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung für Schwangere, bzw. das Ungeborene in Besonderheit thematisiert? 5. Verstehe ich Ihre Antwort auf meine Frage nach fundierten Studien, die den Nutzen von Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können richtig, dass Sie als Bundesagentur über keine eigene Studien verfügen und dass Sie keine Kenntnis darüber haben, ob die Regierung und das Arbeitsministerium über solche Studien verfügt? Das würde dann wohl bedeuten, dass der ganze Komplex der Sanktionen im SGB II keine ernsthafte wissenschaftliche Grundlage für Sanktionen hat, wohingegen bereits einige Studien vorliegen, die die Nutzlosigkeit für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt darlegen, ja, schlimmer noch, die vor den psychischen und existenziellen Auswirkungen warnen. Ihrer Antwort sehe ich mit großem Interesse entgegen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesagentur für Arbeit
AW: Antrag nach dem IFG [#5127] Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihre am 19.12.2013 geste…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG [#5127]
Datum
9. Januar 2014 14:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihre am 19.12.2013 gestellten Rückfragen zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28.11.2013 erhalten Sie nachstehend ergänzende Auskünfte: Zu 1.: Mit grundsätzlich allen Kundinnen und Kunden wird ein stärken- und potenzialorientiertes Profiling durchgeführt, es wird eine gemeinsame Zielfestlegung vorgenommen sowie ein gemeinsamer Weg vereinbart, auf welche Weise und in welcher zeitlichen Perspektive das arbeitsmarktliche Ziel in Kooperation von Kundin bzw. Kunde und gemeinsamer Einrichtung (gE) erreicht werden soll. Welche Leistungen also im Einzelfall erforderlich sind, wird individuell zwischen der Schwangeren und ihrem Ansprechpartner in der gE vereinbart. Für werdende Mütter kommen unter Beachtung § 3 Abs. 1 SGB II insbesondere die Dienstleistungen Beratung und Vermittlung (z. B. in kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse bis zum Eintritt in den Mutterschutz) in Betracht. Des Weiteren können je nach persönlichen und sozialen Rahmenbedingungen sowie der vereinbarten Zielfestlegung auch vermittlungsunterstützende Leistungen sinnvoll sein. Dazu zählen beispielsweise das Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III) und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III). Auch der kommunale Träger bietet neben den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II weitere Leistungen außerhalb des SGB II oder SGB III an, zum Beispiel nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz). Ergänzender Hinweis: Das SGB II sieht nach Ende der Mutterschutzfrist keine grundsätzliche (Anm.: Zitat) „dreijährige Babypause“ für Mütter vor. Jedoch besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II für einen Elternteil ein Ausnahmetatbestand hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme (Erziehungsgefährdung) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zu 2.: Hierzu wird auf §§ 1, 2, 3, 10, 14, 16 SGB II verwiesen. Auf die Fachlichen Hinweise zu § 16 SGB II Rz. 16.1 und 16.2 wird verwiesen (im Internet der BA einsehbar). Zu 3.: Seitens der BA wurden keine Ermessensvorgaben hierzu getätigt. Zur Meldepflicht im Allgemeinen: Im Falle von Terminverschiebungen aufgrund eines Meldetermins, bei denen ein wichtigen Grund vorliegt, tritt keine Sanktion ein. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Soweit jedoch auf Rückfrage des Kunden seitens des persönlichen Ansprechpartners einer Terminverschiebung zugestimmt wird, werden im Nachgang ebenfalls keine Sanktionen geprüft. Weitere Hinweise zur generellen Regelung können den Fachlichen Hinweise zu §§ 32, 59 SGB II im Internet entnommen werden. Zu 4.: Nein. Zu 5.: Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, der Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit, sind im Internet unter www.iab.de<http://www.iab.de> veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen